Entscheiddatum: 14.03.2013Publikationsdatum: 22.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1302/2013
Urteil vom 14. März 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),Tunesien, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in X._______, Tunesien, eigenen Angaben zufolge am 19. April 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er am 26. April 2011 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]),
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2011 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass der Beschwerdeführer ab dem 5. Mai 2011 als verschwunden galt, so dass die Überstellung nach Italien nicht erfolgen konnte,
dass der Beschwerdeführer (...) 2012 verhaftet wurde,
dass er (...) 2012 vom Strafgericht des Kantons W._______ der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung, des geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) schuldig gesprochen und zu vier Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt wurde,
dass die Frist zur Überstellung nach Italien am 10. Januar 2013 abgelaufen ist, so dass das BFM das nationale Asylverfahren am 11. Januar 2013 wieder aufnahm,
dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2013 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. März 2013 - eröffnet am gleichen Tag - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2013 (Poststempel vom 8. März 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 2.1 und 5.6.5 S. 73 respektive 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer dies in der BzP damit begründete, dass seine Identitätskarte anlässlich eines Gefängnisbrandes zerstört worden sei, und er später vergessen habe, eine neue Identitätskarte ausstellen zu lassen,
dass er in der Anhörung auf den Hinweis, er sei bereits vor zwei Jahren zur Beibringung von Identitätsdokumenten aufgefordert worden, habe jedoch keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen, erwiderte, dass ihm niemand gesagt habe, er müsse Papiere beschaffen,
dass er - nachdem ihm vorgehalten wurde, er habe die Aufforderung zur Papierbeschaffung eigenhändig unterzeichnet - zu Protokoll gab, dass er dies vergessen habe,
dass somit, in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden bewusst seine Identitätspapiere vorenthält, um dem Vollzug einer allfälligen Wegweisung entgegenzuwirken,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründete, er habe sowohl mit den Salafisten als auch mit den tunesischen Behörden Probleme gehabt,
dass er wegen Checkbetrugs zu einer 7-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, nach drei Wochen Haft (...) 2011 aber aufgrund eines Brandes aus der Haftanstalt habe fliehen können,
dass die Polizei ihn bei sich zuhause habe verhaften wollen, wobei er sich widersetzt und dem Polizeioffizier dabei mit einem Schwert auf den Kopf geschlagen habe,
dass er seither von der Polizei gesucht werde,
dass ihm in der Heimat weitere Verurteilungen wegen versuchter Tötung, Körperverletzung und Diebstahl drohen würden,
dass er von Salafisten mit einem Messer angegriffen und verletzt worden sei, und diese ihn hätten töten wollen, da er die Polizei jeweils über die Aufenthaltsorte der Salafisten informiert habe,
dass sich ein Landsmann namens B._______ an ihm rächen wolle, da er diesen bestohlen habe und er, zusammen mit seinem Bruder und zwei Freunden, von B._______ kurz vor seiner Ausreise bereits einmal entführt und bedroht worden sei,
dass das BFM die angefochtene Verfügung damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgeführt habe, die Behelligungen durch B._______ würden den einzigen Fluchtgrund darstellen,
dass die Bedrohung seitens der Salafisten, die Suche durch die Polizei aufgrund seines Widerstandes gegen die Verhaftung sowie die drohenden Strafverfahren erst in der Anhörung genannt worden seien, und die Erklärung, diese Vorkommnisse in der BzP versehentlich nicht vorgebracht zu haben, nicht überzeuge, zumal es sich um einschneidende und zentrale Punkte der Verfolgungsgeschichte handle,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch zu Protokoll gegeben habe, die Probleme mit B._______ seien auf eine Falschanzeige wegen Diebstahls zurückzuführen, da sich B._______ wegen einer Beleidigung (Bespucken) habe an ihm rächen wollen,
dass er die der BzP widersprechende Aussage, tatsächlich an einem Diebstahl an B._______ beteiligt gewesen zu sein, damit aufzulösen versuchte, in der Schweiz gelernt zu haben, dass man die Wahrheit erzählen müsse, was nicht überzeuge,
dass eine etwaige Verurteilung wegen Checkbetrug, versuchter Tötung, Diebstahl und Körperverletzung eine rechtsstaatlich legitime staatliche Sanktion darstellen würde,
dass sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Asylvorbringen beschränkt,
dass das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft erachtet, und es sich bei der drohenden staatlichen Strafverfolgung sowie der damit zusammenhängenden behördlichen Suche ohnehin um rechtsstaatlich legitime Sanktionen handelt,
dass - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, und das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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