Entscheiddatum: 08.03.2010Publikationsdatum: 17.03.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1435/2008/wif
{T 0/2}
Urteil vom 8. März 2010
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2008 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der nordirakischen Provinz Sulaimaniya - verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 9. Mai 2002 und gelangte über den Iran, die Türkei und andere ihm unbekannte Länder am 30. August 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. Sep-tember 2003 wurde er in der Empfangsstelle Z._______ summarisch be-fragt und infolgedessen am Tag darauf für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 2. Oktober 2003 wurde er durch die kantonalen Behörden einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Vater seiner Freundin habe ihrer Heirat nicht zustimmen wollen. Deshalb seien sie zuerst in den Iran und dann in die Türkei geflüchtet. Dort seien sie von Verwandten seiner Freundin aufgespürt und in eine Wohnung verschleppt worden, wo man sie sechs Tage lang festgehalten habe. Dann hätten sie seine Freundin in den Irak zurückgeschafft. Ihn hätten sie umbringen wollen, es sei ihm aber die Flucht gelungen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 hob das BFM seine Verfügung vom 23. Februar 2005 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf.
E.
Die ARK schrieb infolgedessen die Beschwerde vom 16. März 2005 mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 als gegenstandslos geworden ab.
F.
Mit Schreiben vom 6. November 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungs-vollzug. Dabei teilte es dem Beschwerdeführer mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya nach einer umfassenden Analyse der Sicher-heits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Dies gelte insbesondere für aus der Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Sulaima-niya aufgewachsen und es hielten sich noch Familienangehörige von ihm dort auf. Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
G.
Mit Schreiben vom 16. November 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Dabei verwies er im Wesentlichen auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Nordirak. Es sei im Jahr 2007 zu verschiedenen Anschlägen gekommen. Das anstehende Referendum in Kirkuk lasse eine weitere Eskalation der Sicherheitslage befürchten. Zudem sei eine Verlagerung der Gewalt in Richtung Nordirak festzustellen. Die Türkei habe ihre Truppen in den Kurdengebieten nahe der Grenze zum Irak aufgestockt. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Irak aufgrund der Verfolgung durch die Familie seiner Freundin verlassen. Da ihre Familie jetzt behaupte, sie habe ihre Ehre verloren, könne er bei einer Rückkehr getötet werden. Zudem habe er sich in der Schweiz gut integriert, habe einen guten Leumund, spreche gut Schweizerdeutsch und sei seit gut zwei Jahren fürsorgeunabhän-gig.
H.
Das BFM hob mit Verfügung vom 19. Februar 2008 - eröffnet am 22. Februar 2008 - die am 9. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
I.
Mit Eingabe vom 3. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Verfügung vom 7. März 2008 verschob die Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf den Endentscheid und forderte den Beschwerdeführer auf, zu der geltend gemachten Prozessarmut Auskunft zu geben.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2008, welche dem Beschwer-deführer am 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Schreiben vom 29. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht.
M.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um formelle Sistierung des Verfahrens ab.
N.
Mit Schreiben vom 25. März 2009 machte der Beschwerdeführer gel-tend, seine Familie sei in den Iran geflüchtet, er habe keinen Kontakt mehr mit Personen aus Sulaimaniya und verfüge dort über kein Bezie-hungsnetz mehr. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiede-ne Beweismittel ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde und entscheidet in Sachen Aufhebung der vorläufigen Auf-nahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (49 VwVG).
3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft-tretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 9. Dezem-ber 2005 vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangs-rechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei-ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeord-neten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländi-schen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-haft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.1 In seinem Entscheid vom 19. Februar 2008 verwies das BFM betreffend die Frage der Zulässigkeit vorab auf die rechtskräftige Abwei-sung des Asylgesuchs und hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Be-handlung oder Strafe drohen würde. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft machen können, weshalb sein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt worden sei. Wei-tere diesbezügliche Ausführungen über eine allfällige Gefährdung bei einer Rückkehr in den Irak erübrigten sich somit. Den Wegweisungs-vollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya erklärte das BFM aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer habe seinen letzten Wohnsitz in der Provinz Sulaimaniya gehabt und es lebten noch ver-schiedene Verwandte von ihm dort. Er verfüge damit über ein familiä-res Beziehungsnetz, welches ihm am Anfang unterstützend zur Seite stehen dürfte. Er sei jung und gemäss Aktenlage gesund und sollte so-mit in der Lage sein, sich in Nordirak zu reintegrieren und eine wirt-schaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Es stehe ihm zudem offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Schliesslich sei der Vollzug auch als möglich zu betrachten.
4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im We-sentlichen die Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage im Nord-irak anlässlich seiner Stellungnahme vom 16. November 2007. Zu sei-ner persönlichen Situation hielt er fest, er sei heute 25 Jahre alt und seit über viereinhalb Jahren in der Schweiz. Er habe sich perfekt den hiesigen Verhältnissen angepasst, sei von der Fürsorge unabhängig, spreche sehr gut Schweizerdeutsch und habe einen guten Leumund. Er habe eine wichtige Lebensphase in der Schweiz verbracht und hier ein soziales Netz aufgebaut. In Sulaimaniya habe er zwar die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. Seine Familie könne ihm beim Aufbau einer neuen Existenz kaum behilflich sein.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Verfü-gung vom 23. Februar 2005, was die Verneinung der Flüchtlingseigen-schaft betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-ner Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wurden doch seine Vorbringen von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert, ohne dass er dies angefochten hätte. Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Sulaimaniya) lässt den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2008/4; UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdi-schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-te (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentral-irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zu-mutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8, S. 65 ff.).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangrif-fe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklun-gen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
5.4.2 An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die schlechte Sicherheitslage im Nordirak nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quel-lenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65).
5.4.3 Der alleinstehende, heute 27-jährige Beschwerdeführer ist ethni-scher Kurde und lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Sulaima-niya. Im Zeitpunkt seiner Ausreise wohnten gemäss seinen Aussagen seine Eltern und zwei Geschwister in Sulaimaniya. Auf Beschwerde-ebene machte der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei in den Iran geflüchtet und er habe nun kein Beziehungsnetz mehr im Nord-irak. Gemäss BVGE 2008/5 E. 7.5.8 ist jedoch der Wegweisungsvoll-zug zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Regi-on stammt und dort über ein soziales Netz verfügt, also Familie, Ver-wandtschaft oder Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer stammt aus Sulaimaniya, lebte zwanzig Jahre in der Stadt, ging dort zwölf Jahre zur Schule und arbeitete mehr als ein Jahr auf dem Bau. Demnach ist davon auszugehen, dass er auch ausserhalb seines engsten Familien-kreises über ein soziales Beziehungsnetz in Sulaimaniya verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. In diesem Sinne kann offen bleiben, ob seine Familie tatsächlich ausgereist ist, anzu-merken ist immerhin, dass diesbezüglich gewichtige Zweifel bestehen. Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage keine gesundheit-lichen Probleme, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und ar-beitete längere Zeit auf dem Bau sowie für eine Firma im elektroni-schen Bereich. In der Schweiz arbeitete er zudem einige Jahre im Ga-stronomiebereich. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszuge-hen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich dort innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Exi-stenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim BFM Rück-kehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Sulaima-niya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
5.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde vom 3. März 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Ge-mäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Der Be-schwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben arbeitstätig. Der Auffor-derung der Instruktionsrichterin vom 7. März 2008, zu der geltend ge-machten Prozessarmut Auskunft zu geben, ist er nicht nachgekom-men. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Unter Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
B._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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