Entscheiddatum: 22.03.2013Publikationsdatum: 02.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1411/2013
Urteil vom 22. März 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),Algerien, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende 2010 in Richtung Tunesien verliess, wo er sich während 15 Tagen aufhielt,
dass er anschliessend in die Türkei reiste, wo er zwei Monate lang blieb,
dass er weitere 14 Monate in Griechenland war, bevor er am 29. Dezember 2012 via Albanien, Montenegro, Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihn schriftlich aufforderte, innert 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere abzugeben, er jedoch dieser Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt keine Folge leistete,
dass am 14. Januar 2013 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 4. März 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. Januar 2013, A7; Anhörungsprotokoll vom 4. März 2013, A19),
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2013 - eröffnet am 11. März 2013 - gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, in Anwendung vonArt. 32 Abs. 1 AsylG werde auf ein Gesuch nicht eingetreten, wenn ein Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stelle,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG erst dann vorliege, wenn ein Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass er die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, was bedeute, dass er behaupten müsse, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verfolgt zu werden,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei aus Algerien ausgereist, weil ihm sein Bruder das Geld nicht zurückbezahlt habe, welches er diesem während des Militärdienstes geschickt habe,
dass er weitere Probleme mit heimatlichen Behörden oder Privatpersonen verneint habe,
dass sich seinen Aussagen somit kein Ersuchen an die Schweiz um Schutz vor Verfolgung entnehmen lasse,
dass das BFM demnach gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrete,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Verbleib in der Schweiz ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf ein Asylgesuch, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht eingetreten wird,
dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt (Art. 18 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend macht, seine aktuelle Situation erlaube ihm nicht, ins Heimatland zurückzukehren,
dass er dort niemanden mehr habe,
dass er in der Schweiz gestützt auf die Menschenrechte humanitären Schutz erhalte,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatland oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe (wirtschaftliche und familiäre Probleme) nicht unter diese gesetzliche Bestimmung fallen,
dass er die Schweiz infolgedessen nicht um Schutz vor Verfolgung ersucht, weshalb sein Asylgesuch die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu entkräften, so dass es sich erübrigt, darauf einzugehen,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass davon ausgegangen werden darf, es werde dem jungen und gemäss den Akten gesunden Beschwerdeführer gelingen, in seiner Heimat eine Anstellung zu finden, zumal er bis zur zweiten Klasse des Gymnasiums die Schule besuchte (vgl. A7 S. 4),
dass seine Brüder und seine Schwester in Algerien leben (vgl. A7 S. 5), weshalb auch vom Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist, welches dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, er geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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