Entscheiddatum: 20.02.2013Publikationsdatum: 06.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-139/2013
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2012 / N _______.
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender algerischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat im Jahr (...) und hielt sich illegal in C._______, D._______, E._______, F._______ sowie in G._______ auf, worauf er sich im (...) oder (...) zurück nach Algerien begab. Im (...) verliess er laut seinen Aussagen erneut seinen Heimatstaat und reiste über H._______ und I._______ am (...) illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am (...) erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom (...) wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zu. Am (...) hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er familiäre Probleme habe, es in Algerien keine Arbeit gebe und er jeweils Einladungen aus L._______ erhalten habe, um an verschiedenen Ausstellungen teilzunehmen. Er habe auf mehreren europäischen Botschaften Visumsanträge gestellt, welche jeweils abgelehnt worden seien. Er sammle M._______ und sei Mitglied eines Instituts, das mit M._______ handle. Im Jahr (...) sei er nach Europa gegangen, um dort mit M._______ zu handeln. Im (...) sei er nach Algerien zurückgekehrt. Im (...) sei er dann erneut aus Algerien ausgereist, da es ihm nicht wohl gewesen sei mit der Familie der Frau, die er habe heiraten wollen. Diese Familie habe sich gegen eine Heirat gestellt, da sie erfahren habe, dass er ein Adoptivkind sei, und mehr über seine Herkunft in Erfahrung habe bringen wollen, seine Adoptiveltern diese Informationen aber nicht hätten geben wollen. Er habe ausserdem (Nennung der Krankheit), welche in Algerien nicht so gut behandelt werden könnten.
C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 - eröffnet am 17. Dezember 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D. Mit in Kopie eingereichter Eingabe vom 10. Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer in französischer Sprache gegen die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren.
Der Beschwerdeführer fügte seiner Beschwerde einen Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons K._______ vom (...) betreffend Sozialhilfe an. Als Beweismittel reichte er namentlich ein Schreiben vom (...) betreffend Verschiebung der Sprechstunde mit Dr. med. N._______ auf den (...), ein Dauerrezept für die Medikamente O._______ und P._______, Berichte über "Q._______" und "R._______" sowie Korrespondenz mit dem "L._______" und mit der "S._______" ein.
Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2013 - eröffnet am 18. Januar 2013 - stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und teilte ihm gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses werde nach Ablauf der angesetzten Frist befunden. Weiter stellte er fest, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten habe (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht genüge, da sie lediglich in Kopie eingereicht worden sei und mithin keine Originalunterschrift trage. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde, namentlich Einreichung der Beschwerde im Original, an und forderte ihn auf, seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen.
F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 (Poststempel) legte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Beschwerde im Original, einen aktuellen ärztlichen Bericht und einen Teil der obgenannten Dokumente im Original ins Recht.
G. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz bereits mehrfach straffällig (Hausfriedensbruch, geringfügige Vermögensdelikte (Diebstahl) sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), weshalb gegen ihn am (...), am (...), am (...) sowie am (...) Strafbefehle ergingen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG ergeht das vorliegende Urteil in deutscher Sprache.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären und beruflichen Schwierigkeiten nicht um eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG handle und seine Vorbringen somit nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG standhalten würden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Beschwerdeführer habe seine gesundheitlichen Probleme (Nennung der Krankheit) lediglich in der BzP erwähnt, anlässlich der Anhörung nicht mehr. Es sei davon auszugehen, dass diese nicht gravierend seien und einem Vollzug der Wegweisung nach Algerien nicht entgegenstünden, zumal sein Leiden auch in Algerien behandelt werden könne.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, an (Nennung der Krankheit) zu leiden, weswegen er Medikamente einnehme, in ärztlicher Behandlung stehe und am (...) einen Termin mit dem Chirurgen habe. Als zweiten Grund führte der Beschwerdeführer auf, einem T._______-Verein in D._______ anzugehören. Er berufe sich auf Art. 3 AsylG, da er ernste Nachteile befürchte. Die Schweiz sei das einzige Land, in welchem er gut leben könne und in welchem es Spezialisten gebe.
5.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vollständig zutreffen. Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen wirtschaftlicher und familiärer Gründe aus Algerien ausgereist zu sein. Er habe - abgesehen von den Problemen mit den Militärbehörden aufgrund seines verspäteten Einrückens in den Militärdienst - keinerlei Probleme mit der Regierung zu verzeichnen gehabt und sei auch nie politisch aktiv gewesen (vgl. act. A5/13 S. 8 f.; act. A37/14 S. 8 ff.). Das in der Beschwerde anhängig gemachte Vorbringen, ernsthafte Nachteile zu befürchten, führte er in keiner Weise weiter aus. Insgesamt ist aus den Akten nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in Algerien jemals ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche in Zukunft zu befürchten hat. Seine Vorbringen stellen keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und halten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt.
5.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern diese einen Zusammenhang mit dem Asylverfahren haben sollten.
5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge nebst seiner Muttersprache Arabisch über gute Kenntnisse der U._______ (vgl. act. A5/13 S. 2). Er besuchte zudem über zwölf Jahre die Schule, wovon drei Jahre auf gymnasialer Ebene. Zudem absolvierte er verschiedene Ausbildungen (...), welche er jedoch nicht abschloss. Mit seiner selbständigen Tätigkeit als M._______ erwirtschaftete er laut seinen Aussagen ein monatliches Einkommen zwischen 200.- und 800.- Euro im Monat (vgl. act. A5/13 S. 4; act. A37/14 S. 5). Zudem hat er mit seinen engsten Familienangehörigen, welche sich nach wie vor in P._______ aufhalten, ein intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A5/13 S. 6), das ihm bei der Reintegration im Bedarfsfall behilflich sein kann.
7.3.3 In Bezug auf die geltend gemachten Krankheiten ist darauf hinzuweisen, dass nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/2, E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände bezüglich seiner Gesundheit und das eingereichte Arztzeugnis lassen nicht auf ein individuelles Vollzugshindernis schliessen. Aus dem Arztzeugnis ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer (Nennung der Krankheit) leidet und dringend operiert werden sollte. Bei einer (Nennung der Krankheit) handelt es sich um ein (...) (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl., S. (...)). Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge gibt es jedoch auch in Algerien medizinische Behandlungsmöglichkeiten für sein Leiden (vgl. act. A5/13 S. 8). In Bezug auf (Nennung der Krankheit) machte der Beschwerdeführer keine weiteren Ausführungen und reichte lediglich ein Dauerrezept für die Medikamente O._______ und P._______ ein.
7.3.4 Im Weiteren stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie Mangel an Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen.
7.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Angaben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, und weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle der Rückkehr schliessen.
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.2 Folglich ist der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden, soweit es nicht unzulässig ist.
8.3 Aus den Akten ist auch keine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos wird, soweit es nicht unzulässig ist.
9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich abzuweisen ist.
Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen.
Schliesslich wird mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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