Entscheiddatum: 28.03.2013Publikationsdatum: 23.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1409/2013
Urteil vom 28. März 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...) und deren KinderC._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Russland, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - der Ethnie der Tschetschenen angehörend - eigenen Angaben zufolge am (...) ihren Heimatort E._______ (Tschetschenien) verliessen und auf dem Landweg am (...) illegal in die Schweiz gelangten, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden (Vater und Mutter) am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer (Vater) im Rahmen der summarischen Befragung sowie der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr (...) oder (...), im Sommer (...), im Jahr (...), am (...) sowie im August (...) von maskierten Russen mitgenommen, verhört und gefoltert worden,
dass ihn die Russen jeweils mit Strom gefoltert, ihm einmal die Nägel mit einer Zange herausgezogen, einmal einen Hund auf ihn gehetzt, ihn mit einem Gewehrkolben und Gummiknüppel geschlagen und auf einer Strasse in der Nähe seines Hauses im Dorf E._______ liegen gelassen hätten, wobei ihm nach dem Vorfall vom (...) Hände und Zehen abgefroren seien,
dass die Russen ihm Fotos und Leichen von Kämpfern gezeigt und ihn gefragt hätten, ob er diese gekannt und ihnen geholfen habe,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) im Wesentlichen geltend machte, dass die Probleme ihres Ehemannes auch ihre Probleme seien und ihr Vater sowie ihre Onkel Bojeviks (Kämpfer) gewesen und nach dem Krieg gegen die Russen umgebracht worden seien und die Probleme ihres Ehemannes damit zusammenhängen könnten,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. März 2013 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. März 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragten, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, und es sei von der Wegweisung abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass am 26. März 2013 das BFM dem Bundesverwaltungsgericht per Fax Kopien von am (...) für die Eltern ausgestellten Inlandpässen zustellte, die beim EVZ F._______ abgegeben worden seien,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Einreichung rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" diejenigen Dokumente fallen, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen, wobei beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen,
dass neben "klassischen" Identitätskarten auch andere Ausweise - wie zum Beispiel ein Inlandpass - taugliche Identitätspapiere darstellen, andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie beispielsweise die Bestätigung der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit oder einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, jedoch keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass die Beschwerdeführenden im Empfangszentrum am (...) (vgl. act. A3/1) zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP vom (...) (vgl. act. A6/11; act. A8/12) und der direkten Anhörung vom (...) (vgl. act. A19/9; act. A18/21) - aufgefordert wurden,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der BzP einen russischen Führerschein des Beschwerdeführers, Geburtsurkunden ihrer Kinder, einen Eheschein sowie ein Hochschuldiplom der Beschwerdeführerin einreichten,
dass es sich dabei jedoch nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7),
dass die Beschwerdeführenden am (...) die Fax-Kopien der ersten Seiten ihrer russischen Inlandpässe einreichten,
dass dem BFM zuzustimmen ist und in der Tat nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführenden nur Kopien der ersten Seite ihrer Inlandpässe einreichten, und vielmehr aufgrund des in G._______ ausgestellten Führerausweises des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass sie durch Nichtabgabe ihrer Originaldokumente bzw. nur durch die Abgabe vereinzelter Seiten ihrer Inlandpässe etwas - wie z.B. die Aufenthalte in H._______ - zu verheimlichen versuchen,
dass überdies festzuhalten ist, dass es sich dabei in keiner Weise um rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere handelt, da sie nicht im Original vorliegen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführenden führten keine entschuldbaren Gründe an, aufgrund deren sie nicht in der Lage gewesen wären, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden, sie seien nur mit ihren Inlandpässen in einem Auto und einem geschlossenen Minibus in vier Tagen von Tschetschenien in die Schweiz gefahren, ohne kontrolliert bzw. nur in I._______ kontrolliert worden zu sein, und hätten dann in der Schweiz die Pässe in einer Tasche beim Aussteigen verloren bzw. im Auto liegengelassen, unsubstantiiert sowie unplausibel und damit unglaubhaft sind,
dass die Angaben zum Reiseverlauf vage und substanzlos ausgefallen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen,
dass die Beschwerdeführenden zwar am (...) - mithin nach der Einreise in die Schweiz - ausgestellte Inlandpässe abgaben,
dass es sich dabei indessen aufgrund der nachträglichen Ausstellung nicht um im Heimatstaat zurückgelassene Reise- oder Identitätspapiere handelt (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.), weshalb das Bestehen entschuldbarer Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zu verneinen ist,
dass, sofern solche nachträglich ausgestellten Papiere vorliegend zugelassen würden, dies eine Umgehung des gesetzlich vorgesehenen Nichteintretenstatbestandes darstellen würde,
dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es den Beschwerdeführenden verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung, die Vorfälle durch die Russen detailliert zu schildern, keine substantiierten und mit Realkennzeichen versehenen Angaben machen konnte,
dass aufgrund der grossen Zeitsprünge zwischen den Ereignissen, an welchen der Beschwerdeführer angeblich von den Russen mitgenommen und gefoltert wurde, seine Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen, zumal er sich hinsichtlich der Daten in Widersprüche verwickelte,
dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was Asyl bedeutet, und angab, er sei in die Schweiz gekommen, da ihm gesagt worden sei, dass es hier gut zum Leben sei,
dass die Beschwerdeführerin, welche eigenen Aussagen zufolge keine Probleme habe, die angebliche Entführung ihres Ehemannes durch die Russen im August (...) in der Nacht in detailarmer und plakativer Weise schilderte, obwohl sie anwesend gewesen sein will,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nie Probleme mit den Behörden hatten, nie vor einem Gericht standen und auch nicht politisch oder religiös tätig waren,
dass das Ausstellen von Inlandpässen nach der Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz zudem gegen eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden spricht,
dass im Weiteren auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bezeichnen sind, das BFM ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht gegeben ansah und zusätzliche Abklärungen diesbezüglich oder bezüglich allfälliger Wegweisungshindernisse als nicht notwendig erachtete,
dass das eingereichte Arztzeugnis des Spitals in E._______ vom (...), welches die Erfrierungen des Beschwerdeführers an Händen und Füssen dokumentiert, nichts zu ändern vermag, zumal diese Erfrierungen auch ohne Anwendung von Folter entstanden sein könnten,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf Tschetschenien das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylgesuchsteller in der Regel zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden zudem nicht zu einer Kategorie derjenigen Personen gehören, welchen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.2 f. S. 757 ff.).
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei schwanger und ihre Tochter leide an J._______,
dass jedoch keine weiteren detaillierten Ausführungen zur J._______ erfolgten und in der Rechtsmitteleingabe lediglich ausgeführt wird, dass die Tochter gesundheitliche Probleme habe und nicht transportfähig sei,
dass es sich bei J._______ um K._______ handelt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 2013, 264. Aufl., S. (...)),
dass davon ausgegangen werden kann, dass die Tochter aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses vom (...) - in welchem Massagen empfohlen werden und die genaue Diagnose in der Übersetzung aufgrund Unleserlichkeit nicht bestimmt werden konnte - bereits in der Heimat in medizinischer Behandlung war,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Tochter nicht mehr transportfähig sein sollte, legte sie doch erst vor Kurzem, nämlich vom (...) bis (...), den gesamten Weg von Tschetschenien bis in die Schweiz in einem Auto und einem geschlossenen Minibus innert vier Tagen zurück und war offenbar transportfähig,
dass vorliegend nicht bekannt ist, dass sich der Gesundheitszustand der Tochter innert der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ((...) bis heute) so drastisch verschlechtert haben soll, dass ein Rücktransport nach Tschetschenien nicht zumutbar sein soll, weshalb darauf verzichtet werden kann, den in Aussicht gestellten Bericht abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144),
dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (derzeit im fünften Monat) einer Rückkehr nicht entgegensteht, zumal vor Ort medizinische Einrichtungen bestehen und die Beschwerdeführenden zudem die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vorbrachte, Druck im Herzbereich zu spüren, worauf er ärztlich untersucht wurde und dieses Vorbringen sowie die geltend gemachten Zahnschmerzen als Bagatellen eingestuft wurden, welche keinen Anlass zu weiteren medizinischen Massnahmen gaben,
dass die noch jungen Beschwerdeführenden und ihre Kinder ansonsten - soweit aktenkundig - an keinen gesundheitlichen Problemen leiden,
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge über eine grosse Familie verfügt und auch die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nach wie vor vorwiegend im Heimatort E._______ (Tschetschenien) wohnhaft sind, womit sie dort über ein grosses Beziehungsnetz verfügen (vgl. act. A9/1 S. 5; act. A7/1 S. 6; act. A18/21 S. 5),
dass die Beschwerdeführerin über einen Hochschulabschluss in K._______ verfügt, der Beschwerdeführer elf Jahre Schulbildung genoss und in der Folge als L._______ erwerbstätig war,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen und es somit keinen Grund für die Annahme gibt, die Beschwerdeführenden - selbst wenn sie das Haus verkauft haben sollten -würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer existenziellen Not und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, und sich der Wegweisungsvollzug damit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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