Entscheiddatum: 03.04.2013Publikationsdatum: 11.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1441/2013
Urteil vom 3. April 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte mit undatiertem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 21. Juli 2009) um Asyl nach.
B. Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 ersuchte die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise genötigt sähen, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen und innerstaatliche Aufenthaltsmöglichkeiten. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 6. September 2009 angesetzt.
C. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers, welchem diverse Unterlagen beigelegt waren, ging am 26. August 2009 bei der Botschaft ein (irrtümlich datiert auf den 30. September 2009; Poststempel: 22. August 2009).
D. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 (Poststempel: 9. Oktober 2009; Eingangsstempel: 13. Oktober 2009) liess der Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft weitere Unterlagen zukommen.
E. In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und wohne derzeit in B._______ (Ostprovinz). Am 19. April 2009 sei er während einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und den sri-lankischen Sicherheitskräften schwer verletzt und seine Ehefrau getötet worden. Nach dem Austritt aus dem Spital sei er in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Flüchtlingscamp C._______ verbracht und dort interniert worden, weil die Sicherheitskräfte ihn verdächtigt hätten, den LTTE anzugehören. Dort sei er vom Geheimdienst verhört und misshandelt worden, bis man ihn am 16. Mai 2009 zur Behandlung ins Spital von D._______ gebracht habe. Aus diesem sei er am 11. Juni 2009 entwichen und habe sich daraufhin in B._______ versteckt gehalten, da er befürchtet habe, dass ihn die Sicherheitskräfte töten wollten.
F. Mit am 7. Juni 2011 über die Schweizer Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 10. Februar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten Unterlagen als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt - unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes - das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verweigern. In Anbetracht der Gesamtumstände könne nicht von einer Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden. Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
G. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Daraufhin leitete die Schweizer Botschaft die Akten an das BFM weiter.
H. Mit am 1. Februar 2013 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 17. Januar 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
I. Mit englischsprachiger Eingabe vom 25. Februar 2013 (Poststempel: 27. Februar 2013) an die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: 1. März 2013), welche von dieser mit Schreiben vom 5. März 2013 (Poststempel: 14. März 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weitergleitet wurde (Eingang: 19. März 2013), beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihm Asyl zu gewähren.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der massgeblichen Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind, weshalb ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 21. Juli 2009 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihm in der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 22. Juli 2009 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am 22. August 2009 schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Zudem liess er der Schweizer Botschaft in der Folge weitere Unterlagen zukommen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, massgebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sei die Gefährdungssituation der asylsuchenden Person zum Zeitpunkt des Entscheids. Mithin sei vergangene Verfolgung nur massgebend, wenn sie noch andaure oder konkrete Anzeichen für künftige Verfolgung bestehen würden. Eine Einreisebewilligung würde nicht als Entschädigung für erlittene Unbill erteilt, sondern nur Personen, die aktuell auf Schutz angewiesen seien. Zudem müssten die Verfolgungsmassnahmen eine Gefahr für das Leben oder die körperliche oder psychische Integrität darstellen und eine Intensität aufweisen, welche ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Obwohl der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich näher zu den geltend gemachten Ereignissen im April 2009 zu äussern, habe er diesbezüglich keinerlei Erklärungen abgegeben. Seine kurzfristige Haft stelle ein Einzelereignis dar. Zudem habe er mit dem Entweichen aus dem Spital von D._______ der Justiz verunmöglicht, seinen Fall zu behandeln. Deshalb vermöchten diese Tatsachen, so schwer sie auch wiegten, eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen habe er sich seit dem Jahr 2009 nicht mehr vernehmen lassen. Unter diesen Umständen erscheine seine Furcht, von den Sicherheitskräften wegen des Verdachts, Mitglied der LTTE zu sein, getötet zu werden, nicht begründet, umso weniger als der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE mit der Niederlage der Letzteren im Mai 2009 beendet worden sei. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter der Kontrolle der Regierung und habe sich die allgemeine Lage deutlich gebessert. Schliesslich habe er erklärt, sich bei der Verwandtschaft in B._______ aufzuhalten und dort keine Probleme mehr gehabt zu haben. Demnach sei seiner Furcht jede Grundlage entzogen. Er habe nichts vorgebracht, das darauf schliessen liesse, dass er aktuell erheblichen Nachteilen ausgesetzt wäre oder in naher Zukunft ernsthafte staatliche oder private Verfolgung zu gewärtigen hätte. Daran vermöchten auch die zu den Akten gereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie lediglich seine Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich auf eine wortwörtliche Wiederholung der bisherigen Vorbringen im Asylgesuch vom 21. Juli 2009. Zusätzlich merkt der Beschwerdeführer an, er sei von B._______ nach E._______ verbracht worden, weshalb er die angefochtene Verfügung erst am 20. Februar 2013 erhalten und sich seine Antwort verzögert habe, wofür er sich entschuldige. Die gleichzeitig in Kopie eingereichten Dokumente wurden, mit Ausnahme des am 27. August 2009 ausgestellten Reisepasses, bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereicht.
5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers vom BFM zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert; diesbezüglich kann vorweg auf E. 5.4 vorstehend verwiesen werden, wobei die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen: So geht das Bundesverwaltungsgericht zum einen mit der Vorinstanz darin einig, dass die Asylgewährung nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill dient, weshalb die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Vorverfolgung als asylrechtlich nicht relevant einzustufen ist; zum andern hat sich die Situation in Sri Lanka seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 grundlegend geändert, weshalb in casu eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist. Daran vermögen schliesslich die zusammen mit der Beschwerde erneut eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, deren Glaubhaftigkeit indes nie in Frage gestellt wurde beziehungsweise wird.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und den Inhalt der Beweismittel einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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