Entscheiddatum: 09.07.2013Publikationsdatum: 17.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1306/2011
Urteil vom 9. Juli 2013 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo,Richterin Claudia Cotting-Schalch,Richter Daniel Willisegger,Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),c/o schweizerische Vertretung in Ankara,Türkei,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2011 / N .
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in Istanbul, ersuchte am 21. September 2010 in der Schweizer Vertretung in Ankara um Asyl in der Schweiz.
B. Am 3. November 2010 hörte die Schweizer Vertretung in Ankara den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies die Akten dem BFM, welches über die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet.
C.
C.a. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, stamme ursprünglich aus M._______ und wohne gegenwärtig in Istanbul. Im Jahre 1992 sei sein Dorf niedergebrannt worden. Deshalb sei seine Familie nach M._______ gezogen und im Jahre 1994 nach Istanbul. Dadurch habe er seine Ausbildung abbrechen müssen. Von 2003 bis 2005 sei er Mitglied der DEHAP (Demokratische Volkspartei) gewesen. Er habe Schriften verfasst, die teilweise auch in Zeitschriften veröffentlicht worden seien, und an Pressemitteilungen von NGOs (Non-Governmental Organization; Nichtregierungsorganisation) teilgenommen. Er sei in mehrere Gerichtsverfahren verwickelt beziehungsweise verwickelt gewesen.
C.b. Mit Urteil vom 20. November 2007 sei er vom (...) wegen Mitgliedschaft in der Kurdischen Arbeiterpartei/Volkskongress Kurdistan (PKK/KONGRA-Gel) aufgrund seiner Reisen in den Nordirak, wo er sich zwecks Geschichtsforschung zweimal für kurze Zeit aufgehalten habe, zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Am 27. Oktober 2009 sei das Urteil vom Kassationshof bestätigt worden. Nach der Strafverbüssung von vier Jahren und acht Monaten Haft sei er bedingt entlassen worden. Während der Polizeihaft vom 8. bis 12. Dezember 2005 sei er beschimpft und geprügelt worden. Zudem habe er nicht schlafen dürfen und für längere Zeit stehen müssen. Man habe ihm die Augen verbunden und Handgranaten in die Hände gedrückt, damit Fingerabdrücke entstünden. Auch die Haftbedingungen seien schlecht gewesen. So hätten sie unter anderem nur wenig Besuch empfangen können, ungenügenden Auslauf und zu wenig warmes Wasser gehabt, und es sei ungenügend geheizt worden. Im Jahre 2008 habe er vom Gefängnis aus einen Antrag an die Staatsanwaltschaft gestellt, mit dem "sehr geehrten Herrn Öcalan" Frieden zu schliessen. Deswegen sei ein Verfahren wegen "Propaganda für Abdullah Öcalan" gegen ihn eröffnet worden. Das Verfahren sei momentan vor dem (...) hängig. Er wisse nicht, ob ein Urteil existiere, weil er sich nicht mehr darum gekümmert habe. Er befürchte eine zwei- bis fünfjährige Gefängnisstrafe wegen "Propaganda". Da er zudem im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK/KONGRA-Gel nur bedingt aus der Haft entlassen worden sei, könne es sein, dass er bei einer erneuten Verurteilung die Reststrafe absitzen müsse. Ausserdem sei er noch in weitere vier bis fünf Verfahren verwickelt gewesen, die jedoch abgeschlossen seien. Momentan könne er sich frei bewegen. Er sei auch im Besitz eines Reisepasses, den er problemlos verlängern könne.
C.c. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer diverse Dokumente zu den erwähnten Strafverfahren ins Recht.
D.
D.a. Mit Verfügung des BFM vom 8. Januar 2011 - eröffnet am 26. Januar 2011 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
D.b. Das BFM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, nach dem vom Beschwerdeführer am 10. November 2010 eingereichten Verhandlungsprotokoll sei er mit Urteil des (...) vom 26. November 2008 freigesprochen worden. Einerseits müsse er daher nicht befürchten, wegen dieses Verfahrens belangt zu werden. Andererseits sei nicht glaubhaft, dass er fast zwei Jahre nach dem Freispruch davon angeblich nichts gewusst habe. Vielmehr ergebe sich der Verdacht, er wolle mit dieser Aussage anlässlich der Befragung seine tatsächliche Situation dramatisieren. Es sei zudem lebensfremd, dass er sich nicht nach dem Stand des Verfahrens erkundigt haben wolle, wie er dies bei der Befragung selbst ausgesagt habe.
Darüber hinaus habe er geltend gemacht, er sei im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK/KONGRA-Gel nur bedingt aus der Haft entlassen worden. Daher könne es sein, dass er bei einer erneuten Verurteilung die Reststrafe absitzen müsse. Angesichts des Freispruchs sei diese Furcht ebenfalls unbegründet. Die von ihm geltend gemachte Furcht sei nicht erheblich und somit nicht einreiserelevant.
Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verwicklungen in mehrere Strafverfahren beziehungsweise im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Mitgliedschaft bei der PKK/KONGRA-Gel und der Verbüssung einer Haftstrafe von vier Jahren und acht Monaten handle es sich um abgeschlossene Ereignisse, aufgrund derer er keine Verfolgungsmassnahmen mehr befürchten müsse. Ebenso verhalte es sich mit den sehr schlechten Haftbedingungen und dem von ihm geltend gemachten Umstand, wonach während der Polizeihaft Geständnisse unter Druck zustande gekommen seien. Es bestehe kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den Verfolgungsmassnahmen und der Asylgesuchstellung.
Für die geltend gemachte Vertreibung aus dem Dorf und die damit verbundenen Nachteile sowie die Umsiedlung nach M._______ und Istanbul anfangs der 90-er Jahre gälten dieselben Feststellungen. Diese Ereignisse lägen zu weit zurück, um eine Einreise zum heutigen Zeitpunkt rechtfertigen zu können.
Auch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar zu Übertreibungen neige und seine persönliche Glaubwürdigkeit eingeschränkt sei. Es sei beispielsweise nicht glaubhaft, dass Geständnisse unter Druck abgepresst worden seien. Der Beschwerdeführer habe behauptet, ihm sei eine Handgranate in die Hand gedrückt worden, um seine Fingerabdrücke zu erhalten. Davon sei im Urteil überhaupt nicht die Rede gewesen. Des Weiteren habe er anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft ausgesagt, er habe im Nordirak Geschichtsforschung betrieben. Vor Gericht habe er hingegen angegeben, er habe sich im Nordirak aufgehalten, um den Textilsektor kennenzulernen. Der wahre Grund seiner Reise in den Nordirak bleibe verborgen, und es sei gut denkbar, dass er sich dort tatsächlich für die PKK/KONGRA-Gel betätigt habe, wie ihm das die türkische Justiz vorwerfe. Unter diesen Voraussetzungen müsse aber seine Verurteilung wegen Mitgliedschaft in der PKK/KONGRA-Gel als im Kern rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden.
Aufgrund der Akten gebe es starke Hinweise dafür, dass er die PKK und somit eine gewaltextreme Organisation unterstützt habe. Ihm werde zur Last gelegt, Mitglied der PKK/KONGRA-Gel zu sein. Es liege nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. Der Bundesrat habe Ende 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz Massnahmen gegen die PKK beschlossen. Dazu habe er festgehalten, dass das offensichtliche Gewaltpotenzial dieser Gruppierung im Rahmen von Bewilligungsverfahren (Aufenthalt etc.) mitberücksichtigt werden solle. Da der Beschwerdeführer vermutlich Mitglied der PKK/KONGRA-Gel sei, müsse er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch als asylunwürdig bezeichnet werden, selbst wenn er die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde.
Da er ausserdem über keinerlei Beziehungen zur Schweiz verfüge, stehe ihm als türkischem Staatsangehörigen den Erkenntnissen des BFM zufolge zum Beispiel die Möglichkeit offen, visumsfrei nach Kroatien einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen. Insgesamt sei für ihn eine Eingliederung in Kroatien zumutbar, auch wenn sie sich allenfalls schwieriger gestalten könnte als in der Schweiz. Bezüglich der Kulturnähe schienen Kroatien und die Schweiz im Hinblick auf seine Herkunft aus der Türkei in etwa vergleichbar.
E. Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Ankara vom 17. Februar 2011) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es (das BFM) sei mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2011 ersucht worden, das türkischsprachige Urteil des (...) vom 12. November 2008 zu übersetzen. Dieses Urteil entspreche dem Dokument Nr. 8 im Beweismittelverzeichnis (Akten der Vorinstanz A1). Der Beschwerdeführer sei demnach in diesem Strafverfahren freigesprochen worden. Deshalb müsse er auch nicht befürchten, eine allfällige Reststrafe im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK/KONGRA-Gel absitzen zu müssen. Sollte im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren ein Datenblatt über den Beschwerdeführer bestehen, habe er die Möglichkeit, dieses löschen zu lassen. Gemäss den Erkenntnissen des BFM sollte dies problemlos möglich sein.
G.
G.a. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2011 räumte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Replik einzureichen.
G.b. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 12. September 2011 eröffnet.
G.c. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Die damalige Präsidentin der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts ordnete am 16. Januar 2012 eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG - der mittlerweile aufgehoben wurde, jedoch gemäss den Übergangsbestimmungen der Asylgesetzrevision vom 28. September 2012 bei hängigen Verfahren noch anzuwenden ist (BBl 2010 4035, 2011 6735) - bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtliche Eingliederungsmöglichkeit in der Schweiz in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
3.3. Asylsuchende, die sich in ihrem Heimatstaat befinden, können zwar im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet und schutzbedürftig sein, um aber die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, müssen sie gemäss Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Heimatland verlassen haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c). Der Beschwerdeführer befindet sich in seinem Heimatstaat und erfüllt die Voraussetzung des Verlassens des Heimatlandes und mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.1. In seiner Beschwerde vom 15. Februar 2011 wiederholt der Beschwerdeführer seine Asylgründe und macht im Wesentlichen geltend, er habe in den vergangenen Zeiten viel körperliche Gewalt erlitten und sei psychisch unter Druck gesetzt worden. Er sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK/Kongra-Gel beziehungsweise einer Reise in den Ost-Irak willkürlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden, die er teilweise verbüsst habe. Darüber hinaus sei sein Leben in Gefahr, weil er an der Zeitung "Azadiya Welat" arbeite. Er werde in der Türkei nach wie vor unterdrückt, weil er sich für die Interessen der Kurden einsetze. In diesem Sinne fürchte er weiterhin auch um seine Freiheit.
4.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zur Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
4.2.1. Die Vorinstanz erwog unter anderem, es liege nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. Dazu ist vorab zu bemerken, dass gemäss der nach wie vor gültigen, in EMARK 2002 Nr. 9 begründeten Praxis die PKK nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gilt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 in Sachen D-3417/2009, E. 4.6.2, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Frage der Einreisebewilligung ist demnach nicht auf die Zugehörigkeit oder Sympathie zur PKK, sondern allein auf die individuellen Handlungen der asylsuchenden Person abzustellen. Allenfalls ist zu prüfen, ob eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegt. Im vorliegenden Fall findet das Bundesverwaltungsgericht in den Akten keine Hinweise dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Sympathisanten der PKK handelt, welcher selber verwerfliche Handlungen begangen oder sich an solchen beteiligt hat, womit Art. 53 AsylG ausser Betracht fällt. Somit ist sein Asylgesuch aus dem Ausland in Anwendung der einschlägigen Normen des Auslandverfahrens zu beurteilen.
4.2.2. Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in der Türkei strafrechtlich verfolgt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine strafrechtliche Verfolgung respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar; dies ist nur ausnahmsweise der Fall, und zwar wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrelevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem asylrelevanten Motiv erheblich erschwert wird. In diesen Fällen spricht man von einem sogenannten Politmalus. Ein solcher liegt in der Regel insbesondere dann vor, wenn im konkreten Fall eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag (beispielsweise weil dem Angeklagten elementare Verfahrensrechte vorenthalten werden) oder der asylsuchenden Person in der Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, namentlich Folter, droht (vgl. zum Ganzen EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 20. November 2007 des (...) wegen Mitgliedschaft bei der PKK/KONGRA-Gel und Unterstützung dieser Organisation zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Mitgliedschaft bestreitet er einzig mit dem Hinweis auf den willkürlichen Charakter des Urteils. Er sei lediglich als Tourist in den Nordirak gereist. Ungeachtet aller (berechtigten oder unberechtigten) Kritik an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens steht mit Sicherheit fest, dass der türkische Staat keine Veranlassung hat, irgendwelche missliebige Touristen einer PKK-Mitgliedschaft zu bezichtigen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind denn auch äusserst unglaubhaft und widersprüchlich ausgefallen. Während er im Beschwerdeverfahren vorbringt, er habe den Nordirak als Tourist bereist, führte er anlässlich der Anhörung vom 3. November 2010 in der Schweizerischen Botschaft in Ankara aus, er sei dort gewesen, um die Lage im Irak nach dem Eingriff der USA zu erforschen und die Geschichte von Mossul und Erbil zu studieren (A2/6 S. 4 unten). Weiter bringt er im Beschwerdeverfahren erstmals vor, er sei im Textilsektor tätig und aus geschäftlichen Gründen im Nordirak gewesen, was als nachgeschobenes Argument nicht zu überzeugen vermag. Vielmehr erscheint wahrscheinlich, dass er - wie die Vorinstanz annimmt - im Nordirak für die PKK tätig wurde. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss erwähntem Urteil den PKK-Aktivisten A.I. beherbergte. Dieser kannte den Beschwerdeführer lediglich unter dem Decknamen "Faruk" und bestätigte ein Treffen mit einem hochrangigen Führer der PKK/KONGRA-Gel in den nordirakischen Bergen. Gerade das Verwenden eines Decknamens spricht klarerweise dafür, dass der Beschwerdeführer PKK-Mitglied und nicht etwa bloss Sympathisant ist. Damit liegen genügend verdichtete Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer sich bewusst und aktiv an der PKK beteiligt hat, weshalb die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten nicht offensichtlich unverhältnismässig erscheint, dies nicht zuletzt im Hinblick auf den in § 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafrahmen von fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation. Unter diesen Umständen lässt sich ein Politmalus nicht annehmen.
4.2.3. Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht auf begründete Furcht vor einer drohenden Verurteilung wegen Propaganda für Abdullah Öcalan berufen, ergibt sich doch aus dem von ihm eingereichten Urteil des (...) vom 12. November 2008, dass er in diesem Strafverfahren freigesprochen wurde. Dementsprechend hat er auch nicht zu befürchten, dass er die bedingt erlassene Reststrafe von 19 Monaten im Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK/KONGRA-GEL noch absitzen muss. Dies scheint auch dem Beschwerdeführer durchaus bewusst zu sein, hat er es doch unterlassen, sich im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Vernehmlassung des BFM vom 17. August 2011 zu äussern. Des Weiteren gibt es vorliegend keinen überzeugenden Hinweis auf eine politisch motivierte Verfolgung wegen der geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der kurdischen Zeitung "Azadiya Welat". Das Vorliegen einer aktuellen und konkreten Verfolgungsfurcht ist bei dieser Sachlage zu verneinen.
4.2.4. Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer, sollte er erneut straffällig werden, nach Ausschöpfung des innertürkischen Rechtswegs gegebenenfalls die Möglichkeit hätte, in Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls die Strafverfahren nicht nach den Grundsätzen der EMRK zu Ende geführt würden oder er in Zukunft konkreten Anlass hätte zu befürchten, dass ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen könnten.
4.2.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht als schutzbedürftig zu erachten ist, weil er im Heimatland im Zusammenhang mit seinen Strafverfahren offensichtlich keiner unmittelbaren, asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Es ist ihm nach dem Gesagten nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft eintretende asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Gestützt auf die heutige Aktenlage ist ausserdem davon auszugehen, dass ihm der weitere Verbleib im Heimatland zuzumuten ist. Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund dargetan ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Vertretung in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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