Entscheiddatum: 20.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1326/2013
Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... ,Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt,... ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N ... .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Sri Lanka tamilischer Ethnie aus der Nordprovinz - am 7. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie vom BFM am 19. Februar 2013 summarisch befragt und am 4. März 2013 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,
dass sie dabei zu ihrer Person angab, sie stamme aus der Ortschaft X._______ (...), wo sie bis zu ihrer Ausreise ... [bei ihren Angehörigen] gelebt habe,
dass sie vor ihrer Ausreise ... für eine Frau respektive Freundin gearbeitet habe, deren Haus sich in der Nähe ... [von] Y._______ befinde, ... wo sie meistens die Woche verbracht habe,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihre Heimat verlassen, da sie dort massive Übergriffe von Seiten eines ihr unbekannten Mannes erlitten und für die Zukunft weitere Nachstellungen befürchtet habe,
dass sie in dieser Hinsicht namentlich vorbrachte, vor ihrer Ausreise sei sie zweimal - ... - auf dem Weg zu ihrem Arbeitsort von einer Gruppe Männer in einen Van gezerrt, betäubt und entführt worden,
dass sie beide Male bis zum nächsten Tag von einem maskierten Mann nackt und an ein Bett gebunden in einem Zimmer festgehalten worden sei, wobei sie während dieser Zeit von dem Mann gequält, sexuell misshandelt, körperlich verletzt und mit dem Tod bedroht, aber nicht vergewaltigt worden sei,
dass der Mann ihr gesagt habe, er wolle sie heiraten, wobei er sich ihr gegenüber als Mitglied der ... [paramilitärischen Bewegung] B._______ dargestellt habe, was sie geängstigt habe, und er sie durch Morddrohungen gegen sie und ... [und eine ihr nahestehende Person] zusätzlich eingeschüchtert habe,
dass sie beide Male am nächsten Tag wieder auf der Strasse ausgesetzt worden sei, wobei sie sich in der Zeit nach dem ersten Vorfall verfolgt und beobachtet gefühlt habe, sie aber auch nach dem zweiten Vorfall nicht zur Polizei gegangen sei, da sie überhaupt keine Beweise gehabt und sich aufgrund der Drohungen auch gefürchtet habe,
dass sie über diese Vorfälle auch ... [nicht ihrer Angehörigen] habe berichten können, da ... [ihre Angehörige] zur Polizei gegangen wäre, weshalb sie sich nur ihrer Arbeitgeberin anvertraut habe,
dass sie aufgrund der Drohungen des Mannes weitere Übergriffe befürchtet habe, zumal sie weiterhin von einem unbekannten Mann beobachtet worden sei, weshalb sie mit der finanziellen Unterstützung ihrer Freundin und der Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist sei,
dass sie ... [ihrer Angehörigen] auch anlässlich ihrer Ausreise nichts gesagt sondern ... [ihr] gegenüber behauptet habe, sie könne nach Europa gehen, da sie ein Touristenvisum erhalten habe,
dass die Beschwerdeführerin zu ihren Reiseweg vorbrachte, ihr Schlepper habe sie auf dem Luftweg von Colombo über ein arabisches Land ... [in die Schweiz] gebracht, von wo sie mit der Bahn zur Empfangsstelle des BFM gebracht worden sei,
dass sie auf die Fragen des BFM nach dem Verbleib ihrer Papiere vorbrachte, ihr ... Pass sei beim Schlepper geblieben,
dass sie in diesem Zusammenhang angab, sie sei nicht mit ihrem eigenen Pass, sondern dem Pass einer anderen Frau - mutmasslich der Ehefrau ihres Schleppers - in die Schweiz gebracht worden,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung die Nachreichung ihrer Identitätskarte (ID) in Aussicht stellte, indem sie sich diese per Einschreiben aus der Heimat werde schicken lassen,
dass sie im Rahmen der einlässlichen Anhörung eine Telefaxkopie ihrer ID zu den Akten reichte und vorbrachte, die Beschaffung der ID im Original sei ihr nicht möglich gewesen, da ... [ihre Angehörige] die ID von ihrer Freundin nicht zurückerhalten habe,
dass sie in diesem Zusammenhang geltend machte, sie habe die ID bei ihrer Freundin zurückgelassen und von dieser sei ihr in der Zwischenzeit berichtet worden, dass dieses Dokument von zwei jungen Männern mitgenommen worden sei, welche am Wohnort der Freundin nach ihr gesucht hätten,
dass laut Aussagen ihrer ... [Angehörigen] in der Zwischenzeit auch bei ihr zuhause drei junge Männer nach ihr gefragt hätten, welche sie nicht kenne, welche sich aber ... als ihre Kollegen ausgegeben hätten,
dass das BFM am Tag nach der Anhörung - mit Verfügung vom 5. März 2013 (mündlich eröffnet samt Aushändigung des Begründungsprotokolls) - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka anordnete,
dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang vorab ausführte, von der Beschwerdeführerin seien keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt worden und für die Nichtabgabe heimatlicher Papiere im Original lägen - zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Angaben zum Erhalt und Verbleib der Papiere sowie zu den Umständen der Ausreise - keine entschuldbaren Gründe vor,
dass das Bundesamt im Anschluss daran festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien offenkundig unglaubhaft, zumal ihre Schilderungen völlig realitätsfremd, unsubstanziiert und unlogisch seien, womit sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass das Bundesamt in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 12. März 2013 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - Beschwerde erhob,
dass sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ersuchte,
dass sie im Rahmen der Beschwerdebegründung die Nichtvorlage ihrer Papiere im Original aufgrund der Aktenlage respektive vor dem Hintergrund ihrer Bemühungen zu deren Beschaffung als entschuldbar erklärte,
dass ihr Rechtsvertreter gleichzeitig geltend machte, der entscheidrelevante Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt, mithin im persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin offensichtlich werde, dass diese ernsthaft psychisch krank sei, nachdem sie körperliche und seelische Misshandlungen erlitten habe,
dass in diesem Zusammenhang eine Befragung der Hilfswerkvertretung sowie die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt wurde,
dass im Anschluss daran zur Hauptsache geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da sie in der Heimat von Anhängern der B._______ verfolgt worden sei und sie dort keinen wirksamen staatlichen Schutz erwarten könne, und der Wegweisungsvollzug sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes unzumutbar,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie am 13. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist (soweit darauf einzutreten ist), weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt keine rechtsgenüglichen Papiere im Original sondern lediglich Kopien eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7),
dass vorliegend ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG aber dennoch ausser Betracht fallen muss, da - wie nachfolgend aufgezeigt - zumindest einer der Ausschlussgründe nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG als erfüllt zu erkennen ist,
dass das BFM in seinem Entscheid namentlich dafür hält, aufgrund der Aktenlage - nämlich zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen - erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien auch keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) notwendig,
dass indes aufgrund der vorliegenden Akten die diesbezüglichen Ausführungen und Schlüsse des BFM nicht zu überzeugen vermögen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/8 einlässlich zur Frage des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG geäussert und namentlich festgestellt hat, dass auf ein Asylgesuch unter anderem nur dann nicht einzutreten ist, wenn bereits eine summarische Prüfung zum Ergebnis führt, dass ein Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, weil sich seine Gesuchsvorbringen als nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht relevant oder aber als offensichtlich unglaubhaft erweisen (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5 und 5.6.6]),
dass der angefochtene Entscheid einer Überprüfung im Lichte dieser Praxis nicht stand hält, da in vorliegender Sache keine Konstellation im vorbeschriebenen Sinne gegeben ist, zumal die Schilderungen der Beschwerdeführerin über die geltend gemachten Übergriffe von Seiten eines Mannes, welcher sich ihr gegenüber als Mitglied ... [der B._______] dargestellt und sie insbesondere sexualisierter Gewalt ausgesetzt habe, keineswegs als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen sind,
dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin zwar eher unübliche Fluchtgründe geltend gemacht hat, sie sich - bei objektiver Betrachtung der Akten - in ihrem Sachverhaltsvortrag jedoch in keine offenkundigen und von daher ausschlaggebenden Widersprüche verstrickt hat,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit über Übergriffe von Seiten eines Mannes berichtet hat, welcher sie - aus welchen Gründen auch immer - unter Ausübung sexualisierter Gewalt, Berufung auf eine angebliche Machtposition (... Mitgliedschaft ... [bei der B._______]) sowie Drohungen (sowohl weiterer Gewalt als auch sozialer Blossstellung) physisch und psychisch gequält habe,
dass das BFM in diesem Zusammenhang fehl geht, wenn es in seinen Erwägungen implizit fordert, die Beschwerdeführerin hätte den Behörden die Motive ihres Peinigers zu plausibilisieren,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr hinreichend klargestellt hat, der Mann sei krank respektive abnorm veranlagt gewesen,
dass sich gleichzeitig die Vorhalte des BFM betreffend eine angeblich insgesamt mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen aufgrund der aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle als nicht stichhaltig erweisen, zumal von Seiten der Beschwerdeführerin Detailschilderungen vorgebracht wurden, welche in dieser Form zumindest auf eine grosse persönliche Betroffenheit schliessen lassen,
dass das BFM der Beschwerdeführerin unter anderem einen Vorhalt machen will, weil diese im Verlauf der Anhörung mehrfach betonte, sie sei von dem Mann sicher nicht vergewaltigt worden,
dass dieser Umstand jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen spricht, sondern die entsprechenden Protokollpassagen unter Berücksichtigung des soziokulturellen Hintergrundes der Beschwerdeführerin, welche soweit ersichtlich aus einer sehr traditionellen tamilischen Familie stammt, vielmehr zur Vorsicht gebieten (vgl. dazu act. ... ),
dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der Beschwerdeführerin keineswegs als von Widersprüchen und Ungereimtheiten durchsetzt erweisen, womit ihre Vorbringen nicht als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen sind, sondern es aufgrund der Akten einer weitergehenden Auseinandersetzung mit ihren Gesuchsvorbringen bedarf, zumal diesen auch flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen kann (namentlich auch unter der Optik frauenspezifischer Fluchtgründe),
dass es aufgrund der Aktenlage weiterer Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts bedürfen wird (bspw. die Einholung eines ärztlichen Berichts betreffend die Beschwerdeführerin), welche jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend einen Nichteintretensentscheid zu treffen sind,
dass die Beschwerdeführerin daher ihre Beweismittelanträge im weiteren Verfahren einbringen kann, weshalb an dieser Stelle auf eine diesbezügliche Auseinandersetzung verzichtet werden kann,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Ausschlussgrund gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erfüllt ist, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegensteht,
dass bei dieser Sachlage - in Gutheissung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist) - die Verfügung des BFM vom 5. März 2013 aufzuheben und in der Folge die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sodann eine vom Bundesamt zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal sie mit ihrem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung - und damit in der vorliegend relevanten Hauptsache (vgl. dazu oben) - durchgedrungen ist, womit sich auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, indes auf das Nachfordern einer solchen zu verzichten ist, da es den Parteien obliegt, die ihnen erwachsenen Kosten unaufgefordert auszuweisen (Art. 14 Abs. 1 VGKE),
dass bei dieser Sachlage der Aufwand des Rechtsvertreters abzuschätzen ist, wobei in vorliegender Sache die Parteientschädigung aufgrund der Akten sowie unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 5. März 2013 wird aufgehoben und die Sache - im Sinne der Erwägungen - zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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