Entscheiddatum: 20.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1385/2013
Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A.______, geboren am (...),Nigeria, (...)Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. November 2012 auf dem Luftweg von Nigeria nach Spanien und weiter in einem Bus in die Schweiz gelangte, wo er am 7. November 2012 ohne Einreichung von Reise- beziehungsweise Identitätspapieren um Asyl nachsuchte,
dass er noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten zu reichen,
dass er am 19. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B.______ (EVZ) zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt wurde und am 21. Februar 2013 eine direkte Anhörung durch das BFM erfolgte, wo er unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsange-höriger,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen anführte, er sei homosexuell und habe mit seinem Wohnungspartner eine Liebesbeziehung geführt, wobei eines Tages der Hausabwart an seinem Zimmer vorbeigegangen und dabei durch einen Spalt in der Türe gesehen habe, wie er mit seinem Freund Sex gehabt habe, woraufhin dieser Alarm geschlagen und sich infolgedessen mehrere Nachbarn bei seiner Wohnung eingefunden hätten, die ihn und seinen Freund zum "Oba" (Yoruba-König) gebracht, bzw. sie von Palastwachen abgeholt worden seien,
dass ihm ein Wächter in der Nacht zur Flucht verholfen und ihn in ein Hotel gebracht habe, wo er sich für die folgenden vier bis fünf Tage aufgehalten habe, während sein Arbeitgeber seine Ausreise organisiert und die notwendigen Reisepapiere beschafft habe,
dass er im Heimatland weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen habe - den Führerschein habe er dem Schlepper abgeben müssen -, weshalb er seiner Pflicht, ein Identitätsdokument einzureichen, nicht nachkommen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2013 - eröffnet am 6. März 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in der Befragung vom 19. November 2012 angegeben, die mit seiner Ausreise betraute Person habe ihm einen Pass lautend auf seinen Namen und mit seinem Foto ausgestellt, während er bei der Anhörung vom 21. Februar 2013 zu Protokoll gegeben habe, er erinnere sich nicht mehr daran, auf welchen Namen der Pass gelautet habe und das Foto sei von einer Person gewesen, die ihm ähnlich sehe,
dass angesichts der strengen Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass eingereist sei und er den Asylbehörden seine Ausweispapiere absichtlich vorenthalte, womit insgesamt keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sodann auch unglaubhaft seien, da verschiedene Aussagen zu zentralen Punkten seiner Vorbringen der allgemeinen Erfahrung insofern widersprächen, als dass der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll gegeben habe, es sei für ihn ganz normal gewesen, als er in der Schule festgestellt habe, dass er homosexuell sei, da es in der Schule mehr Jungen als Mädchen gegeben habe, und als er seinem Arbeitgeber seine sexuelle Neigung gestanden habe, habe dieser ihn lediglich ermahnt, Privates und Geschäftliches zu trennen,
dass diese Selbstverständlichkeit angesichts der gesellschaftlichen Stigmatisierung von Homosexuellen unglaubhaft sei, und schliesslich auch zu erwarten gewesen wäre, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Verbleib und Schicksal seines Freundes erkundigt hätte,
dass ausserdem auch seine Ausführungen zu seiner Überführung von der Wohnung in den Palast widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb insgesamt davon auszugehen sei, es handle sich bei den Asylvorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt, und diese den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und sich zusätzliche Abklärungen aufgrund der Aktenlage erübrigten, wobei auch der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2013 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Wesentlichen sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2013 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht und beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es in Nigeria üblich sei, keine Identitäts- oder Ausweispapiere zu besitzen, wobei dem Beschwerdeführer der Führerschein bei der Ankunft in Spanien von den Schleppern abgenommen worden sei, da ein solches Dokument durchaus lukrativ weiter verwendet werden könne,
dass er, entgegen seinen Ausführungen bei der Anhörung vom 21. Februar 2013, leider keine offizielle Geburtsurkunde besitze, da er in einem nichtstaatlichen Spital zur Welt gekommen sei und er demnach insgesamt entschuldbare Gründe vorgebracht habe, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass hinsichtlich seiner Vorbringen, trotz ein paar kleinen Unregelmässigkeiten, von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei, da er sehr wohl detaillierte Angaben zu seiner Lebenssituation und seiner Homosexualität gemacht habe,
dass er mittlerweile erfahren habe, dass sein Freund Nigeria ebenfalls verlassen habe,
dass er auch ausgeführt habe, er habe in ärmlichen Verhältnissen gelebt, weshalb zwischen dem Türrahmen und der Wand ein Spalt gewesen sei, durch den ins Zimmer hinein habe gespäht werden können,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass demnach vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer vorliegend keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S. 3) verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegengesetzt wird,
dass sich der Beschwerdeführer einerseits damit begnügt, in nicht überzeugender Weise geltend zu machen, es sei in Nigeria üblich, keine Identitätsdokumente zu besitzen,
dass er sich andererseits in keiner Weise zu seinen widersprüchlichen Angaben - er habe einen Pass lautend auf seinen Namen und mit seinem Foto erhalten (vgl. A 5/12 S. 9) respektive er wisse nicht mehr, auf welchen Namen der Pass ausgestellt war (vgl. A 20/15 S. 4) - äussert,
dass dementsprechend auch die Ausführungen zum angeblichen Verbleib seines Führerausweises beim Schlepper in C.______ nicht zu überzeugen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reise- oder Identitätspapiere vorliegen,
dass die Vorinstanz sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung den Schluss ziehen konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/2 S. 3 f.; Ziff. II S. 4) zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde - der Beschwerdeführer habe sehr wohl asylrelevante Vorbringen vorgebracht, wobei sich auch der Wegweisungsvollzug aufgrund sozialer Ausgrenzung als unzumutbar erweise - die Gesuchsbegründung des Beschwerde-führers nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen,
dass die Vorbehalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundes-verwaltungsgericht standhalten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch vom Gericht als realitätsfremd, konstruiert und substanzlos erachtet werden und mithin als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, da es angesichts der vorherrschenden Stigmatisierung von Homosexuellen in Nigeria nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer zu Protokoll gibt, dass er, nachdem er festgestellt habe, dass er homosexuell sei, ein ganz normales Leben geführt habe,
dass im Übrigen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verhaftung und Mitnahme zum "Oba" und der anschliessenden Flucht substanzlos ausgefallen und durch etliche Widersprüche gekennzeichnet sind,
dass schliesslich auch zu erwarten wäre, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Schicksal seines Freundes, mit welchem er seit langem eng befreundet gewesen sein und eine Liebesbeziehung geführt haben will (vgl. A 20/15 S. 3), erkundigt hätte, wobei die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nichts an dieser Feststellung zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, handelt es sich beim Beschwerdeführer doch um einen jungen, gesunden, alleinstehenden Mann mit guter Schulbildung, Arbeitserfahrung und einem sozialen Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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