Entscheiddatum: 13.05.2013Publikationsdatum: 24.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1356/2012
Urteil vom 13. Mai 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka,vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 6. Februar 2012 / N_______.
A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______; Nordprovinz) stammender ethnischer Tamile, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2009 auf dem Luftweg und gelangte über D._______ und E._______ am 11. Februar 2009 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 13. Februar 2009 durchgeführten Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2009 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen und am 29. September 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen direkt angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Rahmen der Befragung im Wesentlichen aus, er habe in den Jahren (...) bis (...) die (Nennung berufliche Tätigkeiten). Mit der sri-lankischen Armee habe er ständig Probleme gehabt. So sei er das erste Mal am (...) verhaftet und im (...) wieder freigelassen worden. Danach habe er mit seinen Eltern zusammen gelebt. Kurz nachdem er am (...) mit einem Kunden von (...) weggefahren sei, sei an dieser Stelle kurz vor dem Mittag eine Bombe explodiert. Da er dies von anderen Leuten erfahren habe, sei er nach seiner Fahrt nicht mehr zu seinem Parkplatz zurückgekehrt, sondern habe sich nach Hause begeben. Am nächsten Tag seien zirka um 11.00 Uhr Angehörige der sri-lankischen Armee bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn festgenommen. Zwei Tage später sei er infolge der Bemühungen (Nennung Personen) wieder freigelassen worden. In der Folge habe er nicht mehr (...) gearbeitet. Da aber die Armee die Schliessung ihrer (Nennung Geschäft) verlangt habe, sei er arbeitslos geworden und habe bei seiner Ehefrau gelebt, wobei sie von deren Vater finanziell unterstützt worden seien. Im (...) sei er wieder von der Armee verhaftet und verhört worden. Man habe ihm vorgeworfen, Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten zu deren Übungen gefahren und auch selber ein solches Training absolviert zu haben. In der Tat habe er denn auch eine Ausbildung der LTTE durchlaufen und diese bei ihren Anlässen unterstützt, ohne jedoch deren Mitglied zu sein. Da seine Frau am Tag seiner Festnahme ununterbrochen geweint habe, sei er schliesslich wieder freigelassen worden mit der Auflage, sich am nächsten Tag wieder in der Kaserne zu melden. Als er am folgenden Tag dort erschienen sei, habe man ihn erneut befragt und es sei ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden. Am (...) habe man einen früheren Arbeitskollegen entführt. Noch am gleichen Tag sei er sowohl von Angehörigen der sri-lankischen Armee als auch der Eelam People's Democratic Party (EPDP) bei seiner Frau gesucht worden. Daraufhin habe er sich bis zur Ausreise nur noch im Vanni-Gebiet an verschiedenen Orten aufgehalten.
Anlässlich der direkten Anhörung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Mitte (...) anlässlich eines Round-Ups von der Armee festgehalten und zum (Bezeichnung Person), der in der Bewegung eine hohe Stellung innehabe, zu seinen (...)Transporten von Angehörigen der LTTE und zu seinen häufigen Fahrten ins Vanni-Gebiet befragt worden zu sein. Anschliessend sei er freigelassen worden und er habe sich bis am (...) täglich zur Unterschrift gemeldet. Da am folgenden Tag sein Freund H._______ entführt worden sei, sei er nicht mehr ins Armee-Camp gegangen. Mit diesem habe er nämlich in den Jahren (...) und (...) für die LTTE Waffen von I._______ nach J._______ transportiert. Ausserdem habe er der Bewegung Informationen geliefert, Verstecke organisiert und seit dem Jahre (...) Angehörige derselben mit seinem Fahrzeug an verschiedene Orte gebracht. Anlässlich der Armeekontrollen zum Vanni-Gebiet habe er den Soldaten auf deren Fragen zu den LTTE jeweils falsche Angaben gegeben. Während seiner Meldepflicht hätten ihm die Soldaten gedroht, dass ihm das Gleiche wie seinem Freund H._______ geschehen, man ihn entführen und erschiessen werde. Am (...) sei er zu Hause gesucht worden. Er habe sich danach etwa ein Jahr lang versteckt gehalten. Zirka im (...) seien Leute in Zivil bei seiner Frau erschienen und hätten seine Auslieferung verlangt. Da man ihn nicht angetroffen habe, sei sein Fahrzeug beschlagnahmt worden.
Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 - eröffnet am 8. Februar 2012 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Am 25. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer durch das Amt für Migration des Kantons G._______ das rechtliche Gehör zum erstinstanzlichen Entscheid, dem Vollzug der Wegweisung sowie der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe gewährt.
D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 9. März 2012 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und es sei ihm - nach Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 2. April 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 29. März 2012 vom Beschwerdeführer geleistet.
F. Mit Eingabe vom 20. April 2012 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, für die LTTE tätig gewesen zu sein, könne ihm dieser Sachverhalt nicht geglaubt werden, da es den diesbezüglichen Vorbringen an Substanz mangle und er an beiden Befragungen unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe. So habe er an der Anhörung behauptet, mit seinem Freund H._______ in den Jahren (...) und (...) insgesamt drei Mal für die LTTE Waffen aus (...) nach J._______ (Distrikt C._______) transportiert zu haben. Diesen Sachverhalt habe er jedoch anlässlich der Befragung nicht erwähnt, obwohl er dort ausführlich zu seinen Asylgründen angehört worden sei. So sei er im Zusammenhang mit seinen Verhaftung im Januar 2008 explizit gefragt worden, ob er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten die LTTE unterstützt habe. Er habe dies bejaht und dazu erklärt, ein Training der LTTE absolviert zu haben. Später sei er in der gleichen Befragung zu politischen Tätigkeiten befragt worden und habe diesbezüglich erklärt, die LTTE bei ihren Anlässen unterstützt zu haben, indem er für sie gefahren sei. Ferner habe er im (...) für die Freilassung von Studenten demonstriert. Umgekehrt habe er an der Anhörung nicht erwähnt, dass er im (...) wegen einer Bombenexplosion für zwei Tage von der Armee festgenommen worden sei. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei jedoch zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten, oder wenn sie ohne stichhaltigen Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht würden. Aufgrund dieser Ungereimtheiten seien die diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft zu beurteilen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, im Rahmen eines Round-Ups verhört und anschliessend zu einer täglichen Meldepflicht aufgeboten worden zu sein, sei festzuhalten, dass derartigen Massnahmen bereits aufgrund ihrer Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zukomme. Solche Personenkontrollen hätten einzig das Ziel, die Infiltrierung von Kämpfern der LTTE in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Nicht zuletzt müssten die Vorkommnisse vom (...) und (...) im zeitlichen Kontext betrachtet werden, sei doch der Krieg zum damaligen Zeitpunkt mit dem Ende der Waffenstillstandsvereinbarung im Januar 2008 neu entfacht. Ausserdem seien die erwähnten Vorfälle asylirrelevant, zumal diese für den Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätten, habe er doch bis zur Ausreise im Februar 2009 unbescholten im Heimatland gelebt. Sofern er anführe, während des Verhörs misshandelt worden zu sein, sei festzuhalten, dass in der Vergangenheit erlebte physische und psychische Beeinträchtigungen nur dann beachtlich seien, wenn konkrete Hinweise auf zukünftige Verfolgung bestünden, was jedoch in casu zu verneinen sei. Dem sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Er sei eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen und seine angeblichen Aktivitäten für diese Bewegung könnten ihm - wie bereits aufgezeigt - nicht geglaubt werden. Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie sich zum grössten Teil auf Umstände beziehen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht bestritten sei. Hinsichtlich der beiden (Nennung Beweismittel) falle auf, dass deren Inhalt sich nicht mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers decke. Somit sei zwischen den Asylgründen und diesen (Nennung Beweismittel) kein Zusammenhang feststellbar.
3.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen fest, seit dem Sieg der sri-lankischen Armee gegen die LTTE habe sich die Tendenz, Sri Lanka unter der Präsidentschaft von Mahinda Rajapakse zu einem Apartheid-Staat zu entwickeln, in welchem die Minderheiten diskriminiert und unterdrückt würden, verstärkt. Ein Hauptziel sei, die LTTE für immer auszulöschen, wobei nicht nur ehemalige Mitglieder derselben, sondern alle Verwandten und Freunde im Umfeld der Bewegung gefährdet seien. Zudem nehme ein weiteres Ziel der sri-lankischen Regierung, die genozidale Vernichtung des tamilischen Volkes, langsam Konturen an. So würden tamilische Grundeigentümer in grossem Stil enteignet, die traditionellen tamilischen Siedlungsgebiete würden demografisch umgestaltet und es seien Absichten der Regierung erkennbar, die Bildung in den tamilischen Gebieten zu singhalisieren. Zudem habe sich die Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes seit der Vernichtung der LTTE stetig verschlechtert. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 Risikogruppen definiert, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen würden. Dazu würden beispielsweise Personen gehören, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Im (...) habe ihn die Armee während der Ausgangssperre verhaftet, weil er mit anderen Männern - darunter zwei Mitglieder der LTTE - nachts angehalten worden sei. In der darauffolgenden sechsmonatigen Haft sei er schwer gefoltert worden und die Spuren dieser Folter seien noch heute in Form von verschiedenen eindeutigen Narben sichtbar. Auch nach seiner Festnahme im (...) habe man ihn anlässlich des Verhörs schwer gefoltert. Das BFM habe sich in seiner Anhörung nur sehr oberflächlich mit den erlittenen Folterungen auseinandergesetzt und diesen zentralen Punkt erst ganz am Schluss gestreift. Der Befrager hätte diesen Sachverhalt jedoch eingehender abklären müssen, würden doch gerade erlittene Folterungen als ernsthafte Nachteile betrachtet, die ein menschenwürdiges Weiterleben im Heimatstaat verunmöglichten und damit die Flüchtlingseigenschaft begründeten. Auch sei sein verwandtschaftliches Umfeld von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden, obschon aus seinen Schilderungen zahlreiche Hinweise auf nahe Beziehungen zu den LTTE zu entnehmen seien. Hätte der Befrager genau nachgefragt, wäre ersichtlich geworden, dass der im Vanni-Gebiet wohnhaft gewesene (Nennung Person) ebenfalls für die LTTE aktiv gewesen sei, den Genozid von (...) überlebt habe und nach K._______ ins Asyl geflüchtet sei. Ein (Nennung Person) sei ein Kommandant der LTTE gewesen, wobei dessen Familie im (...) verhaftet worden und seither verschollen sei. Der grösste Teil der Verwandtschaft seiner Ehefrau stamme aus dem Vanni-Gebiet und sei bekannt dafür, eng mit den LTTE liiert zu sein, was die Verfolgungsgefahr für ihn beträchtlich erhöhe. Bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der zukünftigen Verfolgungsgefahr sei eine Gesamtbetrachtung und nicht eine isolierte Beurteilung gefordert. Die Gefahr, welche ihm durch die Milizen drohe, sei als ebenso gefährlich wie die polizeiliche Verfolgung zu bewerten. So hätten mutmasslich Angehörige der EPDP, die in Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst CID (Criminal Investigation Department) arbeiteten, seine Frau aufgesucht, sich nach ihm erkundigt und zuletzt sein (Nennung Fahrzeug) beschlagnahmt. Auch das Bundesverwaltungsgericht weise im zitierten Grundsatzurteil auf die zahlreichen Entführungen und Erpressungen seitens tamilischer Milizen hin, welche von sri-lankischen Sicherheitskräften passiv gedeckt oder geduldet würden. Da die staatlichen Behörden den von Milizen verfolgten Personen keinen Schutz gewährten, müsse diese Tatsache bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt werden. Weiter habe das BFM die Kriterien für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht korrekt eingehalten.
Den vorinstanzlichen Vorhalten bezüglich unterschiedlicher Angaben sei entgegenzuhalten, dass die Protokolle des EVZ in der Regel bloss einen geringen Beweiswert besitzen würden. So könne es insbesondere nicht angehen, protokollierte Aussagen der Befragung, welche lediglich summarischen Charakter aufweise und unter grossem Zeitdruck durchgeführt werde, wortwörtlich heranzuziehen und spitzfindig auszulegen. So sei das Protokoll des EVZ im Wesentlichen mehr eine Zusammenfassung als ein detailgetreues Abbild seiner genauen Worte. Unter dem zeitlichen Druck leide auch die Rückübersetzung, zumal die Aussagen zusammengefasst und abgekürzt würden. Daher komme es nicht selten zu kleinen Fehlern, welche dann in der Entscheidbegründung akribisch als Widersprüche dargestellt würden. Die Aussagekraft eines Protokolls hänge stark von der Strukturierung der Befragung ab. Der Anhörung mangle es jedoch an einer Struktur, zumal die Fragen zu sehr auf unwesentliche Punkte ausgerichtet seien und meist an der Oberfläche der Ereignisse haften bleiben würden. Mehr oder weniger zufällig seien am Schluss der Anhörung noch wichtige Punkte, nämlich die erlittenen Folterungen zur Sprache gekommen. Sein verwandtschaftliches Umfeld und die Beziehungen zu den LTTE würden nur wenig ausgeleuchtet. Es erscheine daher billig, wenn im Asylentscheid aus fehlenden Elementen in der Befragung unterschiedliche Aussagen konstruiert und damit die Glaubhaftigkeit derselben in Frage gestellt würden. Schliesslich sei die von der Vorinstanz vorgenommene Interpretation des Flüchtlingsbegriffs als absurd zu erachten. Die Aktualität einer Verfolgung beziehe sich auf die kausale und zeitliche Nähe zwischen Verfolgung und Flucht, wobei in seinem Fall diese Nähe eindeutig gegeben sei und die von ihm erlittenen Nachteile als ernsthaft qualifiziert werden müssten. Die Vorinstanz habe die von ihm erlittenen schweren Folterungen zu Unrecht als Bagatellen abgetan und es bestünden durchaus Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung.
4.1 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM habe sich in der direkten Anhörung nur ungenügend mit einem zentralen Punkt seiner Asylvorbringen - der erlittenen Folter - auseinandergesetzt und zudem sei sein verwandtschaftliches Umfeld unzureichend abgeklärt worden, obschon seinen Schilderungen zahlreiche Hinweise auf nahe Beziehungen zu den LTTE zu entnehmen seien.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich hingegen im angefochtenen Entscheid in expliziter Weise zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im (...) von der Armee festgenommen und verhört worden sei, und führte dabei in seiner Begründung an, die geltend gemachten Misshandlungen anlässlich dieses Verhörs könnten als nicht asylbeachtlich erachtet werden (vgl. act. A17/8 S. 2 und 4). Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der ihm gestellten Fragen zur angeführten Verhaftung im (...) zunächst überhaupt keine und dann erst am Schluss der direkten Anhörung Ausführungen zu der dabei erlittenen Folter machte, obwohl er während der Anhörung explizit und einlässlich zu diesem Vorfall befragt wurde (vgl. act. A13/17 S. 6 ff.), kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen auch auf Nachfragen keine oder lediglich substanzlose Sachverhaltselemente respektive führt in casu an, die nunmehr dargelegte Folter vom (...) nicht weiter ergänzen zu wollen (vgl. act. A13/17 S. 14), so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Vorliegend ist insbesondere erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer ohne grossen Aufwand möglich und zumutbar gewesen wäre, im Rahmen einer der ihm gestellten vielen Fragen zum Vorfall vom (...) von sich auf die dabei erlittene Folter zu sprechen zu kommen beziehungsweise am Schluss der direkten Anhörung, als er die Misshandlungen darlegte, auf Nachfrage des BFM-Mitarbeiters weitere Einzelheiten derselben zu schildern. Zudem wurde es ihm an gleicher Stelle ermöglicht, sich zu der im Jahre (...) geltend gemachten Folterung während der angeführten Inhaftierung in den Jahren (...) einlässlich und detailliert zu äussern. Ausserdem war es ihm möglich, ausführlich über Verwandte mit Beziehungen zu den LTTE zu sprechen - so insbesondere zu einem Verwandten in der Familie seiner Ehefrau - und gab auf Nachfrage an, er habe nun alles zu seinem Asylgesuch sagen können (vgl. act. A13/17 S. 3, 6 und 13 f.). Abschliessend sei am Rande vermerkt, dass auch die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keine weiteren Abklärungen anregte. Zwar fügte sie an, bei der Übersetzung des Begriffs "Onkel" sei es manchmal unklar gewesen, jedoch habe der Übersetzer an mehreren Punkten nachgefragt (vgl. act. A13/17 S. 17). Eine Durchsicht des Protokolls ergibt denn auch, dass die diesbezüglichen Angaben in sich stimmig erscheinen und keine Zweifel an einem korrekten Zustandekommen des Protokollinhalts aufkommen lassen.
4.1.2 Die sinngemässe Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich daher vorliegend als unbegründet.
4.2 In materieller Hinsicht ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Rüge an der Verwertbarkeit des Protokolls der Befragung in dem Sinne beizupflichten, als dass dem Protokoll des EVZ angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung mass das BFM dem Protokoll des Empfangszentrums jedoch - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - keine unrechtmässige Bedeutung bei. Aus den klaren Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Unterstützungstätigkeiten für die LTTE und der Bombenexplosion im (...) (vgl. act. A1/15, S. 7 ff.; A13/17, S. 8.), leitete das BFM - zu Recht - diverse Widersprüche gegenüber der Bundesanhörung ab beziehungsweise wurde zu Recht erkannt, dass gewisse Ereignisse auch nicht ansatzweise angeführt wurden. Auch wenn die Erhebungen im EVZ zu den Asylgründen lediglich summarisch sind (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG), bedeutet dies - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht, dass die Übersetzung und mithin das Protokoll lediglich eine Zusammenfassung der Ausführungen beinhalten. Im EVZ werden - wie dem Protokoll unschwer zu entnehmen ist - die Aussagen wörtlich aufgenommen. Der Vorhalt, wonach es der Anhörung an einer Struktur mangle, da die dort gestellten Fragen zu sehr auf unwesentliche Punkte ausgerichtet seien, meist an der Oberfläche der Ereignisse haften bleiben würden und erst am Schluss der Anhörung fast zufällig noch wichtige Punkte, nämlich die erlittenen Folterungen zur Sprache gekommen seien, erweist sich bei einer Durchsicht des entsprechenden Protokolls als nicht stichhaltig. Aus dem Protokoll ist zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer zunächst die Gelegenheit eingeräumt wurde, seine Asylgründe in freier Erzählform darzulegen, welche in der Folge durch eine Vielzahl von ergänzenden und weiterführenden Fragen näher beleuchtet und aufgenommen wurden. Anschliessend erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, am Schluss der Anhörung seine Ausführungen bei der Rückübersetzung in seiner Muttersprache (tamilisch) allenfalls zu korrigieren oder zu ergänzen. Zudem bestätigte er nach der Rückübersetzung die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Aussagen durch seine Unterschrift und gab dabei an, alle seine Asylgründe dargelegt zu haben (vgl. act. A13/17 S. 15), weshalb er sich bei seinen Ausführungen vor dem BFM behaften lassen muss.
Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, die von der Vorinstanz in Zweifel gezogene Tätigkeit für die LTTE in einem anderen, glaubhafteren Licht darzustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des BFM zu bestätigen ist.
4.3 Sodann lagen - unbesehen einer Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltsvorbringen und der auf Beschwerdeebene diesbezüglich vorgebrachten Einwände - die angeführten Vorkommnisse (Auflistung Geschehnisse) im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2009 bereits ein Jahr oder mehrere Jahre zurück. Deshalb können diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erscheinen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist zu ersehen, dass er im Anschluss an diese Ereignisse mehrere Jahre unbehelligt am gleichen Ort - respektive nach einer Wohnsitzverlegung ab (...) - an einem anderen Ort in Sri Lanka weitergelebt hat (vgl. act. A1/15, S. 38; A9/22, S. 4). Die gleiche Schlussfolgerung gilt auch für die vorgebrachte Suche des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau durch unbekannte Personen in Zivil im (...). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die während der angeführten Inhaftierung(en) in Sri Lanka erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen heute eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu begründen.
5.1 Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Unter Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen. So werden namentlich die regierungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen der EPDP, People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE), Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) und die Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) für die Entführung von Geschäftsleuten und anderen wohlhabenden Personen im Norden Sri Lankas verantwortlich gemacht. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2008/2 auf das Phänomen der "White Vans" einging: Im Bürgerkrieg waren sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten diese (vorwiegend weissen) Minibusse in Erscheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiegenen Zahl von verschwundenen Personen gebracht werden mussten. Nicht in jedem Entführungsfall war das politische Profil ausschlaggebend. Vielmehr wurde auch eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute namentlich durch die (damalige) Karuna-Gruppe entführt, wobei meist finanzielle Interessen im Vordergrund standen. Diese Entführungs- und andere Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für die Entführungen, namentlich in Colombo, verantwortlich gemacht. Auffallend war vor allem die Untätigkeit der sri-lankischen Behörden bei der Aufklärung dieser Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor solchen Entführungen gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut wie nie aufgeklärt. (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.4). Entsprechende Entführungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier genommen, wobei die genaue Urheberschaft im Dunkeln bleibt. Von solchen Entführungen durch weisse Vans ist auch in jüngster Vergangenheit berichtet worden. Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen seitens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden wird heute sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert respektive als ineffizient beschrieben. Zudem sollen die Polizei- und Militärbehörden im Osten Sri Lankas ein hohes Ausmass an Straflosigkeit geniessen. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5).
5.2 Bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass er sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als (Nennung berufliche Tätigkeiten) nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu bezeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-lankischen Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie die Karuna-Gruppe auf sich zog oder inskünftig mit entsprechenden Behelligungen rechnen muss. Hinzu kommt, dass auch nicht davon auszugehen ist, dass er in Sri Lanka als besonders vermögender Geschäftsmann wahrgenommen wird und als solcher einem erhöhten Risiko untersteht, potenzielles Opfer von Erpressungs- oder Entführungsaktionen zu werden.
5.3 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss dem oben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist jedoch keinerlei Profil auf, das darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer anderweitigen, oben beschriebenen Risikogruppe angehörte. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge selbst kein Mitglied der LTTE und konnte die angeführten "politischen" Tätigkeiten respektive seine Unterstützungshandlungen für dieselbe nicht glaubhaft machen. Den Akten zufolge hat er auch nicht mit anderen militanten tamilischen Rebellenorganisationen sympathisiert. Der Beschwerdeführer gibt jedoch an, ein Training bei den LTTE absolviert zu haben (vgl. act. A1/15, S. 8). Alleine die Absolvierung eines solchen Trainings bei den LTTE - einen Vorwurf, den er dem Protokoll der Befragung zufolge gegenüber der sri-lankischen Armee nicht zugab, und ein Umstand, den er trotz wiederholter genauer Fragen nach seinen Aufgaben und der Tätigkeit für die LTTE anlässlich der Anhörung gar nicht erwähnte (vgl. act. A1/15 S. 8; A13/17 S. 8) - vermag keine erhöhte Gefährdung für den Beschwerdeführer im obigen Sinne zu begründen. Überdies dürften die LTTE während des Bürgerkrieges zahllose solcher Trainings an den verschiedensten Orten in Sri Lanka durchgeführt haben. Aus den Akten sind somit keinerlei konkreten Hinweise ersichtlich, dass entweder die sri-lankischen Behörden oder eine bewaffnete Gruppierung vom Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Training der LTTE absolviert habe, irgendwie hätten zur Kenntnis gelangen können oder gelangt wären. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf verschiedene (Nennung Personen) hinweist, welche innerhalb der LTTE bedeutende Funktionen innegehabt hätten, widerspricht er sich seinen eigenen Aussagen anlässlich der Anhörung. Gemäss diesen sei einzig ein (Nennung Person) ein Kommandant der LTTE gewesen, wobei dessen Familie im (...) verhaftet worden und seither verschollen sei. In diesem Zusammenhang widerspricht sich der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme im (...) und dabei insbesondere zu den ihm dazu gestellten Fragen: Während er den Ausführungen in der Anhörung zufolge von den sri-lankischen Soldaten ausführlich über den Bruder seines Schwiegervaters ausgefragt worden sei, wies er anlässlich der Befragung mit keinem Wort auf diesen Umstand hin (vgl. act. A1/15 S. 8; A13/17 S. 6 f.). Ferner erscheint die in der Beschwerdeschrift gezogene Schlussfolgerung, die Verwandtschaft seiner Ehefrau sei bekannt dafür, eng mit den LTTE liiert zu sein, nur weil diese aus dem Vanni-Gebiet stamme, als unbelegte Parteibehauptung und vermag als solche eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht zu begründen.
Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei er eigenen Angaben zufolge mit einem vom Agenten beschafften (...) Reisepass, der ein Foto einer ihm ähnlich sehenden Person enthalten habe, unbehelligt über den gut bewachten internationalen Flughafen von Colombo ausgereist (vgl. act. A1/15, S. 9). Dabei ist es hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen als zweifelhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise tatsächlich einen (...) Reisepass benutzt haben will, zumal die Verwendung eines solchen, lediglich mit einem typähnlichen Foto versehenen Pass für einen sri-lankischen Staatsangehörigen eher als ungewöhnlich zu erachten und das Risiko, gerade dadurch die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Grenzbeamten auf sich zu ziehen, in gesteigertem Masse gegeben ist. So trachtet eine verfolgte Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, danach, die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Gestützt wird diese Einschätzung ferner dadurch, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge seine sri-lankische Identitätskarte bei der Einreichung seines Asylgesuchs ins Recht legte, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er diese bei der Ausreise aus Sri Lanka auf sich trug, zumal er auch nicht ausführte, er habe diese vor der Grenzkontrolle dem Agenten anvertraut. Es entspricht aber nicht dem Verhalten einer tatsächlich von Verfolgung bedrohten Person, das Risiko auf sich zu nehmen, bei einer gegebenenfalls einlässlicheren Kontrolle mit zwei verschiedenen Identitätsdokumenten aus zwei unterschiedlichen Ländern entdeckt zu werden. Zudem hätte der Beschwerdeführer auch bei der Einreise in E._______ den Argwohn der dortigen Zollbeamten erregt, wenn er mit dem erwähnten (...) Reisepass am Schalter erschienen wäre. Der Beschwerdeführer vermag denn auch seine Einreise in E._______ nur stereotyp zu erklären (Agent habe ihm alles erklärt) und vermag sich nicht einmal zu erinnern, ob der ihn kontrollierende Beamte den verwendeten Reisepass gestempelt habe oder nicht (vgl. act. A1/15 S. 10).
Sodann sind aus den Verfahrensakten auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte.
Im Übrigen vermögen auch die eingereichten Dokumente an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Soweit diese im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die entsprechenden Schlussfolgerungen sind vorliegend vollumfänglich zu bestätigen. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen ist festzuhalten, dass die (Nennung Beweismittel) in keinen Bezug zu seinen Asylvorbringen gebracht werden können, weshalb diese Dokumente als nicht beweiserheblich zu qualifizieren sind. Der gleiche Schluss ist aufgrund ihres lediglich allgemein und relativ vage gehaltenen Inhalts für die seine Ehefrau betreffende Aufenthaltsbestätigung, die auch Ausführungen zur Lage der Familie enthält, zu ziehen. Auch das eingereichte Arztzeugnis vermag lediglich einen Umstand zu bestätigen, der von der Vorinstanz nicht bestritten wurde (Festnahme, Haft und Folter im Jahre [...]). Entgegen der in der Eingabe vom 20. April 2012 vertretenen Auffassung betrifft das fragliche Arztzeugnis gerade nicht die geltend gemachten Folterungen im Jahre (...), sondern bezieht sich ausdrücklich auf die Ereignisse im Jahre (...).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2, mit weiteren Hinweisen).
7.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 5.). Da der Beschwerdeführer nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
7.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2012 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seitdem deutlich verbessert. Der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Ebenso sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege, seien zudem die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet unzumutbar. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen sei deshalb das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in die anderen Landesteile Sri Lankas zu prüfen. Sodann sei der Wegweisungsvollzug für die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas stammenden Personen zumutbar.
Der Beschwerdeführer stamme aus J._______ (Distrikt C._______), wo er zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind gelebt habe. Seine Eltern wohnten in L._______ bei B._______, Distrikt C._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Eheschliessung bis im (...) gelebt habe. Er habe die Schule bis zum A-Level (12. Klasse) besucht und anschliessend im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Später habe er ein (Nennung Fahrzeug) unterhalten. Er sei im Alter von knapp (...) Jahren in die Schweiz eingereist und habe dadurch den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbracht, weshalb er mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut sein dürfte. Der Beschwerdeführer sei in einem Alter, in dem er grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich nach der relativ kurzen Landesabwesenheit zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Aus den Akten würden sich denn auch keine konkreten Hinweise ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Ein Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
7.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.).
7.3.4 Den Akten zufolge war der aus C._______ stammende Beschwerdeführer bis im Jahre (...) entweder in J._______ (Distrikt C._______), wo er zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind lebte, oder in L._______ bei B._______, Distrikt C._______, zusammen mit seinen nächsten Familienangehörigen wohnhaft. Auch wohnen seinen Angaben zufolge einige seiner nächsten Familienangehörigen (drei Geschwister) sowie weitere Verwandte noch immer in der Region von B._______ (vgl. act. A1/15 S. 5), weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat. Zudem führte die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer auf Beschwerdeebene eingereichten Aufenthaltsbestätigung aus, sie habe sich aus Sicherheitsgründen zusammen mit dem gemeinsamen Kind nach L._______ - in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers - begeben. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine zwölfjährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrungen (...) (vgl. act. A1/15 S. 4). Es ist demnach davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Der Beschwerdeführer erhielt eigenen Angaben bereits in seiner Heimat - auch finanzielle - Unterstützung durch seinen Schwiegervater (vgl. act. A1/15 S. 4). Zudem verfügt der Beschwerdeführer in mehreren europäischen Ländern und der Schweiz über Geschwister, welche ihm zumindest in finanzieller Hinsicht bei der Reintegration eine Hilfe sein können. Auch wenn er seit Februar 2009 und somit über dreieinhalb Jahre lang landesabwesend war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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