Entscheiddatum: 04.07.2013Publikationsdatum: 16.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1291/2013
Urteil vom 4. Juli 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Gérard Scherrer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,substituiert durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, MLaw,Advokatur KanonengasseBeschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 8. Februar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...), reiste über ihm unbekannte Länder nach B._______, weiter über C._______ nach D._______, von wo er nach einem Aufenthalt von (...) über E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am (...) illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er in F._______ um Asyl nach. Am (...) fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am (...) wurde er, ebenfalls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem unweit der Kleinstadt G._______ gelegenen Dorf H._______ in der Provinz I._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat gewohnt habe. Er habe (...) Jahre Primarschule absolviert, (...) davon in seinem Dorf, die übrigen in J._______. Er habe keinen Beruf erlernt, sei jedoch als (...) in J._______ tätig gewesen, bis er das Arbeitsverhältnis nach (...) beendet habe, weil es ihm zu langweilig geworden sei. Im Jahr (...) habe er in K._______ während (...) Militärdienst geleistet. (...) habe er seine nachmalige Konkubinatspartnerin, mit welcher er (...) Kinder habe, entführt. Nachdem sie anfänglich zusammengelebt hätten, wohne seine Partnerin seit dem Jahr (...) bei l._______ in J._______. Seit dem Jahr (...) würde seine Familie von den Behörden und Militärangehörigen beschuldigt, die Partiya Karkerên Kurdistan (Kurdische Arbeiterpartei, PKK) zu unterstützen. Sein mittlerweile (...) verstorbener Vater, der offen gestanden habe, Mitglied der PKK zu sein beziehungsweise dieser Hilfe geleistet zu haben, sei deswegen am (...) inhaftiert worden und nur dank Intervention einer in J._______ ansässigen Menschenrechtsorganisation, zu welcher er keine weiteren Angaben machen könne, nach einer Haftdauer von (...) als gebrochener Mann wieder freigekommen. Auch nach der Freilassung sei die Familie aufgrund des Bekenntnisses seines Vaters zur PKK bedroht und belästigt worden. Am (...) beziehungsweise vor diesem Datum seien er - der Beschwerdeführer - und sein Cousin M._______, mit welchem er (...) verwandt sei, beim (...) von (...) PKK-Aktivisten um Hilfe angegangen worden, die sie dann mit (...) auch geleistet hätten. Später habe er erfahren, dass (...) PKK-Angehörige getötet worden seien, unter ihnen auch die (...) Bittsteller. Am (...) sei der erwähnte Cousin von Angehörigen der Armee zu einer Befragung gerufen, tags darauf inhaftiert und in der Folge zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt worden. Er selber sei einer via seinen Vater an ihn ergangenen Aufforderung zu einer mutmasslich für den (...) vorgesehenen Befragung auf dem Posten N._______ nicht nachgekommen. Hätte er der Aufforderung Folge geleistet, wäre er ebenfalls nicht mehr freigelassen worden. Weil er Angst gehabt habe, sich weiterhin im Dorf aufzuhalten, sei er für den Zeitraum zwischen dem (...) und seiner Ausreise zu O._______ nach J._______ gezogen. Sein Vater habe ihm geraten, sich vor Vorladungen zur Unterschriftsleistung zu hüten, ihm am (...) einen Schlepper organisiert und ihn gezwungen, das Land zu verlassen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen am 26. September 2012 in P._______ ausgesellten Nüfus zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 - eröffnet am 12. Februar 2013 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zu den Vorfällen vom (...) geäussert und im Zusammenhang mit der an ihn ergangenen Aufforderung zur Befragung unplausible Angaben gemacht. Sodann könnten zwar in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch - unter bestimmten Umständen - Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden, indes bestehe eine solche Gefahr bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht und würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Betroffensein von solchen Reflexverfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen, würde kein Grund zur Annahme bestehen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden könnte. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 11. März 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurden folgende Dokumente, alle in Kopie und mit deutschsprachiger Übersetzung soweit nichts anderes erwähnt, eingereicht: Je ein Verhörprotokoll betreffend Q._______, R._______ und S._______ (...); ein Haftprotokoll betreffend Q._______; (...) Zeitungsberichte aus T._______ vom (...) sowie vom (...); ein weiterer Zeitungsbericht (...), alle (...) betreffend Schilderung der Untersuchungshaft durch den Cousin U._______ beziehungsweise V._______; eine Haftbescheinigung vom (...) betreffend V._______; ein Urteil des W._______ betreffend den Cousin M._______; eine Fürsorgebestätigung. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 teilte das Bundesverwal-tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten (unentgeltliche Prozessführung) auf einen späteren Zeitpunkt und wies dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Zudem wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
E. Mit Schreiben vom 8. April 2013 teilte der Beschwerdeführer, welcher bereits in der Rechtsmitteleingabe entsprechende Aktivitäten erwähnt hatte, mit, er sei auch in der Schweiz politisch aktiv, habe die Mitgliedschaft bei X._______ beantragt, zählte diesbezügliche Tätigkeiten auf und reichte in diesem Zusammenhang (...) Beweismittel ein. Zudem seien mehrere seiner Verwandten in europäischen Ländern als Flüchtlinge anerkannt worden. Diesbezüglich reichte er (...) zu den Akten.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 8. April 2013 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Auf die detaillierte materielle Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist bis zum 30. April 2013 zur Replik angesetzt.
G. In seiner Replik vom 30. April 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin er grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte er (...) ein. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 In der Beschwerde wird eingewendet, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich auf ihre Asylbeachtlichkeit im Zusammenhang mit Reflexverfolgung geprüft. Dass der Beschwerdeführer selber und direkt aufgrund seiner Unterstützung der PKK durch die türkischen Behörden verfolgt würde, sei vom BFM gar nicht erst beachtet worden (...).
Dieser Einwand ist als unbehelflich zu qualifizieren, befasste sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung doch sehr wohl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von Angehörigen der PKK um Unterstützung angegangen worden sei, qualifizierte indes die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aufgrund ihrer widersprüchlichen Schilderung als unglaubhaft.
5.2 Die widersprüchliche Schilderung der Vorfälle vom (...) durch den Beschwerdeführer wird in der Beschwerde bestritten und diesbezüglich ausgeführt, dieser habe wenige Tage vor der Anhörung vom (...) durch seinen BB._______ vom Tod seines Vaters erfahren; diese Tatsache habe ihn schwer belastet, wobei seine Gedanken vorwiegend bei seinem Vater gewesen seien, weshalb er sich nicht restlos auf die Befragung habe konzentrieren können. Zudem habe die Vorinstanz die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise begründet (...).
Auch daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar trifft zu, dass er anlässlich der Anhörung vom (...) erklärte, er habe (...) Tage vorher anlässlich eines Besuchs bei BB._______ erfahren, dass sein Vater im Alter von (...) Jahren verstorben sei (...); doch auch in Berücksichtigung der Auswirkungen dieses tragischen Ereignisses für den Beschwerdeführer lassen sich damit dessen widersprüchlichen Schilderungen der Vorfälle vom (...) nicht plausibel erklären, wobei keine Rede davon sein kann, die Vorinstanz habe die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht begründet. So führte das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung vom (...) erklärt, am (...) beim (...) zusammen mit seinem Cousin M._______ von Angehörigen der PKK um Hilfe angegangen worden zu sein, wogegen gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung vom (...) an jenem Datum der erwähnte Cousin von Angehörigen der Armee zu einer Befragung abgeholt worden sei. In seiner Vernehmlassung weist das BFM zudem zu Recht darauf hin, in der Rechtsmitteleingabe würde verschwiegen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Widerspruch konfrontiert worden sei, diesen aber nicht schlüssig aufzulösen vermocht habe (vgl. Vernehmlassung vom 8. April 2013).
Selbst wenn, wie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sinngemäss ausgeführt wird, zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass er erstens die PKK mit (...) unterstützt habe, und zweitens mindestens einmal, insbesondere auch im Jahr (...) beziehungsweise vor dem (...), als er sich zusammen mit seinem Cousin M._______ beim (...) befand, von Angehörigen der Organisation um Unterstützung angegangen wurde, sowie drittens der Cousin in diesem Zusammenhang am (...) zu einer Befragung abgeholt und noch im selben Monat zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt worden wäre, vermöchte der Beschwerdeführer aus diesen Sachverhaltsvorbringen keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. So erklärte er nämlich zunächst, er habe sich am (...) zusammen mit seinem Cousin (...) befunden, als dieser von Soldaten zu einer Befragung mitgenommen worden sei (...), um in Widerspruch dazu im weiteren Verlauf der Anhörung zu Protokoll zu geben, er sei bei der Festnahme nicht dabei gewesen, sondern habe sich in J._______ aufgehalten (...). Dieser Aussagewiderspruch des Beschwerdeführers wird auch auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst. Würde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Festnahme des Cousins vom (...) anwesend gewesen wäre, liessen sich die Aussagen, wonach die Angehörigen der Armee nur den Cousin aufgefordert hätten, zu einer Befragung mitzukommen (...) und dabei den Beschwerdeführer unbehelligt gelassen hätten, nicht plausibel erklären, zumal die Festnahme des Cousins angeblich im Zusammenhang mit Hilfeleistungen an die PKK erfolgt sei, welche dieser zusammen mit dem Beschwerdeführer erbracht habe. Zudem blieb der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in ihrer Vernehmlassung ebenfalls zutreffend ausführte - eine schlüssige Erklärung schuldig, weshalb sein Cousin im Wissen um die Konsequenzen einer Befragung der Aufforderung zu einer solchen Folge leistete (vgl. Vernehmlassung vom 8. April 2013). Wird indes davon ausgegangen, dass die Festnahme des Cousins für eine Befragung in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt wäre (...), so bliebe nicht nachvollziehbar, dass der Cousin noch im selben Monat beziehungsweise innerhalb von (...) Tagen wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und der Beschwerdeführer im Urteil offenbar nicht erwähnt wurde (...).
Schliesslich lässt sich das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen Unterstützung der PKK behördlich gesucht worden, auch mit dem Umstand nicht in Einklang bringen, dass die Schlepper sowohl einen echten Reisepass als auch eine echte Identitätskarte auf den Namen des Beschwerdeführers hätten ausstellen lassen (...), welch letzteres, am (...) ausgestellte Dokument er den Asylbehörden einreichte; dies ist umso weniger nachvollziehbar, als der Vater des Beschwerdeführers erst am (...) die Ausreise organisiert beziehungsweise die Schlepper kontaktiert haben will (...) beziehungsweise die Schlepper die Identitätskarte am (...) hätten ausstellen lassen, obwohl der Beschwerdeführer bereits über ein solches Dokument verfügt habe, wobei sie dieses den Behörden eingereicht hätten (...).
Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zum Vorbringen, die Behörden hätten den Beschwerdeführer über seinen Vater mündlich aufgefordert, sich am (...) auf dem Posten in N._______ einzufinden.
5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen Unterstützung der PKK behördlich gesucht werde, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügt.
5.4
5.4.1 Auf Beschwerdeebene wird daran festgehalten, der Beschwerdeführer habe wegen seines familiären Umfelds Reflexverfolgungsmassnahmen zu befürchten. In diesem Zusammenhang reichte er verschiedene, in erster Linie seine Verwandten, aber auch weitere Drittpersonen betreffende behördliche und gerichtliche Dokumente, Zeitungsberichte und Referenzschreiben zu den Akten (vgl. Sachverhalt Bstn. C, E und G). So sei der Vater des Beschwerdeführers im Jahr (...) von türkischen Soldaten auf den Posten mitgenommen und in den ersten (...) Tagen der (...) Haft mehrfach gefoltert worden, wobei er zugegeben habe, Mitglied der PKK zu sein und deren Kämpfer aktiv unterstützt zu haben. Dank den Bemühungen einer Menschenrechtsorganisation sei er freigelassen worden, jedoch sei seine Gesundheit aufgrund der Misshandlungen in Haft stark geschädigt worden. Auch der Onkel R._______ und der Cousin U._______ des Beschwerdeführers seien verhaftet worden. U._______ sei bereits im Jahr (...) wegen (...) für PKK-Angehörige zu einer schweren Gefängnisstrafe von (...) verurteilt worden. Die Familie A._______ würde aufgrund der Unterstützung der PKK bereits seit (...) Jahren von den türkischen Behörden verfolgt. Im Dorf H._______, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, sei die Familie A._______ dafür bekannt, die PKK zu unterstützen. So seien der Beschwerdeführer und sein Cousin M._______ im Jahr (...) mehrfach von PKK-Kämpfern um Unterstützung gebeten worden. Diesen Anfragen seien sie jeweils nachgekommen und hätten (...) beschafft. Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Familienangehörigkeit sei sehr wahrscheinlich und intensiv. Nicht zuletzt der aktuellste Fall, in welchem der Cousin M._______ der Unterstützung einer terroristischen Organisation schuldig gesprochen und zu einer langfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, zeige, dass die Familie nach wie vor als Sympathieträgerin der PKK wahrgenommen und verfolgt würde. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei inhaftiert und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt würde, dies auch deshalb, weil er mit seinem verurteilten Cousin gemeinsam PKK-Kämpfer unterstützt habe. Bei einer Verhaftung würden ihm demnach dieselben Delikte vorgeworfen (...). Verschiedene auf Beschwerdeebene eingereichte Referenzschreiben bestätigten, dass die Familie A._______ die PKK seit längerem unterstützt habe. Der Cousin Z._______ des Beschwerdeführers habe im Jahr (...) in CC._______ ein Asylgesuch gestellt und sei in der Folge als Flüchtling anerkannt worden. Der Bruder AA._______ des Beschwerdeführers sei im Jahr (...) nach DD._______ geflohen und am (...) dort als Flüchtling anerkannt worden. Auch die Cousins Q._______, S._______, EE._______ und FF._______ sowie die Cousine GG._______ seien in DD._______ als Flüchtlinge anerkannt worden (...).
Was die geltend gemachte Reflexverfolgung anbelangt, schloss die Vorinstanz nicht aus, dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch - unter bestimmten Umständen - entsprechende Massnahmen erleiden können. Diesbezüglich ist vorweg auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Sodann trifft zu, dass der Vater und verschiedene weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Unterstützungsleistungen für die PKK behördlich behelligt und teilweise zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Indes liegen diese Vorfälle fast ausnahmslos weit in der Vergangenheit zurück und betreffen, was den Vater und die beiden Onkel R._______ und S._______ des Beschwerdeführers anbelangt, das Jahr (...). Was U._______ anbelangt, betreffen die Vorfälle die Jahre (...) und (...), wobei zum einen aus den Akten nicht entnommen werden kann, ob es sich bei dieser Person, wie auf Beschwerdeebene behauptet, um einen Cousin des Beschwerdeführers handelt, und zum andern sowohl die diesbezüglich eingereichte (...) als auch einer der (...) eine Person namens V._______ zum Gegenstand haben. Die die Cousins Q._______, S._______, EE._______, FF._______, die Cousine GG._______ und den Bruder AA._______ des Beschwerdeführers betreffenden Dokumente des Y._______ datieren aus den Jahren (...), wobei sich Z._______ bereits im Jahr (...) nach DD._______ begeben habe. Schliesslich sei der Cousin Z._______ im Jahr (...) nach CC._______ geflohen und dort als Flüchtling anerkannt worden (...). Daraus erhellt, dass die Behelligungen der erwähnten Verwandten im Zeitraum von (...) und in einem Einzelfall im Jahr (...) beziehungsweise vorher erfolgt sind. Demgegenüber blieb der Beschwerdeführer - abgesehen von einem Vorfall im Jahr (...), den er anlässlich der Anhörung und Befragung im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt hatte, sondern erst in dem zusammen mit seiner Replik vom 30. April 2013 eingereichten persönlichen und undatierten Schreiben schildert - offensichtlich stets unbehelligt, obwohl er die PKK zusammen mit seinem Cousin M._______ vor dem (...), namentlich im Jahr (...), mehrfach unterstützt haben will (...). Schliesslich haben sich die eigenen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen und besteht offensichtlich kein Zusammenhang zwischen diesen und der Verurteilung seines Cousins M._______ (vgl. E. 5.2 vorstehend). Die Vorinstanz führte denn in diesem Zusammenhang in ihrer Vernehmlassung auch zutreffend aus, gemäss den wenig konkreten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Stellung zur PKK und zur geltend gemachten Hilfeleistung für diese sei er nicht als Politaktivist einzustufen; seit der Verhaftung seines Vaters im Jahr (...) seien seinen Aussagen zufolge Inhaftierungen und Vorladungen ausgeblieben, was insofern erstaune, als gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Unterstützung der PKK durch die (Gross-)Familie A._______ in der Region um H._______ bekannt sei (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 8. April 2013). In Berücksichtigung all dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Reflexverfolgung zu befürchten hat.
5.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, soweit überhaupt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügend, als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die Beweismittel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Vorfluchtgründe demnach zu Recht abgelehnt.
5.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - bei einer Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.6.1 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz politisch aktiv. So habe er an verschiedenen Treffen kurdischer Organisationen teilgenommen. Er treffe sich hier mit kurdischen Aktivisten, welche als Flüchtlinge anerkannt worden seien und durch die türkischen Behörden nach wie vor gesucht würden (...). Er habe die Mitgliedschaft beim X._______ beantragt. Am (...) habe er in HH._______ an einem politischen Anlass teilgenommen, an welchen auch II._______, als Redner eingeladen gewesen sei. Am (...) und (...) habe er an (...) in JJ._______ und KK._______ teilgenommen, wobei am letztgenannten Anlass unter anderen LL._______ als (...) aufgetreten sei. Schliesslich bestätige MM._______, dass der Beschwerdeführer an den kurdischen Aktivitäten teilnehme und für die Rechte des kurdischen Volkes kämpfe (...).
5.6.2 Dem Beschwerdeführer ist es wie gesagt nicht gelungen, eine auf seine geltend gemachte oppositionelle Tätigkeit beziehungsweise Unterstützung der PKK in der Türkei gestützte erlittene beziehungsweise zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen; auch ist er nicht als Politaktivist einzustufen (vgl. vorstehend E. 5.2 - 5.5).
Aufgrund der Ausführungen auf Beschwerdeebene und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln sind die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als niederschwellige, reine Mitläufertätigkeit zu qualifizieren. Selbst wenn die türkischen Behörden von dieser überhaupt Kenntnis genommen hätten, wäre nicht davon auszugehen, dass es ihnen gelungen wäre, den Beschwerdeführer zu identifizieren. Den Ausführungen des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Beweismitteln ist nicht zu entnehmen, dass er sich bei Kundgebungen oder bei der Organisation von solchen besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Des Weiteren ist aus den Akten nirgends ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in den Medien namentlich erwähnt worden ist, so dass eine einfache Identifizierung möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.
5.6.3 In diesem Lichte besehen erhellt, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. Mithin ist nach dem Gesagten den Beschwerdeführer betreffend nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen und zusammenfassend festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG nicht erfüllt sind.
5.7 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge bis zum (...) überwiegend im Dorf H._______ wohnhaft und hat sich in der Folge bis zur Ausreise am (...) bei O._______, teilweise in J._______, aufgehalten (...). Er hat den Primarschulunterricht während (...) Jahren besucht und in der Folge keinen Beruf erlernt. Obwohl er nicht auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen war, war er während (...) als (...) erwerbstätig, bis er diese Aktivität aus Langeweile aufgab (...). Seine nächsten Familienangehörigen (...) sind nach wie vor in J._______ beziehungsweise in der Heimatregion wohnhaft (...). Er ist noch jung und leidet - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen. Sein inzwischen verstorbener Vater war ein wohlhabender (...), welcher problemlos für die Kosten der Ausreise seines Sohne im Betrag von (...) aufkam (...). Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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