Entscheiddatum: 23.04.2013Publikationsdatum: 03.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1386/2012/mel
Urteil vom 23. April 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus dem Distrikt B._______ (Nordprovinz), verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 16. Juni 2011 und gelangte auf dem Luftweg nach Italien. Von dort aus reiste sie am 22. Juni 2011 in die Schweiz ein und stellte am 27. Juni 2011 ein Asylgesuch. Am 29. Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu ihren Personalien und summarisch zu ihren Ausreisegründen sowie zu ihrem Reiseweg befragt. Dabei ersuchte sie, dem Kanton D._______ zugeteilt zu werden, weil dort ihre Tante lebe. Im Anschluss an die Befragung vom 29. Juni 2011 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kantonszuweisung das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 wurde das Gesuch um Zuteilung in den Kanton D._______ abgewiesen und die Beschwerdeführerin dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 27. Januar 2012 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an.
B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in F._______ geboren. Als sie vier Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter gestorben und ihr Vater sei nach G._______ gegangen. Deshalb sei sie zusammen mit ihrem jüngeren Bruder bei ihrer Grossmutter väterlicherseits und deren Tochter in H._______ / Bezirk B._______ aufgewachsen. Manchmal sei sie auch bei einer anderen Tante in I._______ (B._______) und in J._______ (B._______) gewesen. Ab 2004 habe sie in H._______ für die Organisation "K._______" Sozialarbeit geleistet und den Leuten geholfen. Die Eelam People's Democratic Party (EPDP) sei mit der Tätigkeit dieser Organisation nicht einverstanden gewesen. Am 22. Dezember 2005 hätten sie deshalb ihren Nachbarn L._______, der Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei und ebenfalls für die Organisation gearbeitet habe, erschossen. Auch ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Angehörige der EPDP seien regelmässig zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie bedroht. Deshalb sei sie Mitte 2006 bzw. im November 2006 nach M._______ / N._______ zu einer Bekannten gegangen. Dort habe sie das Haus nicht oft verlassen, weil sie von den LTTE immer wieder (jeden zweiten Tag) bedrängt worden sei, ihnen beizutreten. Wegen des Krieges sei sie im Oktober 2008 zusammen mit ihrer Bekannten und deren Familie (Ehemann und vier Töchtern) aus N._______ weggegangen. In der Folge seien sie nur unterwegs gewesen von O._______ nach P._______ und weiter nach Q._______. Im Mai 2009 seien sie von der sri-lankischen Armee festgenommen worden. Ab dem 17. Mai 2009 sei sie für zehn Tage in einem Flüchtlingslager (R._______ Camp) in S._______ untergebracht gewesen. Zu dieser Zeit sei ihre Grossmutter bei ihrem Sohn in S._______ gewesen und habe deshalb vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Camp erfahren. Aufgrund von eindringlichem Bitten der Grossmutter habe sie das Camp nach zehn Tagen verlassen können. Von Ende Mai bis November 2009 sei sie bei einem Onkel in S._______ gewesen, danach habe sie wieder bei ihrer Grossmutter und deren Tochter in H._______ / B._______ gewohnt. Diese Tante habe sie immer schlecht behandelt. Ihre Nachbarn hätten der Polizei erzählt, dass sie (die Beschwerdeführerin) früher bei den LTTE gewesen sei, was allerdings nicht stimme. Deshalb seien ab Juli 2009 ständig Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, das letzte Mal am 28. Mai 2011. Dabei sei ihr von den Soldaten vorgeworfen worden, die LTTE zu unterstützen und sie sei auch geschlagen worden. Ausserdem habe sie täglich auf den Polizeiposten von T._______ und regelmässig aufs EPDP-Büro in U._______ / B._______ gehen müssen, um Unterschrift zu leisten. Ihre Grossmutter sei krank, sie leide an Diabetes und an hohem Blutdruck. Deswegen habe sie sich nicht mehr um die Beschwerdeführerin kümmern können. Die Kinder ihrer Grossmutter hätten ihr deswegen gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin ins Ausland schicken solle. Deshalb habe sie B._______ am 2. Juni 2011 verlassen und sei mit Hilfe ihres Onkels in S._______ nach G._______ gegangen, wo ihr Vater seit über 20 Jahren lebe. Dieser habe sie in eine Lodge gebracht und sei finanziell für die Ausreise aufgekommen. Am 16. Juni 2011 habe sie schliesslich Sri Lanka verlassen und sei in die Schweiz gekommen.
C. Anlässlich der Befragung im EVZ reichte die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2011 ihre Identitätskarte (Nr. [...], ausgestellt am [...] in G._______) sowie eine Kopie ihres Geburtsscheins (Nr. [...], ausgestellt am [...] in G._______) zu den Akten.
D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
E. Mit Eingabe vom 12. März 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 9. Februar 2012 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr hierzulande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, ausserdem sei ihr zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ein Replikrecht zu gewähren. Schliesslich liess sie beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses allerdings einstweilen verzichtet werde. Gleichzeitig stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeakten der Vorinstanz zuzustellen seien und gab dieser die Gelegenheit, bis zum 2. April 2012 eine Vernehmlassung einzureichen.
G. Am 26. März 2012 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde vom 12. März 2012 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 30. März 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1
4.1.1 Das BFM lehnte am 9. Februar 2012 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihre Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nach Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgungssituation seien aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft zu bewerten. Beispielsweise würden ihre Aussagen in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten. So habe sie in der Befragung zur Person (BzP) beispielsweise angegeben, die Soldaten seien nach ihrer Rückkehr nach H._______ im Jahre 2009 - genauer wisse sie es nicht - nachts und auch tagsüber gekommen. Es seien jeweils vier Personen gekommen, eine der Personen sei immer die gleiche gewesen, die anderen drei hätten gewechselt. Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen angeführt, die Soldaten seien im Juli 2009 um 12 Uhr das erste Mal gekommen und sonst immer zwischen 13 und 14 Uhr. Es seien vier bis sechs Soldaten gekommen. Manchmal seien die gleichen gekommen, manchmal andere (vgl. Akten A6, S. 5-6; A18, S. 13-16). In der BzP habe sie weiter angeführt, die Soldaten hätten an die Türe geklopft. Bei der Anhörung habe sie aber gemeint, die Soldaten seien einfach hinein gekommen, da die Türe nicht gut schliesse (vgl. Akten A6, S. 6; A18, S. 5). Ausserdem habe sie in der BzP ausgesagt, ihre Nachbarn hätten bei ihrer Rückkehr nach H._______ im Jahre 2009 die Polizei informiert, dass sie früher bei den LTTE gewesen sei. Die Nachbarn seien eifersüchtig. Bei der Anhörung habe sie indessen zuerst angegeben, die Armee habe Kontrollen gemacht und so erfahren, dass sie zurück sei. Dann habe sie gemeint - auf entsprechende Nachfrage hin - die Nachbarn hätten die Polizei informiert. Sie wisse aber nicht, weshalb. Es gebe Nachbarn, welche für die EPDP arbeiten würden (vgl. Akten A6, S. 5-6; A18, S. 25). Überdies habe die Beschwerdeführerin in der BzP geltend gemacht, nach ihrer Rückkehr nach H._______ im Jahre 2009 habe sie sich immer im Büro der EPDP melden müssen. Bei der Anhörung habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, dass die EPDP auch zu ihr nach Hause gekommen sei (vgl. Akten A6, S. 5-6; A18, S. 13, 17). Zusätzlich im Zusammenhang mit der EPDP habe sie in der Anhörung zuerst angegeben, im EPDP-Büro hätte sie sich jedes Mal ausziehen müssen. Dabei sei nach Verletzungen gesucht worden. Später habe sie jedoch angegeben, die EPDP hätte bei diesen Untersuchungen nach Waffen gesucht (vgl. Akte 18, S. 13, 17-18, 26).
4.1.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung weiter aus, dass die Beschwerdeführerin zudem etliche wichtige Vorbringen erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe. Beispielsweise seien das die Arbeit für die Organisation "K._______" und die damit verbundenen Verfolgungen durch die EPDP sowie die anschliessende Flucht nach V._______, sodann die Bedrohungen durch die LTTE in V._______ und schliesslich die schlechte Behandlung seitens der Tante (vgl. Akten A18, S. 4-9). Das BFM erklärte, dass der Beschwerdeführerin zu diesen widersprüchlichen und nachgeschobenen Aussagen während der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Sie sei aber nicht in der Lage gewesen, diese Ungereimtheiten aufzulösen oder zu erklären. So habe sie beispielsweise angegeben, sie sei damals in C._______ neu gewesen und habe nicht gewusst, was sie sagen solle und was nicht. Auch habe sie gemeint, sie habe alles vergessen und wisse nicht mehr, was sie in C._______ gesagt habe. Zudem habe sie angeführt, sie habe in C._______ nur Fragen beantwortet und es sei ihr gesagt worden, dass sie nochmals befragt werde (vgl. Akte A18, S. 23-25). Dies könne nicht gehört werden. Bei diesen Vorbringen handle es sich einerseits ausschliesslich um persönliche Erlebnisse der Beschwerdeführerin. In Anbetracht dessen hätte es ihr möglich sein sollen, dazu widerspruchsfreie Aussagen zu machen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zuerst aufgefordert worden, alle wesentlichen Ausreisegründe zu schildern, und sei dann am Ende der BzP nochmals gefragt worden, ob es noch weitere Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in die Heimat sprechen würden (vgl. Akten A6, S. 5-6). Überdies würden erfahrungsgemäss tatsächlich verfolgte Personen anlässlich der ersten ihnen bietenden Gelegenheit - also die BzP - alle wichtigen Erlebnisse mitteilen.
4.1.3 Schliesslich erklärte das BFM, in den Aussagen der Beschwerdeführerin fänden sich weitere Ungereimtheiten. In Anbetracht der bereits oben aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente werde darauf verzichtet, auf diese näher einzugehen. Eine spätere Geltendmachung werde vorbehalten. Zusammenfassend hielt das BFM fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2
4.2.1 Auf Beschwerdeebene brachte die Rechtsvertreterin vor, die Vorinstanz lasse zahlreiche Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gelten, welche sie bei der Bundesanhörung vom 27. Januar 2012 gemacht habe. Die Vorinstanz begründe dies damit, dass es sich bei den Aussagen um wichtige Vorbringen handle, welche sie schon bei der BzP hätte einbringen sollen. Die Vorinstanz gehe bei ihrer Begründung darauf ein, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP gesagt worden sei, sie werde nochmals befragt, komme aber zum Schluss, die Vorbringen könnten trotzdem nicht gehört werden. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin an der BzP von der Vorinstanz eingeschärft worden sei, sich bei ihren Aussagen kurz zu halten und keine Details zu nennen. Bei den Vorbringen handle es sich um Geschehnisse, die nicht unmittelbar zur Flucht aus Sri Lanka geführt hätten. Sie seien zwar kumulativ mitentscheidend und wichtige Ereignisse im Leben der Beschwerdeführerin, aber die primären Fluchtgründe würden sie nicht darstellen. Im Entscheid vom 9. Februar 2012 zähle die Vorinstanz die Arbeit der Beschwerdeführerin für "K._______", die Flucht nach N._______, die dortigen Probleme mit der LTTE und die Misshandlung durch die Tante als nachgeschoben auf. Die Arbeit für "K._______" und die damit zusammenhängende Flucht nach N._______ ständen zwar in einem Zusammenhang mit den Bedrohungen und der Verfolgung durch die Sri Lanka Armee (SLA) und EPDP, seien aber für eine BzP zu detaillierte Angaben. Die schlechte Behandlung durch die Tante stelle keinen Fluchtgrund dar. Dieses Vorbringen spiele zwar in der Beurteilung bezüglich eines familiären Beziehungsnetzes eine Rolle, jedoch nicht betreffend Asylgründe. In Anbetracht dessen seien die Vorbringen entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu hören und hätten für die Beurteilung des Asylgesuchs berücksichtigt werden müssen.
4.2.2 Weiter führte die Rechtsvertreterin in der Beschwerde aus, der Beschwerdeführerin werde vorgeworfen, sich in zahlreiche Ungereimtheiten zu verstricken. Zu den vom BFM angeführten Widersprüchen nahm sie ausführlich und wie folgt Stellung: Bezüglich der Anzahl Soldaten, die bei der Beschwerdeführerin zu Hause Kontrollen durchgeführt hätten, erklärte die Rechtsvertreterin, dass normalerweise vier Soldaten gekommen seien. Manchmal seien aber bis zu sechs Soldaten gekommen. Dies sei aber eine Ausnahme geblieben. Einer der Soldaten sei immer dabei gewesen, die anderen hätten gewechselt. Wenn die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass die Soldaten in ihrer Besetzung gewechselt hätten, schliesse sie dabei nicht aus, dass immer wieder die gleichen gekommen seien. In diesen Aussagen der Beschwerdeführerin liege somit kein beachtlicher Widerspruch. Weiter erklärte sie, dass es sich nicht um einen Widerspruch handle, wenn die Beschwerdeführerin einmal erklärt habe, die Soldaten hätten an der Tür geklopft, an anderer Stelle jedoch ausgesagt habe, diese seien ohne anzuklopfen ins Haus gekommen. Beide Varianten würden der Wahrheit entsprechen. Die Bauweise des Hauses und die Gewohnheiten der Grossmutter und der Beschwerdeführerin seien mit Grund dafür, dass die Tür nicht immer abgeschlossen sei. Hinzu komme, dass die Soldaten ihre Machtposition ausnutzen würden und deshalb nicht immer klopfen würden, bevor sie eintreten. Zu dem Widerspruch betreffend des Grundes der Kontrollen nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach H._______ im Jahr 2009 führte die Rechtsvertreterin aus, der Nachbar der Beschwerdeführerin habe sie bei den Sicherheitskräften als LTTE-Mitglied gemeldet. Aufgrund dieser Information habe die SLA das Haus kontrolliert und die Beschwerdeführerin befragt. Erst durch die Kontrolle habe sich die SLA vergewissern können, ob die Angaben des Nachbars bezüglich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin auch wahr seien. Den Grund, weshalb der Nachbar diese Behauptung aufgestellt habe, werde die Beschwerdeführerin wohl nie erfahren. Dieses Unwissen könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Ausserdem widerspreche sich nicht, dass der Nachbar die Beschwerdeführerin fälschlicherweise beschuldigt habe und die SLA dennoch die Beschwerdeführerin zuhause aufgesucht habe. Bezüglich ihrer widersprüchlichen Aussagen über die Meldepflicht und Hauskontrollen durch die EPDP erklärte die Rechtsvertreterin, dass diese sehr eng mit den staatlichen Sicherheitskräften Sri Lankas zusammenarbeite. Die EPDP habe versucht und versuche noch immer, Informationen über LTTE-Mitglieder zu sammeln. Durch die Beschuldigung, die Beschwerdeführerin sei Mitglied der LTTE gewesen, habe die EPDP auch ein Interesse, Informationen von der Beschwerdeführerin zu erlangen. Zu diesem Zweck seien Mitglieder der EPDP bei der Beschwerdeführerin zu Hause vorbeigegangen und habe sie auch in ihr Büro beordert. In den Büros der EPDP sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, sich auszuziehen, wobei sowohl nach Narben und Kriegsverletzungen als auch nach Waffen gesucht worden sei. Letzteres sei aus Gründen der unmittelbaren Sicherheit im Büro geschehen. Die Suche nach Narben und Verletzungen sei aus dem Grunde geschehen, weil diese aus Sicht der EPDP ein Indiz darstellen würden, dass die Beschwerdeführerin an Kriegshandlungen teilgenommen hätte. Wenn sie anlässlich der Anhörung noch erwähnt habe, dass die EPDP auch Hausbesuche durchgeführt habe, stelle das keinen Widerspruch dar sondern eine Präzisierung der Probleme mit der EPDP.
4.2.3 Im Weiteren brachte die Rechtsvertreterin vor, sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin gewohnt sei, auf Fragen lediglich zu antworten, anstatt aus eigener Initiative längere Reden zu halten - letzteres sei in der heimischen Kultur schlicht nicht üblich, was besonders gegenüber behördlichen Autoritäten gelte. Dieses sozio-kulturelle Missverständnis werde verstärkt, indem die Beschwerdeführerin vor der BzP standardmässig aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen und auch vor der Bundesanhörung darauf hingewiesen worden sei, sie könne unterbrochen werden, wenn ihre Erklärungen unnötig seien.
4.2.4 Schliesslich erklärte die Rechtsvertreterin, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 9. Februar 2012 festhalte, dass sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin noch weitere Ungereimtheiten finden liessen. Sie unterlasse es aber, auf diese näher einzugehen. Indem die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachkomme, verletze die Vorinstanz den Anspruch auf Begründung des Entscheides. Dieser Anspruch folge als Teilgehalt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG.
4.2.5 Die Rechtsvertreterin hielt zusammenfassend fest, dass die Widersprüche, die von der Vorinstanz aufgeführt worden seien, nicht beachtlich seien. Die Vorbringen der Vorinstanz seien nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu erschüttern. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als glaubhaft i.S.v. Art. 7 AsylG anzusehen und daher sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
5.1
5.1.1 Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das BFM sei seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, indem es auf die angeblichen weiteren Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen sei und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29. Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG verletzt habe, ist vorab Folgendes festzuhalten.
5.1.2 Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Bürgerinnen und Bürger sollen wissen, warum die Behörde sich gegen ihren Antrag entschieden hat. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 325 und 354 f.; Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35, S. 509 ff.).
5.1.3 Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich mit dem Inhalt der Begründung des BFM nicht einverstanden ist, insbesondere mit der Argumentation, wonach ihre Aussagen widersprüchlich ausgefallen und daher unglaubhaft seien. Aus der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2012 wird jedoch klar ersichtlich, aufgrund welcher Ungereimtheiten das Bundesamt zum Schluss gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Diese Begründung ist - wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist - ausführlich und korrekt ausgefallen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist angesichts der Erwägungen des BFM nicht ersichtlich. Insbesondere gibt die angefochtene Verfügung in rechtsgenüglicher Weise darüber Auskunft, aus welchen Gründen das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin als nicht gegeben erachtet. Das BFM durfte zu Recht darauf verweisen, dass sich in den Vorbringen weitere Hinweise auf Widersprüche ("Ungereimtheiten") finden, ohne auf diese genauer eingehen zu müssen. Der Begründungspflicht wurde somit vollumfänglich entsprochen, so dass es der Beschwerdeführerin möglich war, die Verfügung auf dem Beschwerdeweg rechtswirksam anzufechten. Wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt wurde, behielt sich das BFM zwar eine spätere Geltendmachung weiterer Ungereimtheiten ausdrücklich vor. Das BFM liess sich am 26. März 2012 zur Beschwerde vernehmen, ohne sich allerdings konkret zu den einzelnen Ausführungen zu äussern. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 30. März 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Es bestehen keine weiteren vorinstanzlichen Eingaben, welche der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme hätten unterbreitet werden müssen. Demnach liegt entgegen anderslautender Einschätzung in der Beschwerde keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
5.2
5.2.1 Das BFM kam in seinem angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft und widersprüchlich. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die Gewährung von Asyl verweigerte.
5.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach genauer Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Ungereimtheiten zu bezweifeln ist und die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu erachten sind.
5.2.4 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend fest, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die entsprechenden Erklärungen der Rechtsvertreterin in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Widersprüche zu entkräften. So widerholt die Rechtsvertreterin hauptsächlich den geltend gemachten Sachverhalt, fasst diesen jedoch teilweise in andere Worte beziehungsweise verknüpft die Widersprüche auf eine solche Art und Weise, dass sie nachträglich einen Sinn ergeben sollen. Auch die Erklärung, die Beschwerdeführerin sei aus sozio-kulturellen Gründen gewohnt, auf Fragen lediglich zu antworten, anstatt aus eigener Initiative längere Reden zu halten, vermag nicht zu überzeugen, da es ja genau darum ging, einfache Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten.
5.2.5 Ausser den vom BFM aufgeführten Widersprüchen bestehen in den Aussagen der Beschwerdeführerin weitere unterschiedliche Angaben. So gab sie beispielsweise einerseits an, sie habe drei Jahre für die Organisation "K._______" gearbeitet (vgl. A18/29, S. 6). Andererseits erklärte sie, dort 2004 angefangen und nach der Ermordung ihres Nachbars Ende 2005 wieder aufgehört zu haben (vgl. A18/29, S. 6-8). Weiter gab sie anlässlich der BzP an, im November 2006 H._______ verlassen zu haben und nach N._______ gegangen zu sein (vgl. A6/11, S. 1). Bei der einlässlichen Anhörung erklärte sie hingegen, sie wisse nicht mehr, wann sie aus H._______ weggegangen sei, auf Nachfrage sagte sie, dass es etwa Mitte des Jahres 2006 gewesen sei (vgl. A18/29, S. 7). Dabei handelt es sich um zentrale Angaben in den Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb deren Glaubhaftigkeit in Zweifel gezogen werden muss.
5.2.6 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, als berichte sie von persönlichen Erlebnissen. Ihre gesamten Vorbringen sind äusserst vage gehalten, insbesondere diejenigen zu zentralen Asylvorbringen wie ihrer Probleme mit den LTTE in N._______ und der regelmässigen Kontrollen durch die Armee. Auch bezüglich ihrer Tätigkeit für die Organisation "K._______" gab sie lediglich an, sie habe einfach Leute unterstützt (vgl. A18/29. S. 6). Es ist offensichtlich, dass in der Beschwerde versucht wird, die Ereignisse detaillierter zu beschreiben. Dies kann an der Einschätzung des Gerichts jedoch nichts ändern.
5.2.7 Obwohl die Beschwerde sehr ausführlich verfasst ist, wird darin hauptsächlich nur der geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und nachträglich so angepasst, dass er glaubhafter wirken soll, was vorliegend jedoch nicht gelingt. Somit hält die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nichts entgegen, was zu einer von derjenigen des Bundesamtes abweichenden Beurteilung führen könnte. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde muss daher nicht eingegangen werden, da das Gericht dadurch zu keiner anderen Einschätzung gelangen würde.
5.2.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1
7.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr abgewiesener sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie in den Norden und Osten des Landes aufgrund des Bürgerkriegs als grundsätzlich nicht zumutbar bezeichnet hatte (BVGE 2008/2), stellte es in seinem neuen Entscheid fest, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2). Bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren.
7.3.3 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist vorliegend vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen. Die 28-jährige Beschwerdeführerin stammt aus dem Ort H._______ im Distrikt B._______ (Nordprovinz), wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziffer 6.3.2 der Erwägungen grundsätzlich zumutbar ist. In H._______ leben noch immer ihre Grossmutter väterlicherseits und eine Tante, bei denen sie aufgewachsen ist. Dass sie zu der Tante - wie in der Anhörung vom 27. Januar 2012 vorgebracht - kein gutes Verhältnis hat, ist kein Hindernis für einen Wegweisungsvollzug, zumal dieses Vorbringen vom BFM in dessen angefochtener Verfügung zu Recht (weil nachgeschoben) als unglaubhaft bewertet wurde (vgl. A19/8, S. 6). In S._______ lebt zudem ein Onkel der Beschwerdeführerin mit Familie, bei dem sie 2009 für etwa sechs Monate gewohnt hat und der ihr bei der Ausreise in die Schweiz behilflich war, sie dafür unter anderem zu ihrem Vater nach G._______ begleitet hat. Ebenfalls im Distrikt S._______ lebt der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin mit Familie. Ausserdem leben noch weitere Onkel und Tanten sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits in B._______ und S._______ (vgl. A18/29, S. 4). Die Beschwerdeführerin verfügt somit in ihrer Heimat über ein grosses tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Sie hat die Möglichkeit, wieder bei ihrer Grossmutter oder bei anderen ihrer zahlreichen Familienangehörigen Unterkunft zu finden, die ihr auch im Übrigen bei ihrer sozialen Wiedereingliederung behilflich sein können. Der Vater der Beschwerdeführerin lebt in G._______. Sie gibt zwar an, mit ihm seit ihrem vierten Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Dennoch hat er ihr geholfen und die Kosten für die Ausreise bezahlt. Es ist davon auszugehen, dass er sie auch weiterhin wieder (finanziell) unterstützen kann. Ebenfalls finanziell unter die Arme greifen kann der Beschwerdeführerin ihre in der Schweiz wohnhafte Tante mütterlicherseits.
7.3.4 Hinsichtlich der individuellen Wegweisungskriterien ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über eine 11 jährige Schulbildung (mit O-Level Abschluss) verfügt (vgl. A6/11, S. 2). Somit ist die Beschwerdeführerin sehr gut ausgebildet. Sie gibt zwar an, keinen Beruf erlernt zu haben. Allerdings hat sie in H._______ mehrere Jahre lang für eine soziale Organisation gearbeitet. Dies kann ihr helfen, bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka eine Arbeitsstelle zu finden. Ausserdem verfügt sie in B._______ und S._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihr einen Einstieg ins Erwerbsleben und die damit einhergehende Existenzsicherung erleichtern wird.
7.3.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihr eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatstaat und die damit einhergehende Existenzsicherung ermöglichen. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Anlässlich der Anhörung vom 27. Januar 2012 gab sie zwar an, Probleme mit dem rechten Auge und mit den Ohren zu haben. Deswegen war sie in der Schweiz Anfang Januar 2012 auch beim Arzt. Dieser verabreichte ihr Tabletten, sah jedoch von weiteren Untersuchungen ab. Aus den Akten ergeben sich also auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte.
7.3.6 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
In ihrer Beschwerde vom 12. März 2012 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Instruktionsverfügung vom 16. März 2012 wurde der Entscheid über dieses Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun nachzuholen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aufgrund der vorstehenden Erwägungen zumindest hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Gemäss Bestätigung vom 21. Februar 2012 war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fürsorgeabhängig. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt weiterhin prozessual bedürftig ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: