Entscheiddatum: 25.03.2013Publikationsdatum: 02.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1378/2013
Urteil vom 25. März 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),alias A._______, geboren (...),Togo,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. April 2011 auf dem Seeweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 7. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 17. Mai 2011 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der direkten Anhörung vom 1. März 2013 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einem Dorf in der Nähe von N._______ in Togo, wo er als Benzinverkäufer gearbeitet habe,
dass sein Vater der Führer der Marabouts gewesen sei, weshalb nach dessen Ableben sein Bruder diese Funktion hätte übernehmen müssen, doch sei dieser nicht dazu bereit gewesen und in der Folge vorzeitig gestorben,
dass er (der Beschwerdeführer) nach dem Tod seines Bruders die Funktion des Chefs der Marabouts hätte übernehmen sollen, doch habe er dies im Hinblick auf seinen christlichen Glauben abgelehnt, woraufhin sein Onkel, der Dorfvorsteher und die anderen Marabouts ihn bedroht hätten,
dass er sich in der Folge zu einem Pastor begeben habe, der ihm alsbald dabei behilflich gewesen sei, das Land zu verlassen,
dass er ihn nach Lomé geleitet und seine Ausreise organisiert habe,
dass er am 15. April 2011 in Lomé ein Schiff bestiegen habe und damit an einen ihm unbekannten Ort in Europa gefahren sei,
dass er von dort aus in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2011 schriftlich aufgefordert wurde, beim BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- bzw. Reisepapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2013 - eröffnet am 9. März 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, entschuldbare Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, lägen in casu nicht vor,
dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend mache, er fürchte sich vor den Marabouts in seinem Dorf,
dass diese Leute dem traditionellen Glauben anhingen, ihm nach dem Leben trachteten und von ihm verlangt hätten, in die Fussstapfen seines Vaters zu treten,
dass seine Vorbringen indessen der allgemeinen Lebenserfahrung widersprächen, und zudem Verfolgungen oder Furcht vor Verfolgung aufgrund traditioneller religiöser Rituale, Wahrsagerei, Voodoo und schwarzer Magie nicht asylrelevant seien, da er sich diesen Praktiken bzw. Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaats entziehen könne,
dass ihm zudem die Möglichkeit offenstehe, sich an die Behörden seines Heimatstaats zu wenden und um Schutz zu ersuchen.
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden könne, auf die Ungereimtheiten in seinen Vorbringen einzugehen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG daher nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerdeschrift, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im EVZ M._______ am 17. Mai 2011 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 1. März 2013 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er habe sich geweigert, Marabout zu werden, weil diese Menschenopfer darzubringen pflegten, was namentlich mit seinem christlichen Glauben nicht zu vereinbaren sei, wolle er doch nicht zum Mörder werden,
dass es keinen Nutzen bringe, innerhalb von Togo in eine andere Gegend umzuziehen, zumal sich die Verfolgung durch die Marabouts auf einer metaphysischen Ebene abspiele, auf der polizeilicher Schutz zwangsläufig wirkungslos bleibe,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Identitätspapiere im Original einreichte,
dass er des Weiteren keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass er nämlich geltend machte, sie sei auf einem grossen Schiff von Lomé nach Europa gelangt, weshalb er in der Lage hätte sein müssen, das für die Einreise in den Schengen-Raum benötigte Reise- oder Identitätspapier abzugeben,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Begleitumständen seiner Reise unsubstanziiert und wirklichkeitsfremd ausgefallen sind, beispielsweise zum (bestrittenen) Besitz eines Reisepapiers (A4/10 Ziff. 13 S. 3), zum Schiffsnamen (A11/7 Q11 S. 2), zu seiner Ankunft in einem europäischen Hafen, zum Ziel seiner Seereise (A11/7 Q14 S. 3), zu den diversen Begleitpersonen, zur Finanzierung der Reise (A4/10 Ziff. 16 S. 7, A11/7 Q17, Q18 S. 3) und zu den fehlenden Grenzkontrollen (A11/7 Q15 S. 3),
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die genannten Unstimmigkeiten bei der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt,
dass die oben erwähnten Beschwerdevorbringen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass das schweizerische Asylgesetz nämlich nicht den Schutz von Asylgesuchstellern vor metaphysischer Verfolgung beinhaltet,
dass der Beschwerdeführer somit keine begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat geltend machen kann,
dass er sich nach eigenem Bekunden umfassend äussern konnte (A11/7 Q34 S. 4), weshalb der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist, auch wenn der Hilfswerkvertreter eine Frage nicht mehr stellen konnte,
dass es ausgeschlossen ist, gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 1. März 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass in casu der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge und den Akten zufolge gesunde, 25-jährige Beschwerdeführer in Togo als Benzinverkäufer gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestritten hat (A4/10 Ziff. 8 S. 2),
dass sich das Grundprinzip kaufmännischer Erwerbstätigkeit, Einkauf zum tiefen und Verkauf zum höheren Preis, seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat nicht geändert hat, weshalb davon auszugehen ist, er werde auch in Zukunft seinen Lebensunterhalt als Händler verdienen können,
dass es ihm in diesem Zusammenhang auch zuzumuten sein dürfte, nötigenfalls sein Sortiment zu erweitern oder zu verändern,
dass sich angesichts der wirklichkeitsfremden und unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers der Eindruck aufdrängt, er dissimuliere das in Wirklichkeit vorhandene soziale Netz, zumal zum einen nicht davon auszugehen ist, er habe die Reise nach Europa unentgeltlich absolvieren können,
dass zum anderen ebenso wenig anzunehmen ist, irgendwelche Unbekannten organisierten und finanzierten einem jungen Mann eine Reise nach Europa,
dass er nach dem Gesagten entweder selbst ausreichende Mittel über das Existenzminimum hinaus verdienen oder auf die Unterstützung dissimulierter Verwandter zurückgreifen konnte, weshalb er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat jedenfalls nicht befürchten muss, mit einer existenziellen Notlage konfrontiert zu werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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