Entscheiddatum: 27.03.2013Publikationsdatum: 22.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1318/2013
Urteil vom 27. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Afghanistan,alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid / Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden über Italien am 12. Juni 2012 in die Schweiz einreisten und um Asyl nachsuchten,
dass ihnen anlässlich der summarischen Befragung vom 25. Juni 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, nachdem sie dort am 10. Juni 2012 gemäss Eurodac-Eintrag daktyloskopisch registriert worden waren,
dass die Beschwerdeführenden einwandten, sie würden sich aufgrund der in Italien herrschenden schlechten Bedingungen für Asylsuchende weigern, nach Italien zurückzukehren, zumal die Schweiz ihr Reiseziel gewesen sei und sie in Italien kein Asylgesuch gestellt hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, da sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge zwischen dem 10. Juni und 12. Juni 2012 in Italien aufgehalten hätten und dort daktyloskopisch erfasst worden seien,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68) i.V.m. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO am 4. September 2012 an Italien übergegangen sei,
dass eine Überstellung an Italien - vorbehaltlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens 4. März 2013 zu erfolgen habe,
dass sich aus den Einwänden der Beschwerdeführenden, wonach Asylsuchende in Italien auf menschenunwürdige Zustände stossen würden und sie mit zwei Kindern einem besonders verletzlichen Personenkreis zugehörig seien, keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ergeben würden, aufgrund derer sich die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) rechtfertige,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei,
dass Italien nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat zudem gehalten sei, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil D-4943/2012 vom 27. September 2012 abwies, wobei es die vorinstanzlichen Erwägungen stützte und im Weiteren ausführte, auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen in Italien im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Lebensbedingungen für Asylsuchende, könne man nicht zu dem Schluss gelangen, dass Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstosse,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, Italien werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen, zumal den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden können, dass Italien beabsichtige, die Beschwerdeführenden nach der Registrierung ohne Durchführung eines Asylverfahrens in Verletzung des Völkerrechts in ihr Heimatland zurückzuführen,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik stehe, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten würden, indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen sei,
dass die Beschwerdeführenden in Italien nicht um Asyl ersucht hätten, obwohl ihnen dies zuzumuten und möglich gewesen wäre, weshalb den italienischen Behörden nicht vorgeworfen werden könne, sie hätten ihren Verpflichtungen den Beschwerdeführenden gegenüber nicht Rechnung getragen,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen von den italienischen Behörden nach Kenntnissen des Gerichts bezüglich Unterbringung bevorzugt behandelt würden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen würden,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegend nicht geboten sei,
dass die Beschwerdeführenden am 8. Oktober 2012 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe an das BFM richteten, in welcher sie im Wesentlichen geltend machten, sie hätten im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eine von einem Hilfswerk vorbereitete Standardbeschwerde eingereicht, welche keine persönlichen Beschwerdegründe enthalten habe, und seien zudem im ordentlichen Verfahren nie zu ihren Asylgründen befragt worden, was jedoch von Bedeutung für die Prüfung gewesen wäre, ob die Behörde von der Souveränitätsklausel Gebrauch machen könne,
dass das BFM diese Eingabe in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Behandlung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht für die Entgegennahme der Sache unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Revision als zuständig erachtete, den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2012 vorsorglich aussetzte und die Beschwerdeführenden dazu aufforderte, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich den von ihnen angerufenen Revisionsgrund mitzuteilen und bis 30. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass die Beschwerdeführenden innerhalb der gesetzten Frist weder eine Revisionsverbesserung einreichten noch einen Kostenvorschuss leisteten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch mit Urteil D-5314/2012 vom 9. November 2012 nicht eintrat,
dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2012 eine an das BFM gerichtete Eingabe der Beschwerdeführenden vom 3. November 2012 (Poststempel 4. November 2012) überwies, welche das Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2012 unter Verweis auf die Fristversäumnis und das abgeschlossene Verfahren wieder retournierte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Februar 2013 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim BFM um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 4. September 2012 ersuchten,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, wegen der drohenden Überführung der Familie nach Italien sowie der aktuellen Unterbringungssituation seien die Beschwerdeführenden akut selbstmordgefährdet, worunter auch die Kinder leiden würden,
dass die Beschwerdeführerin zudem im achten Monat schwanger sei, weshalb eine fristgerechte Rückschiebung nach Italien von vornherein nicht durchführbar sei,
dass das BFM das Widererwägungsgesuch mit Entscheid vom 5. März 2013 - eröffnet am 7. März 2013 - abwies und die Verfügung vom 4. September 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, wobei es feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass es zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten mit ihren Vorbringen sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinn geltend gemacht,
dass die von ihnen geltend gemachten Gründe jedoch die Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung nicht beseitigen könnten,
dass die Frist für die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO nach einer Unterbrechung im Revisionsverfahren vorbehaltlich einer weiteren Unterbrechung oder Verlängerung noch bis 9. Mai 2013 laufe, weshalb eine Änderung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nicht gegeben sei,
dass die Beschwerdeführerin gemäss einem ärztlichen Bericht vom 1. Februar 2013 im Rahmen einer akuten Krisensituation wegen Suizidalität vom 29. Januar bis 1. Februar 2013 im Sanatorium Kilchberg stationär behandelt worden sei, wobei - wie sich aus dem Schreiben der Klinik vom 1. Februar 2013 ergebe - Auslöser für die akute Krise der Wechsel der zugewiesenen Unterkunft gewesen sei,
dass auch der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 29. Januar 2013 bis 4. Februar 2013 aufgrund einer drohenden Suizidalität stationär in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich behandelt worden sei,
dass sich aus dem eingereichten ärztlichen Bericht der Klinik vom 20. Februar 2013 jedoch ergebe, dass auf eine über die stationäre Behandlung hinausgehende spezifische Psychopharmatherapie verzichtet worden sei,
dass aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Entlassungen der Beschwerdeführenden aus den stationären psychiatrischen Behandlung auf eine akute Selbstmordgefährdung nicht mehr geschlossen werden könne, zumal keine weiteren Arztberichte eingereicht worden seien, welche zu einer anderen Beurteilung führen würden,
dass sodann nach Informationen des Migrationsamtes des Kantons Zürich der errechnete Geburtstermin des Kindes der Beschwerdeführenden der 25. März 2013 sei, die Geburt des Kindes jedoch per Kaiserschnitt auf den 14. März 2013 geplant sei,
dass sowohl die zuständige kantonale Vollzugsbehörde als auch das BFM im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien dem Gesundheitszustand des neugeborenen Kindes wie auch der Kindsmutter bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung tragen würden,
dass das BFM die italienischen Behörden vor der Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen über besondere Betreuungs- und medizinische Behandlungsbedürftigkeiten informiere,
dass zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegend würden, aufgrund welcher darauf geschlossen werden könne, dass Italien schutzbedürftigen Personen den notwendigen Schutz, die notwendige Unterstützung und den Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung nicht gewähren würde,
dass vorliegend somit nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder im Falle einer Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden und insbesondere auch keine humanitären Gründe ersichtlich seien, welche einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen würden,
dass, soweit die Unterbringungssituation der Beschwerdeführenden in der Schweiz kritisiert würde, die kantonale Behörde, namentlich das kantonale Sozialamt zuständig für entsprechende Beanstandungen sei,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde am 12. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und beantragten, die Asylgesuche seien zu behandeln, die Beschwerdeführenden seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen,
dass unter Verweis auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, beim Beschwerdeführer handle es sich um den persönlichen bzw. privaten Sekretär des Politikers E._______, welcher inzwischen nach Italien ausgeschafft worden sei,
dass die Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführenden eng mit derjenigen von E._______ verknüpft sei, beide Familien zusammen in die Schweiz geflohen seien und sich ihre Wege hier zwangsweise seit der Überstellung von E._______ nach Italien getrennt hätten,
dass in diesem Zusammenhang eine heimatliche Petition von Bürgern des Wahlkreises von E._______ zu den Akten gereicht werde,
dass aus der der Beschwerde ebenfalls beigelegten Zeitschrift, bei welcher es sich um eine renommierte afghanische Wochenzeitschrift handle, die Probleme des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ersichtlich seien,
dass darum ersucht werde, die Ausschaffung der Beschwerdeführenden zu sistieren, damit weitere Beweismittel beschafft werden könnten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Telefax vom 13. März 2013 vorsorglich die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden anordnete,
dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am 13. März 2013 eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Eingabe vom 25. März 2013 das Original einer afghanischen Zeitschrift eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides Nichteintreten auf ein Asylgesuch und Wegweisung abgewiesen hat (vgl. Art. 33 Bst. d VGG),
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme aber vorliegend nicht gegeben ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass über die Beschwerde bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig entschieden werden kann, da die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden als eindeutig abschliessend zu verstehen ist und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. für die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997/13 E. 3b),
dass in der Beschwerdeeingabe zwar um "Sistierung der Ausschaffung" der Beschwerdeführenden ersucht wird, damit weitere Beweismittel eingereicht werden können (act. 1 S. 2), sich diese aber entsprechend der Ausführungen auf die "Verfolgungsgeschichte" beziehen sollen und mithin die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffen, was vorliegend nicht Prozessgegenstand ist,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können,
dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass vorab festzuhalten ist, dass sich seit dem ursprünglichen Entscheid der Vorinstanz vom 4. September 2012 an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden nichts geändert hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO), namentlich die Frist zur Übernahme noch bis 9. Mai 2013 läuft,
dass die Beurteilung im Wiedererwägungsverfahren im Weiteren auf die Frage beschränkt bleibt, ob sich im Hinblick auf den Nichteintretensentscheid wiedererwägungsweise Gründe ergeben, welche zu einer anderen Beurteilung, namentlich zum Selbsteintritt der Schweiz aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder humanitärer Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 führen könnten,
dass die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären, mithin auch nicht Gegenstand des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens bilden kann,
dass auch die Frage einer vorläufigen Aufnahme aufgrund einer allfälligen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 2 AsylG vorliegend nicht Prozessgegenstand bildet, weshalb auf den entsprechenden Antrag im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist,
dass hingegen zu prüfen bleibt, ob sich aufgrund der Vorbringen im Widererwägungsverfahren Umstände ergeben, aufgrund welcher das BFM wiedererwägungsweise von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätte Gebrauch machen müssen, entweder aufgrund der Gefahr einer Verletzung des Refoulement-Verbots durch Italien oder aufgrund der psychischen Probleme der Beschwerdeführenden,
dass Italien Signatarstaat der FK als auch der EMRK ist, und wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, auch grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Italien als zuständiger Staat die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringt, hat Italien doch die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt,
dass keine Hinweise darauf bestehen, Italien komme seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nach (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8),
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, darzulegen, inwiefern in ihrem Fall ein ernsthaftes Risiko besteht, Opfer eines Verstosses gegen völkerrechtliche Normen zu werden (BVGE 2011/9 E. 6),
dass die Beschwerdeführenden aber nicht weiter substanziiert haben, inwiefern in ihrem Fall ein Verstoss des Refoulement-Verbotes durch Italien drohen sollte,
dass die wiedererwägungsweise geltend gemachten psychischen Dekompensationen der Beschwerdeführenden, namentlich ihre kurzzeitige stationäre Aufnahme im Rahmen einer Krisenintervention wegen Suizidalität im Zeitraum vom 29. Januar bis 1. Februar 2013 betreffend die Beschwerdeführerin, bzw. vom 29. Januar bis 4. Februar 2013 betreffend den Beschwerdeführer, ebenfalls nicht geeignet sind, um vorliegend vom Selbsteintrittsrecht "aus humanitären Gründen" im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen,
dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (BVGE 2011/9 E. 8.2) und vorliegend auch im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände eine Wegweisung aus humanitärer Sicht nicht als problematisch erscheint,
dass die geltend gemachte psychische Dekompensation der Beschwerdeführenden ausweislich der im Verfahren eingeholten Zeugnisse im Zusammenhang mit ihrer Angst vor einer Überstellung nach Italien steht,
dass gemäss Arztbericht zusätzlicher Auslöser für die akute Krise ihre Verlegung vom Durchgangszentrum in der Regensbergerstrasse in Zürich nach Adliswil gewesen sei, da die Einrichtung in Adliswil von den Beschwerdeführenden zur Unterbringung als weniger geeignet erachtet worden sei (act. B6, B10/1),
dass nach der Entlassung aus der stationären Behandlung offenbar keine weitere ambulante oder medikamentöse Behandlung angezeigt war, sich Entsprechendes jedenfalls nicht aus den Akten ergibt und auch seitens der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren diesbezüglich nichts geltend gemacht wird,
dass der psychischen Situation der Beschwerdeführenden und der Geburt ihres Kindes, welche auf den 14. März 2013 per Kaiserschnitt vorgesehen war, jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, und bei der Überstellung der Beschwerdeführenden von der Schweiz nach Italien geeignete Massnahmen zu ergreifen sind, um allfällige psychische Dekompensationen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Überstellung nach Italien medizinisch adäquat aufzufangen,
dass es dem BFM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden obliegt, im Vorfeld und bei der Überstellung der Beschwerdeführenden an die italienischen Behörden die notwendigen Vorkehren zu treffen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten war, abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragen,
dass gemäss dieser Bestimmung von der Erhebung der Verfahrenskosten abgesehen wird, wenn die Beschwerdeführenden nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Begehren nicht als aussichtslos erscheinen,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und den Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), welche auf insgesamt Fr. 1200.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. - werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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