Entscheiddatum: 20.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1321/2013
Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N_______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass B._______ (N_______), die Mutter des Beschwerdeführers, welche im Jahre 2005 als Asylbewerberin in die Schweiz kam und sich seit dem 7. Juni 2011 mit einer Aufenthaltsbewilligung hier aufhält, am 22. November 2011 für ihren Sohn, A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), ein Asylgesuch gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und ein Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2012 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligte,
dass der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger vom Clan der Asharaf - eigenen Angaben zufolge Somalia im April 2012 verliess und am 3. Juni 2012 über C._______ legal in die Schweiz einreiste, wo er am 20. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 3. Juli 2012 sowie der direkten Anhörung vom 5. Februar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von seiner Mutter, welche mit seinem Vater zwangsverheiratet gewesen sei, im Alter von sechs Monaten verlassen worden,
dass er bis zu seiner Ausreise von seiner Grossmutter aufgezogen worden und mit ihr von E._______, seinem Geburtsort, nach F._______ umgezogen sei,
dass es dort ständig zu Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und der Al-Shabaab gekommen sei und es ihm an Schutz und Sicherheit gefehlt habe,
dass ihn die Al-Shabaab mehrmals habe zwangsrekrutieren wollen, er sich jedoch geweigert habe, woraufhin ihn die Mitglieder der Gruppe derart zusammengeschlagen hätten, dass er Verletzungen davon getragen habe,
dass seine Grossmutter und die Sheiks ihn jeweils von einer Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab hätten bewahren können,
dass er sich ab dem Jahr 2010 bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe, um der drohenden Zwangsrekrutierung zu entgehen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Februar 2013 - eröffnet am 11. Februar 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss gefestigter Praxis führe eine Bürgerkriegssituation für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kriegerischen Auseinandersetzungen auf die herrschenden Machtkämpfe in bestimmten Regionen Somalias zurückzuführen seien und im Übrigen von der allgemeinen Unsicherheit, die als unausweichliche Folge jenes Konfliktes in bestimmten Regionen des Landes herrsche, eine Vielzahl der Einwohner betroffen sei,
dass diese Vorbringen deshalb nicht asylerheblich seien,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Al-Shabaab habe zwischen 2009 und 2010 rund acht Mal versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren, und sie ihn dabei geschlagen und verletzt habe,
dass die Al-Shabaab eine islamistische militante Bewegung sei, welche gewisse Teile Somalias kontrolliere,
dass von den geschilderten Nachteilen grosse Teile der somalischen Bevölkerung, insbesondere junge Männer, in ähnlicher Weise betroffen seien,
dass sich diese Übergriffe jedoch nicht auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung aus den im Asylgesetz genannten Gründen zurückführen liessen,
dass es sich in casu nicht um einen zielgerichteten gewaltsamen Rekrutierungsversuch gehandelt habe, zumal auf ihn kein besonderer Druck ausgeübt und er nicht bereits bei der ersten Begegnung mitgenommen worden sei, wie dies bei sogenannten Round-Ups üblich sei,
dass es ausserdem unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschwerdeführer von den Leuten der Al-Shabaab nicht in seinem Versteck gefunden worden wäre, wäre er von ihnen tatsächlich gesucht worden,
dass folglich nicht von einer zielgerichteten Verfolgung gesprochen werden könne und auch keine Anhaltspunkte bestünden, dem Beschwerdeführer könnten im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohen,
dass diese Vorbringen deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zwar als zulässig, jedoch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu qualifizieren sei, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass die vorläufige Aufnahme ab Datum der angefochtenen Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen dauere,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Begründung und als Verwaltungsbeschwerde betitelter Eingabe vom 11. März 2013 (Poststempel: 12. März 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des am (...) geborenen und mithin minderjährigen Beschwerdeführers Anlass geben, weshalb er als prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, zumal das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2013 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits feststellte und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, es hätten ständig Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und der Al-Shabaab stattgefunden, weshalb es ihm an Schutz und Sicherheit gefehlt habe,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung treffend und korrekt ausführte, im Rahmen von Krieg und Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylerheblich seien,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten nicht veranlasst sieht, von der zutreffenden vorinstanzlichen Feststellung abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Rechtsmitteleingabe keinerlei Einwände erhob,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbrachte, die Al-Shabaab habe mehrmals versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren,
dass das BFM feststellte, es habe sich nicht um einen zielgerichteten gewaltsamen Rekrutierungsversuch gehandelt,
dass der Beschwerdeführer dieser Feststellung in seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete, seine Grossmutter habe immer eingegriffen und man habe ihn dank ihrem Eingreifen laufen lassen,
dass diese Begründung die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen indessen nicht zu entkräften vermag, zumal sie lediglich in einer rudimentären Wiederholung bereits hinlänglich bekannter Sachverhaltselemente besteht,
dass auch der Einwand, er habe ausserhalb in einem Versteck gelebt, weshalb die Al-Shabaab ihn nicht habe auffinden können, an der vorinstanzlichen Feststellung nichts zu ändern vermag, zumal es realitätsfremd erscheint, dass die Gruppe, hätte sie tatsächlich das Ziel gehabt, den Beschwerdeführer zwangsweise zu rekrutieren, ihn nicht bereits beim ersten Versuch hätte mitnehmen oder ihn nicht hätte ausfindig machen können,
dass folglich mit der vorinstanzlichen Feststellung übereinstimmend nicht von einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2013 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, weshalb sich weitergehende Ausführungen diesbezüglich erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb der Eventualantrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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