Entscheiddatum: 08.07.2013Publikationsdatum: 16.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1296/2013
Urteil vom 8. Juli 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...) ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ (Distrikt Jaffna) stammende Tamilin mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrer (...) am 23. Juni 2009 auf dem Luftweg. Sie gelangten über Qatar nach Italien, von wo aus sie am 4. Juli 2009 in die Schweiz gelangten. Am 6. Juli 2009 reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ihre Asylgesuche ein. Dazu wurde die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2009 im EVZ befragt (Kurzbefragung).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM dem Kanton D._______ zugewiesen. Ihren Antrag auf Zuweisung in den Wohnkanton ihrer Eltern (Kanton E._______) lehnte das Bundesamt mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 ab.
Am 19. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei anfangs 2007 zusammen mit ihrer Mutter sowie zwei jüngeren Geschwistern von Jaffna nach Colombo gegangen, nachdem der ältere Bruder von der LTTE (Tamil Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden sei. Der Vater halte sich bereits seit (...) in der Schweiz auf. Während ihre Mutter und der jüngere Bruder im Mai 2007 in die Schweiz weitergereist seien, hätten ihre (...) und sie sich weiterhin in Colombo aufgehalten. Dort seien sie immer wieder kontrolliert worden und es habe Razzien gegeben. Im Dezember (...) habe ihre (...) geheiratet. Der (...) der Beschwerdeführerin sei mehrmals von der Polizei mitgenommen und verhört worden. Nachdem er am 27. März 2009 erneut mitgenommen worden sei und sie in der Folge nichts mehr von ihm gehört hätten, seien sie und ihre (...) aus Angst, ebenfalls in Schwierigkeiten zu kommen, mit der Hilfe eines Schleppers ausgereist.
Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 - eröffnet am 9. Februar 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug.
Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass sie bei den von ihr geschilderten allgemeinen Kontrollen jemals Nachteile erlitten habe oder irgendwelchen Drohungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Die durchgeführten Haus- und Personenkontrollen dienten rechtsstaatlich legitimen Zwecken, die darauf abzielten, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Im Übrigen seien keine Fälle aus Sri Lanka bekannt, bei welchen Familienmitglieder anstelle von LTTE-Mitgliedern von den sri-lankischen Behörden zur Verantwortung gezogen worden seien. Die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden wegen des angeblichen Verschwindens ihres (...) oder der Angehörigkeit ihres älteren Bruders zur LTTE sei deshalb unbegründet. Zudem habe die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit den heimatlichen Behörden und auch nie etwas mit politischen Bewegungen zu tun gehabt. Überdies sei ihr im Jahr 2008 in Colombo auf legalem Weg ein Reisepass ausgestellt worden. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Beschwerde vom 11. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu erteilen, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung von Beweismitteln sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerdeschrift wurden diverse Beweismittel eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Verfügung vom 14. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beweismitteleinreichung wurde abgewiesen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmittelschrift vor, sie sei durch die Verfolgung von Personen in ihrem nächsten Umfeld in einen engeren Beobachtungskreis von Polizei und Geheimdienst geraten. Als ihr (...) mit ihrer (...) aus dem Land habe fliehen können, habe für sie echte Gefahr bestanden, stellvertretend für die geflohenen nächsten Verwandten festgenommen und misshandelt zu werden. Mithin habe sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise allen Grund gehabt, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben zu fürchten, und es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, wann sie mitgenommen worden wäre, um den Aufenthaltsort ihres (...) aus ihr herauszupressen. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bloss kontrolliert, aber nicht intensiver behelligt worden sei, könne nicht geschlossen werden, sie wäre auch nach der Flucht von (...) und (...) unbehelligt geblieben. Gemäss dem eingereichten Bestätigungsschreiben werde die Beschwerdeführerin - wie ihr (...) sowie ihre (...) - auch heute noch gesucht. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin einerseits im Juni 2009 im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet gewesen sei, dass aber überdies die asylbegründende Gefahr auch weiterhin bestehe. Im Weiteren fügt die Beschwerdeführerin an, sie habe am (...) 2012 in der Schweiz geheiratet. Ihr Ehemann werde immer noch von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht. Zwar sei sein Asylgesuch abgewiesen worden, doch bestünden aufgrund seiner Erlebnisse Nachfluchtgründe, wofür die Beschwerdeführerin Beweismittel nachreichen werde.
5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrechtlich unbeachtlich sind, da die von ihr geschilderten Erlebnisse nicht darauf schliessen lassen, sie sei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder sie müsse begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. In Übereinstimmung mit dem BFM ist festzuhalten, dass sich keine Hinweise dafür finden, die sri-lankischen Behörden hätten heute - mehr als drei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Interesse daran, die Beschwerdeführerin zu verfolgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Hinsichtlich der Vorbringen in der Beschwerdeschrift bleibt anzumerken, dass diese schon deshalb nicht stichhaltig sind, weil von Tatsachen ausgegangen wird, welche mit den Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu vereinbaren sind. So gab sie an, ihr (...) sei am (...) 2009 mitgenommen worden, seither hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt (vgl. Akten BFM A 1/9 S. 5 und A 16/20 S. 9 und S. 15). Insofern zielt das Argument, die Beschwerdeführerin habe nach der Ausreise ihrer (...) und ihres (...) ernsthafte Nachteile befürchten müssen, von vorherein ins Leere. Im Weiteren vermag das von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigungsschreiben, wonach immer noch nach ihr (sowie nach ihrer [...] und ihrem [...]) gesucht werde, keine drohende Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Schon allein aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe der Verfasserin des Schreibens kann den Äusserungen mangels Objektivität kein erheblicher Beweiswert zugemessen werden, vielmehr ist das Schriftstück als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Auch die weiteren familiären Verbindungen der Beschwerdeführerin - ihr Bruder sei vor ihrem Weggang nach Colombo im Jahr 2007 von den LTTE zwangsrekrutiert worden (vgl. Akten BFM A 16/20 S. 3 und S. 8) - vermögen keine Verfolgungsgefahr zu begründen. Die Beschwerdeführerin schilderte diesbezüglich selbst während der Endphase des Bürgerkrieges keine entsprechende, sie selber betreffende Reflexverfolgung. Daraus ist zu schliessen, dass die sri-lankischen Behörden sie damals trotz der familiären Verbindungen nicht als ernsthafte Bedrohung angesehen haben, was sowohl gegen eine damalige wie auch gegen eine künftige Verfolgungsgefahr spricht. Überdies gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihr Heimatland unter Verwendung ihrer eigenen Papiere verlassen (vgl. A 16/20 S. 14).
Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf allfällige Nachfluchtgründe im Zusammenhang mit ihrer Heirat eines sri-lankischen Staatsangehörigen verweist, fehlen konkrete Angaben, die auf eine künftige Gefährdung schliessen liessen, ebenso wenig wurden zwischenzeitlich - soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich - entsprechende Beweismittel eingereicht. Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge.
Schliesslich lassen die Verfahrensakten auch keinen Hinweis darauf erkennen, die Beschwerdeführerin habe während ihres Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zur LTTE unterhalten. Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass sämtliche abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der schweizerischen Diaspora nach Sri Lanka zurückkehren, seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ihrer (teilweise langjährigen) Landesabwesenheit respektive allenfalls verbunden mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidenten beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen werden. Die Einschätzung einer diesbezüglichen Gefahr hängt vielmehr von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab und muss somit fallweise geprüft werden. Je näher die betreffende Person in das Umfeld einer Risikogruppe gerät, desto höher muss die Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 S. 495 ff.). Nur am Rande ist zu vermerken, dass die Mutter der Beschwerdeführerin offenbar ungehindert mehrmals zwischen der Schweiz und Sri Lanka hin und her reisen konnte (vgl. A 16/20 S. 4), obwohl sich deren Ehemann schon jahrelang in der Schweiz aufhält, sein Asylgesuch ursprünglich ebenfalls abgelehnt worden war und diesbezüglich eine (finanzielle) Unterstützung der LTTE naheliegend wäre.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Den Akten sind keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einer besonderen Risikogruppe gemäss Definition des EGMR angehört, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihr drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus den Lageberichten über ihr Heimatland - auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten - nicht auf eine völkerrechtswidrige Behandlung aller zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden geschlossen werden. Es besteht zudem kein Anlass zur Annahme, sie verfüge über ein Profil, aufgrund dessen sie damit rechnen müsste, von den heimatlichen Behörden als (früheres) Mitglied oder als Sympathisantin der LTTE eingestuft zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" - grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/24 E. 13.2).
7.4.2 Dieser Einschätzung kann auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zur aktuellen Situation in Sri Lanka und der diesbezüglich eingereichten Lageberichte weiterhin gefolgt werden, da diese nicht auf eine derart gravierende Verschlechterung der Lage der tamilischen Minderheit schliessen lassen, dass es sich rechtfertigen würde, den Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar zu bezeichnen.
Die Beschwerdeführerin stammt - wie im Übrigen auch ihr Ehemann, dessen Asylgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2992/2012 vom 9. Oktober 2012 rechtskräftig abgewiesen wurde - aus B._______. Die Familie besitze in Jaffna ein Haus, wo derzeit eine Tante mütterlicherseits mit ihren Kindern wohne (vgl. A16/20 S. 2). Ebenso wohnten die Grosseltern väterlicherseits sowie eine weitere Tante in Jaffna (vgl. A1/9 S. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie sei angelernte (...) und habe zu Hause ab und zu genäht. In finanzieller Hinsicht ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin überdies von ihrer in der Schweiz lebenden Familie eine gewisse finanzielle Unterstützung erhalten kann. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sie mit den Gepflogenheiten im Norden Sri Lankas gut vertraut ist. Ausserdem dürfte es ihr - zumal sie mit ihrem Ehemann zurückkehren wird - angesichts der relativ kurzen Landesabwesenheit ohne grössere Probleme möglich sein, sich wieder in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Zwar ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gerne in der Schweiz und damit in der Nähe von Eltern und Geschwistern verbleiben möchte, doch vermag dieser Wunsch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht zu begründen.
Unter diesen Umständen liegen im Falle der Beschwerdeführerin hinreichend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin liess zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einreichen, dessen Beurteilung vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. März 2013 in den Endentscheid verlegt wurde. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Da die Beschwerdebegehren - wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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