Entscheiddatum: 23.01.2013Publikationsdatum: 01.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-146/2013
Urteil vom 23. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),dessen EhefrauB._______, geboren (...),und deren KinderC._______, geboren (...),D._______, geboren (...),E._______, geboren (...),Serbien,vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 / N .
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden am 25. November 2012 ihren Heimatstaat auf dem Landweg und reisten am folgenden Tag legal in die Schweiz ein, wo sie am 27. November 2012 Asylgesuche stellten. Anlässlich der Befragungen vom 3. Dezember 2012 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der Direktanhörungen vom 11. Dezember 2012 durch das BFM machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Ehemann sei ethnischer Gorani aus N._______ und die Ehefrau ethnische Albanerin aus O._______. Mitte 1999 hätten sie den Kosovo verlassen müssen, weil der Beschwerdeführer auf der serbischen Seite am Krieg teilgenommen habe und ein weiterer Verbleib im Kosovo für ihn riskant gewesen wäre; zudem sei er als Gorani von der Familie seiner Ehefrau nicht akzeptiert worden, was seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt habe. In der Folge seien sie nach P._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise gelebt hätten. In P._______ habe der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2002 bei seinen täglichen Gebeten in der Moschee Kontakt zu einer Gruppe von 15 - 20 Leuten gehabt. Anfangs habe er nicht bemerkt, dass es sich bei der Gruppe um die radikale islamische Bewegung der Wahabiten handle. Erst als diese im Jahre 2007 / 2008 von ihm gefordert habe, sich einen Bart wachsen zu lassen bzw. seine Frau zu verschleiern, sei ihm klar geworden, mit wem er es zu tun habe. Mit der Zeit seien die Forderungen der Wahabiten stärker geworden. Seit dem Jahre 2010 habe der Beschwerdeführer jeden Monat für jedes Mitglied seiner Familie 50 Euro - also insgesamt 250 Euro - zahlen müssen. Ausserdem hätten ihn die Wahabiten rekrutieren wollen und von ihm verlangt, dass sich seine Frau ganz verschleiere beziehungsweise dass sein Sohn eine strenge Koranschule besuche. Zuletzt hätte die Frau des Beschwerdeführers auf Druck der Wahabiten am 7. Dezember 2012 beschnitten werden sollen. Dasselbe Schicksal hätte der Tochter des Beschwerdeführers im Alter von zwölf Jahren ebenfalls gedroht. Weil die Wahabiten sehr mächtig seien und ihre Leute überall bei der Polizei oder den Gerichten hätten, wäre eine Anzeige bei der Polizei sinnlos gewesen, weshalb sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau zur Ausreise entschlossen habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Samir beriefen sich im Wesentlichen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers. Ergänzend gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie seit Sommer 2012 von ihrem Ehemann regelmässig zu Versammlungen der Wahabiten geschickt worden sei. Dort sei sie über den Islam unterrichtet worden.
B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Vorbringen der Beschwerdeführenden wiesen diverse Unstimmigkeiten auf. Vorab falle auf, dass der Beschwerdeführer über die Wahabiten so gut wie nichts habe sagen können. Auf entsprechende Vertiefungsfragen hin habe er lediglich angegeben, dass fünf oder sechs von ihnen Bärte getragen hätten. Angesichts seiner Behauptung, seit dem Jahre 2002 bis zur Ausreise - also seit zehn Jahren täglich Kontakt zu dieser zahlenmässig überschaubaren Gruppe gehabt zu haben, wäre von ihm jedoch eine differenzierte Beschreibung der einzelnen Personen dieser Gruppe zu erwarten gewesen. Ebenso unverständlich sei, dass er trotz des intensiven Kontakts mit dieser Gruppe erst im Jahre 2007/2008 - also erst nach fünf Jahren - gemerkt habe, dass es sich um Wahabiten handle und welche Werte sie vertreten würden. Unsubstanziiert ausgefallen seien auch seine Aussagen zum Zweck seiner monatlichen Zahlungen, wobei er in diesem Zusammenhang nicht widerspruchsfrei habe angeben können, ob er diese freiwillig oder unfreiwillig geleistet habe. Im Weiteren seien seine Aussagen in Bezug auf die bevorstehende Beschneidung seiner Frau respektive zum geplanten Ablauf dieses folgenschweren Eingriffs von unplausibler Unkenntnis geprägt gewesen. Schliesslich sei es ihm misslungen, realitätskonform zu begründen, warum er nie den Schutz der Polizei in Anspruch genommen habe. Dies, obschon die Behelligungen der Wahabiten strafrechtlich relevante Übergriffe darstellten, welche von den serbischen Behörden geahndet würden und ihm darüber hinaus die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzsystems objektiv zugänglich und individuell zuzumuten gewesen wäre. Angesichts dieser Unstimmigkeiten sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von Wahabiten auf verschiedene Arten unter Druck gesetzt worden seien und aus diesen Gründen ihren Heimatstaat verlassen hätten. Daher erübrige es sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden weiter einzugehen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vermöge auch der als Beweis eingereichte, den Sohn der Beschwerdeführenden betreffende Vertrag mit der Koranschule eine Verfolgung nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Denn es sei notorisch, dass solche Dokumente erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Schliesslich sei die Wegweisung beziehungsweise der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Fax-Beschwerde vom 11. Januar 2012 liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei der negative Asylentscheid vom 4. Januar 2013 teilweise aufzuheben oder es sei gegebenenfalls auf die Asylgesuche einzutreten. Es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das schweizerische Parlament am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des Asylgesetzes in der Form eines dringlichen Bundesgesetzes erliess und die entsprechenden Gesetzesbestimmungen am 29. September 2012 in Kraft traten. Gemäss dem neuen Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Absatz 2 AsylG - im Unterschied zur früheren Regelung - lediglich noch fünf Tage. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. Wie sich dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt, trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 27. November 2012 ein, weshalb auf den Antrag, es sei gegebenenfalls auf die Asylgesuche einzutreten, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint, ihre Asylgesuche abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen. Die Beschwerdeführenden lassen in ihrer Beschwerde sinngemäss lediglich die Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug beantragen (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich (vgl. Ziffern 1 - 3 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Januar 2013) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat (Serbien), den der Schweizerische Bundesrat am 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) bezeichnet hat, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Das ist ihnen vorliegend jedoch nicht gelungen, weil die Wahabiten, entgegen den Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. A3/12 Ziff. 7.02 S. 8), weder die serbische Polizei noch die serbischen Gerichte unterwandert und somit auch nicht faktisch das Sagen haben. Demzufolge können sich die Beschwerdeführenden - selbst bei Wahrunterstellung ihrer übrigen Vorbringen - nicht auf begründete Furcht berufen; vielmehr könnten sie ohne Weiteres wirksamen behördlichen Schutz in Anspruch nehmen. Dementsprechend gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach in Serbien eine asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.2 Es herrscht in Serbien unbestrittenermassen keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind deshalb derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Serbien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wären. Dementsprechend ist der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu qualifzieren.
4.3.3 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden. Das BFM ist zu Recht davon ausgegangen, dass zumindest der Beschwerdeführer in Serbien über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (A3/12 Ziff. 3.01 S. 5, vgl. auch A4/11 Ziff. 3.01 S. 5). Zudem ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, im Heimatstaat wieder seiner gewohnten Erwerbstätigkeit als Bäcker und Konditor nachzugehen, um wie schon vor der Emigration aus dem Heimatstaat für den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie zu sorgen (A3/12 Ziff. 1.17.05 S. 4).
4.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
4.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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