Entscheiddatum: 15.05.2013Publikationsdatum: 28.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1328/2013
Urteil vom 15. Mai 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter Gérard Scherrer,Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...),und deren KindB._______, geboren (...),Nigeria,Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des BFM vom 30. Januar 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige aus C._______, D._______, gelangte eigenen Angaben zufolge am 25. Mai 2012 per Flugzeug in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. Juni 2012 befragte das BFM sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch zu ihren Personalien, ihrem Reiseweg und zu ihren Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2012 wies sie das BFM dem Kanton F._______ zu. Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 beendete das BFM das Dublin-Verfahren der Beschwerdeführerin und führte das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. Am 17. Dezember 2012 befragte das BFM die Beschwerdeführerin, welche zwischenzeitlich am (...) eine Tochter geboren hatte, einlässlich zu ihren Asylgründen.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe früher in Lagos für eine (...) Familie gearbeitet und habe diese Ende August/Anfang September 2002 als G._______ nach H._______ begleitet. In der Folge habe sie ihren Lebensunterhalt in H._______ als I._______ bestritten. Im Herbst des Jahres 2008 sei sie nach Nigeria zurückgekehrt, weil ihre Familie für sie eine Heirat arrangiert habe. Da sie jedoch mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei, habe sie sich bereits drei Wochen später wieder nach H._______ begeben. Dort habe sie einen Landsmann kennengelernt, den sie am (...) geheiratet habe. Ihre Familie habe sich jedoch gegen die Heirat gestellt, da die Familie ihres Ehemannes als "verhext" gegolten habe, ihr Schwiegervater im Jahre 2006 umgebracht und das Haus ihres Ehemannes abgebrannt worden sei. Aus diesem Grunde sei ihr Ehemann auch von Nigeria nach H._______ geflüchtet und habe dort um Asyl nachgesucht. Sie selbst sei von ihrer Familie wegen der Heirat verstossen worden. Schliesslich sei sie am 17. Mai 2012 wegen der schwierigen Lebensbedingungen aus H._______ ausgereist und am 25. Mai 2012 auf dem Luftweg via J._______ und K._______ in die Schweiz gelangt, während ihr Ehemann in H._______ geblieben sei, weil das Geld nur für die Reise einer Person ausgereicht habe.
B. Mit Schreiben vom 8. November 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM, ihrem Ehemann die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Am 13. Dezember 2012 teilte ihr das BFM mit, dass ein Familiennachzug während des hängigen Asylverfahrens nicht möglich sei.
C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 - eröffnet am 8. Februar 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D. Mit Eingabe vom 11. März 2013 beantragten die Beschwerdeführerinnen die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie seien infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.
E. Am 14. März 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F. Mit Begleitschreiben vom 18. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine vom 13. März 2013 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde L._______ ein. Gleichzeitig hielt sie in ihrem Schreiben vom 18. März 2013 fest, gemäss Angaben einer Auskunftsperson von der M._______ werde am 8. April 2013 ein erster (...)test bei ihrer Tochter sowie ein (...)test bei ihr selbst vorgenommen, deren Resultate Ende April 2013 vorliegen sollten. Diese Untersuchungen stehen laut den Angaben in der Beschwerde in einem direkten Zusammenhang mit einem (...) an ihrem früheren Aufenthaltsort in einem Durchgangsheim, wobei die Untersuchungen Aufschluss auf ihre allfällige Ansteckung mit (...) erbringen sollen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2013 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Im Weiteren setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung der Resultate des (...)- und des (...)tests bis zum 22. April 2013. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
H. Mit Schreiben vom 18. April 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilegung eines entsprechenden Schreibens der M._______ vom 12. April 2013 sowie Kopien ihrer Impfausweise mit, die medizinischen Tests hätten ergeben, dass weder ihre Tochter noch sie selbst mit (...) infiziert worden sei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete vorliegend gestützt auf Art. 111a AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtet. Betreffend Asyl und die angeordnete Wegweisung wird weder ein konkreter Antrag gestellt, noch lässt sich ein solcher sinngemäss aus der Begründung ableiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, kann unter Umständen zwar eine Verfolgung durch Drittpersonen unter den Tatbestand von Art. 3 EMRK subsumiert werden, wobei die Anforderungen an die Bejahung eines "real risk" sehr hoch seien und allein die Möglichkeit unmenschlicher Behandlung für sich noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Die Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 3 EMRK setze ferner voraus, dass sich die Gefährdung auf das gesamte Gebiet des Heimatstaates beziehen müsse, dem Betroffenen mithin keine innerstaatliche Wohnsitzalternative zur Verfügung stehen dürfe. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann jedoch die Möglichkeit, sich allfälligen zukünftigen Übergriffen seitens Dritter durch eine geeignete Wahl ihres künftigen Wohnsitzes zu entziehen, da sowohl die von der Bevölkerung am ehemaligen Wohnsitz ihres Ehemannes als auch die von der Familie der Beschwerdeführerin ausgehende Bedrohung rein lokaler Natur sei. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an.
5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Angesichts der heutigen Lage in Nigeria ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen.
5.3.2 Auch aus individueller Sicht erweist sich ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Nigeria als zumutbar. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin, die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen vorausgesetzt, möglicherweise nicht mit der Unterstützung ihrer in Nigeria verbliebenen Familienangehörigen rechnen kann, da ihre Familie sie nach der Heirat im (...) verstossen haben soll. Allerdings ist die Beschwerdeführerin vergleichsweise jung und gesund und hat bereits vor ihrem Wegzug nach H._______ mehrere Jahre in Lagos für verschiedene Familien als I._______ gearbeitet (vgl. act. A27/11 S. 3). Sie steht überdies telefonisch in regem Kontakt zu ihrem nach wie vor in H._______ befindlichen Ehemann (vgl. act. A6/10 S. 3 i.V.m. act. A25/7 S. 1). So besehen spricht auch nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ehe in Nigeria leben kann und sich dort gemeinsam mit ihrem Ehemann trotz langjährigem Aufenthalt ausserhalb ihres Heimatstaats eine neue Existenz aufbaut. Dabei hat bereits die Vorinstanz auf die Möglichkeit hingewiesen, die Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen, was ihr den Wiedereinstieg in Nigeria ebenfalls erleichtern wird (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Tochter bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde indessen nicht als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat und die Bedürftigkeit belegt worden ist, sind - in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Kosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann
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