Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 15.04.2025Publikationsdatum: 04.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1349/2025
Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Meret Bühlmann, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige und Aleviten, der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie und die Beschwerdeführerin saudi-arabischer Abstammung, haben ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. Juli 2023 verlassen und seien über Serbien am 15. Juli 2023 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl ersucht haben. Am 4. Dezember 2023 wurden sie (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) zu den Asylgründen angehört und am 27. August 2024 (Beschwerdeführerin) und vom 10. Oktober 2024 (Beschwerdeführer) führte das SEM mit ihnen ergänzende Anhörungen durch.
Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er sei in D._______ geboren und aufgewachsen. Er verfüge über ein Diplom als Sportlehrer und habe in diesem Gebiet gearbeitet sowie akademischen Privatunterricht erteilt, etwa in Anatomie oder Kinesiologie. 2022 habe er ein Masterstudium im Bereich Sport abgeschlossen und ein Buch zu diesem Thema geschrieben. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er sei seit Jahren politisch aktiv und habe als Kurde bereits in seiner Kindheit schlechte Erfahrungen mit dem türkischen Staat gemacht. Sein Vater sei zweimal inhaftiert worden, gegen weitere Familienmitglieder habe es Verfahren gegeben. Nach seiner Militärdienstzeit von 2015 bis 2016 habe er begonnen, als staatlicher Lehrer zu arbeiten. Da er sich für seine Schüler eingesetzt und sich geweigert habe, Geld bei diesen einzuziehen, sei er von Mai 2016 bis März 2017 in Haft gewesen. Nach seiner Haftentlassung habe er keinen offiziellen Wohnsitz mehr gehabt, sondern sei zwischen D._______, Istanbul und E.______ gependelt. Er sei wegen Drogenkonsums, Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation sowie Propagandaführens für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und das Führen von Hetzkampagnen gegen den Militärdienst angeklagt worden, wobei im Zusammenhang mit den Anschuldigungen wegen Drogen keine Strafverfolgung eingeleitet worden sei. Nach der Haftentlassung sei er mit einem Disziplinarverfahren von seinem Beruf entlassen worden. Im Jahr 2018 sei er in Istanbul wegen einer Kundgebung eine Nacht in Gewahrsam genommen worden. Er habe im Jahr 2018 ebenfalls zusammen mit seiner Frau (der Beschwerdeführerin) (...). Die Kundschaft habe aus Oppositionellen bestanden. Am (...) 2019 sei sein Urteil gefällt worden, er sei betreffend Unterstützung einer Terrororganisation frei-, betreffend Betreiben von Propaganda für eine Terrororganisation sowie Entfremdung des Volkes vom Militärdienst jedoch schuldig gesprochen worden. Ab 2021 sei er Mitglied der HDP (Haklar n Demokratik Partisi) gewesen. Anlässlich der Parlamentswahlen im Jahr 2023 habe er sowie auch seine Ehefrau für den Verein F._______ als Wahlbeobachter fungiert. Zwischen dem ersten und dem zweiten Wahlgang sei er am 21. Mai 2023 von der Polizei zusammen mit dem Geheimdienst inoffiziell und extralegal entführt, einige Stunden festgehalten und geschlagen worden. Man habe ihn als Spitzel anwerben wollen und ihm damit gedroht, sein Verfahren neu aufzurollen. Auch seine Frau und seine Tochter seien als Druckmittel verwendet worden. Deshalb habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass unter irgendwelchen Vorwänden neue Verfahren gegen ihn eröffnet werden könnten, er vernichtet, entführt oder getötet würde. Insbesondere fürchte er, dass eine Anklage aufgrund seiner Teilnahme an einem Begräbnisumzug eines YPG-Kämpfers eröffnet werden könnte, da dies bei anderen Teilnehmenden geschehen sei. Ferner sei er aufgrund des im Heimatland Erlittenen psychisch angeschlagen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater befragt worden. Auch habe er erfahren, dass an seinen Wohnadressen Razzien durchgeführt worden seien.
Die Beschwerdeführerin erklärte zu ihrem persönlichen Hintergrund, sie sei in E._______ geboren und aufgewachsen und habe Literatur und Pädagogik studiert. Sie habe als Lehrerin gearbeitet, sei aber nach dem Putschversuch im Jahr 2016 wie tausende andere per Dekret 675 am 29. Oktober 2016 suspendiert worden. Ihre Asylgründe betreffend führte sie aus, sie habe der Lehrergewerkschaft angehört und an Kundgebungen gegen die Suspendierung teilgenommen, weshalb sie im Juni 2018 zweimal in Gewahrsam genommen worden sei. Es seien Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und Teilnahme an Kundgebungen eröffnet worden, sie sei aber mangels Beweisen freigesprochen worden. Auch ihr Ausreiseverbot sei aufgehoben worden, nachdem sie dieses angefochten habe. Sie sei am (...) bei einer Kommunalwahl für die Partei CHP (Republikanische Volkspartei) in der Gemeinde G._______ (in Istanbul) gewählt worden, diese Wahl sei jedoch aufgrund ihrer Suspendierung nicht anerkannt worden. Sie wisse, dass sie auf einer schwarzen Liste stehe, da es ihr deshalb einmal unmöglich gewesen sei, ein Busticket zu lösen. Sie habe sich nach sieben Jahren in Istanbul entschieden, nach E._______ zurückzukehren. Sie befürchte, dass in der Türkei neue Verfahren gegen sie eröffnet werden könnten und dass sie ermordet werden könnte. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mutter von der Polizei aufgesucht worden, habe aber die Tür nicht geöffnet.
Für ihr Kind machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Türkei sei kein sicheres Land für Kinder, insbesondere für ein Kind von verfolgten und diskriminierten Eltern. Als Kind von per Dekret entlassenen Eltern würden ihm Nachteile drohen.
B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 - eröffnet am 27. Januar 2025 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug derselben verfügt.
C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und die Vorinstanz sein anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei den Beschwerdeführenden in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. So mache die Beschwerdeführerin geltend, sie sei eine bekannte politische Aktivistin, es seien mehrere Verfahren gegen sie eröffnet und sie sei per Dekret suspendiert worden. Sie habe die Türkei wegen des systematischen Drucks seitens des Staates verlassen. Sie fürchte, dass im Geheimen weitere Verfahren gegen sie geführt würden und sie bei einer Rückkehr ermordet werde. Auch der Beschwerdeführer mache geltend, Menschenrechtsaktivist zu sein. Er habe seit seiner Kindheit schlechte Erfahrungen mit dem türkischen Staat gemacht und sei von diesem als Terrorist behandelt worden. Es liege eine Verurteilung gegen ihn vor und er sei mit einem Disziplinarverfahren aus seinem Beruf entlassen worden. Er sei seit 2021 Mitglied der HDP gewesen und er wie auch seine Frau hätten 2023 als Wahlbeobachter fungiert. Auch der Beschwerdeführer fürchte künftige Verfahren sowie eine Entführung oder Ermordung bei einer Rückkehr. Diese Vorbringen seien jedoch flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
So sei die Beschwerdeführerin betreffend alle Anklagepunkte freigesprochen und ihr Ausreiseverbot aufgehoben worden. Es liege gegen sie strafrechtlich nichts vor, was auch durch den leeren Strafregisterauszug und den Auszug aus UYAP bestätigt werde. Ferner verfüge sie nicht über ein hochrangiges politisches Profil. Zwar gebe es Medienberichte über sie, jedoch seien die publik gemachten Vorfälle niederschwellig und würden kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreichen. Ferner falle auf, dass sie die Ereignisse insbesondere in deutschsprachigen Medien veröffentlicht habe. In der Türkei sei es indessen aufgrund dieser Publikationen zu keiner Anzeige oder Verurteilung gekommen. Auch sei die Aussage, sie habe kein Busticket lösen können, nicht geeignet, eine politische Verfolgung oder Überwachung zu belegen. Bei ihren weiteren Aussagen, wie die Suche nach ihr nach ihrer Ausreise, handle es sich um reine Parteibehauptungen. Fakt sei, dass sie die Türkei legal habe verlassen können.
Betreffend den Beschwerdeführer hält das SEM fest, dass er zwar betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation sowie Abhalten vom Militärdienst verurteilt worden sei, wobei die Urteilsverkündung für eine Frist von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Diese fünf Jahre seien inzwischen abgelaufen und er sei in dieser Zeit nicht straffällig geworden. Seine Teilnahme an Protesten sowie die Publikation seines Schicksals in nationalen und internationalen Medien hätten zu keiner Anklage geführt. Folglich sei er unbescholten und es sei kein Eintrag im Strafregister erfolgt, was durch seinen leeren Strafregisterauszug belegt werde. Auch er sei legal aus der Türkei ausgereist. Bei seinen Befürchtungen betreffend zukünftigen Verfahren handle es sich um Mutmassungen und bei der Aussage, nach seiner Ausreise seien sämtliche seiner Wohnadressen gestürmt worden, handle es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Seine Mitgliedschaft bei der HDP habe er sodann nicht belegt. Ferner würde eine allfällige Mitgliedschaft bei dieser Partei nicht genügen, damit von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen wäre. Auch die von ihm geltend gemachten Diskriminierungen und Schikanen aufgrund seiner kurdischen Ethnie würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ferner mache er eine ihm drohende Reflexverfolgung geltend, da sein Vater inhaftiert gewesen und es gegen einen Onkel ein Ermittlungsverfahren gegeben habe, sowie da sein Bruder fichiert und eine Cousine Mitglied der PKK gewesen sei. Hierzu hält die Vorinstanz fest, von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei gemäss geltender Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonderer Umstände auszugehen. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. So verfüge er über kein hochrangiges politisches Profil und habe es ausserdem unterlassen, Belege für die behaupteten Inhaftierungen und Ermittlungsverfahren einzureichen.
Schliesslich bringe - so das SEM weiter - der Beschwerdeführer vor, am 21. Mai 2023 von vier oder fünf Personen der Polizei und des Geheimdienstes extralegal entführt, einige Stunden festgehalten, geschlagen und bedroht worden zu sein. Dabei handle es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung. Er verfüge über kein herausragendes politisches Profil, welches eine solche Entführung erklären könnte. Die Behörden hätten zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Möglichkeiten gehabt, gegen ihn vorzugehen, beispielsweise hätten sie ihn aufgrund seiner Teilnahme an Kundgebungen oder des Publikmachens seines Schicksals in den Medien anklagen oder verurteilen können. Dies insbesondere, da zu diesem Zeitpunkt die Bewährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Dies sei nicht geschehen. Die geltend gemachte extralegale Entführung sei in diesem Zusammenhang nicht logisch nachvollziehbar und als unglaubhaft zu werten.
5.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer schildere die Entführung durch die Polizei und den Geheimdienst detailliert und konsistent. Ferner würden zahlreiche Berichte belegen, dass die türkische Polizei und der Geheimdienst systematisch politische Aktivisten entführe, um sie durch Gewalt und Drohungen zur Zusammenarbeit zu zwingen. Besonders häufig seien Mitglieder der HDP oder Gewerkschaftsmitglieder betroffen. Zum politischen Profil des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser unter anderem als Provinzvorsteher eines Wahlbeobachtungsvereins geamtet habe. Die Vorin-stanz ignoriere in ihrer Einschätzung die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden massiven administrativen Repressionen ausgesetzt gewesen seien, darunter die Suspendierung aus dem Staatsdienst und willkürliche Verhaftungen. Der eingereichte Bericht des Geheimdienstes, welcher belege, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg vom Geheimdienst beobachtet wurde, sei sodann von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt worden. Auch dass aus dem Wohnsitzregisterauszug ersichtlich werde, dass an sämtlichen Adressen des Beschwerdeführers polizeiliche Massnahmen durchgeführt worden seien, sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Schliesslich würde die Argumentation, es würden keine neuen Anklagen gegen die Beschwerdeführenden vorliegen, nicht berücksichtigen, dass Ermittlungen gegen Oppositionelle in der Türkei häufig unter Geheimhaltungsbeschlüssen geführt würden. Somit seien die allermeisten der von der Vorinstanz vorgebrachten Unglaubhaftigkeitselemente widerlegt oder erklärt. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien als in sich konsistent, plausibel und überwiegend glaubhaft zu beurteilen.
Weiter argumentiere das SEM, nachdem die Beschwerdeführenden (teilweise) freigesprochen worden seien und keine neuen Anklagen oder Verfahren gegen sie bestehen würden, würde bei einer Rückkehr in die Türkei keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bestehen. Dabei lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass der Beschwerdeführer wegen zwei Delikten verurteilt worden sei, die in der Türkei regelmässig zur Kriminalisierung oppositioneller Aktivitäten genutzt würden. Auch die Argumentation, das politische Profil der Beschwerdeführenden würde kein ausreichendes Risiko für eine zukünftige Verfolgung begründen, greife nicht. Die Beschwerdeführerin sei seit über 20 Jahren politisch aktiv und über sie sei in nationalen und internationalen Medien berichtet worden. Ausserdem sei sie staatlicher Repression ausgesetzt gewesen, indem ihre öffentliche Buskarte gesperrt worden sei. Dass missliebigen Personen aus politischen Gründen das Benutzen der öffentlichen Verkehrsmittel verwehrt bleibe sei sehr wohl als gezielte staatliche Repressalie zu werten, welche überdies auf einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv beruhe. Auch der Beschwerdeführer sei seit langem politisch aktiv und habe in der Vergangenheit bereits Folter erlitten. Seine politischen Aktivitäten, darunter seine Teilnahme an Begräbnisumzügen, seien in den Akten des türkischen Staates dokumentiert. Ferner zweifle die Vorinstanz seine Mitgliedschaft bei der HDP an, da er diese nicht belegt habe. Gemäss dem verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatz hätte die Vorinstanz aber die Pflicht, diese Mitgliedschaft selbst zu überprüfen. Es sei allgemein bekannt, dass HDP-Mitglieder in der Türkei Schikanen und Verfolgung ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer sei über Jahrzehnte hinweg systematisch Gewalt und Repression ausgesetzt gewesen, dafür spreche auch die durch ihn belegte erlittene Folter. Dies stehe im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz, er habe nur allgemein einen schweren Alltag in der Türkei gehabt. Betreffend einer drohenden Reflexverfolgung werden der Argumentation der Vorinstanz die mit der Beschwerdeeingereichte Beweismittel entgegengehalten, mit welchen vergangene Verfahren gegen den Vater und den Onkel des Beschwerdeführers belegt werden könnten. Weiter verkenne die Vorinstanz die reale Gefahr, der insbesondere die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei ausgesetzt wäre. Aktuelle Entwicklungen würden zeigen, dass die türkischen Behörden gezielt gegen Personen vorgehen, die im HDK (Haklar n Demokratik Kongresi) aktiv gewesen seien. Seit 2019 werde diese Organisation als kriminell eingestuft. Die Beschwerdeführerin stehe auf Platz (...) einer Liste von 1640 Verdächtigen, die der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul übermittelt worden sei. Dies belege, dass gegen sie eine konkrete und erhebliche Gefahr staatlicher Verfolgung bestehe.
6.1 In der Beschwerde wird subeventualiter beantragt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Begründen wird dies damit, die Rechtsvertretung habe mit Schreiben vom 16. April 2024 schwere Mängel in der Anhörung gerügt. Die Anträge auf Wiederholung der Anhörung sowie auf eine Stellungnahme den Ausstand des Sachbearbeiters betreffend und um volle Akteneinsicht seien unbeantwortet geblieben. Im Entscheid werde lapidar erwähnt, es seien keine Probleme ersichtlich. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Zudem habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid verschiedene eingereichte Beweismittel nicht gewürdigt. So sei der eingereichte Geheimdienstbericht, welcher die Überwachung des Beschwerdeführers belege, mit keinem Wort erwähnt worden. Auch der Auszug aus dem Wohnsitzregister, aus welchem hervorgehe, dass er seinen Wohnsitz regelmässig habe wechseln müssen und dass an seinen Adressen polizeiliche Massnahmen durchgeführt worden seien, sei nicht berücksichtigt worden. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, die Anhörungsprotokolle vom 27. August 2024 und vom 10. Oktober 2024 der Rechtsvertretung zu eröffnen. Dies verletze das rechtliche Gehör und mache eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides unmöglich.
6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; 2011/37 E. 5.4.1).
6.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht bezüglich der Aktenführung durch die Vorinstanz zunächst zu folgendem Schluss:
Die dem Gericht zur Verfügung gestellten elektronischen Akten enthalten teilweise falsche und ungenaue Bezeichnungen. Ferner finden sich Beweismittel beziehungsweise Übersetzungen doppelt und es ist nicht immer zu erkennen, welche Übersetzungen zu welchen Beweismitteln gehören beziehungsweise um was für Beweismittel es sich handelt (vgl. bspw. act. (...)-55/15, (...)-79, (...)-83). Teilweise sind die Bezeichnungen auch offensichtlich unzutreffend - so findet sich beispielsweise der Entscheid der Vorinstanz nicht in den Akten, jedoch befindet sich an dessen Stelle eine deutsche Übersetzung eines Beweismittels (Rep. Türk. Hohe Wahlkommission, Beschluss-Nr.: 4981). Dieser grobe Fehler wurde zwar auf Nachfrage des Gerichts hin korrigiert, dies vermag jedoch nichts an den weiteren genannten Unklarheiten in der Aktenführung zu ändern. Mit dieser unübersichtlichen Art der Aktenführung vermag die Vorinstanz den Anforderungen an die Pflicht zur geordneten Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; 2011/37 E. 5.4.1) nicht zu genügen und erschwert mangels Nachvollziehbarkeit einen Weiterzug des Entscheids an das Bundesverwaltungsgericht sowie auch eine Überprüfung der Sache durch dieses erheblich. Auch wenn die Vorinstanz bestimmte Beweismittel als irrelevant erachtet, entbindet diese Einschätzung sie nicht von ihrer Pflicht, einmal entgegengenommene Dokumente - falls nötig unter Mitwirkung der Parteien (zur Mitwirkungspflicht, Art. 8 AsylG) - korrekt und für die Parteien und die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar in den elektronischen Akten abzulegen und im Asylentscheid zumindest aufzuführen, welche Beweismittel abgenommen wurden. Dabei steht es ihr frei, diese aufgrund fehlender Relevanz bei der Entscheidfindung - mit entsprechendem Hinweis - nicht zu berücksichtigen. Alternativ können für die Beweisführung (untaugliche) Beweismittel bereits vorgängig zurückgewiesen respektive deren Annahme verweigert werden (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist es im Rahmen der korrekten Aktenführung angezeigt, die im Asylentscheid aufgeführten Beweismittel jeweils mit der korrekten und vollständigen Bezeichnung sowie einer Nummer oder einem anderen geeigneten Identifizierungsmerkmal zu versehen, damit die Beweismittel in den Akten ohne Weiteres unterscheid- und auffindbar sind. Wenn die Vorinstanz amtsinterne Übersetzungen tätigt, hat sie auch diese genau zu bezeichnen und erkenntlich zu machen, welches Dokument übersetzt wurde.
Nach dem zuvor Gesagten hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ihre Aktenführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt.
6.4 Dafür spricht auch die mangelhafte Eröffnung an die Beschwerdeführenden. Dass die beiden - für die Beurteilung der Asylgesuche zentralen - Protokolle der ergänzenden Anhörungen nicht eröffnet wurden, stellt eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch die fehlende Aufführung gewisser Beweismittel - erwähnt wurde insbesondere der Geheimdienstbericht - unterstreicht die Ungenauigkeit im Vorgehen der Vorinstanz und stellt zudem eine Verletzung der Begründungspflicht dar.
6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM aufgrund der Verletzung der Aktenführungs- und Begründungspflicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt hat.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Vorinstanz zunächst ihrer Aktenführungspflicht im Sinne der obigen Erwägungen nachzukommen hat (vgl. E. 6 hiervor). Die Aktenführung der Vorinstanz verunmöglichen eine adäquate Überprüfung durch das Gericht. Ausserdem stellt das Nichteröffnen von Anhörungsprotokollen eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Diese könnte zwar auf Beschwerdeebene geheilt werden, in Anbetracht dessen, dass die Aktenführung durch die Vorinstanz ungenügend ist, erschiene dies vorliegend jedoch nicht als effizient. Aus der in Wahrung des Instanzenzugs neu zu erlassenden Verfügung hat sich in Würdigung aller relevanten Umstände des vollständig erhobenen Sachverhalts zu ergeben, ob und inwiefern die - soweit nach einlässlicher Prüfung als glaubhaft erachteten - Vorbringen Asylrelevanz aufweisen. Diesbezüglich ist die Vorinstanz ebenfalls aufgefordert, die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel auf ihre Authentizität und - soweit geboten - ihre Asylrelevanz zu prüfen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2025 ist demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1).
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird.
Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur geordneten Aktenführung und zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
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