Entscheiddatum: 03.12.2014Publikationsdatum: 11.12.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1499/2014
Urteil vom 3. Dezember 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...),Äthiopien, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,(...) ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Februar 2014 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 24. April 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 18. Juni 2013 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie am 19. Juni 2013 dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 11. Februar 2014 wurde sie von einer Mitarbeiterin des BFM im EVZ D._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige amharischer Ethnie und stamme aus Addis Abeba. Nach Abschluss der Sekundarschule und einer dreijährigen Ausbildung zur Buchhalterin habe sie während zweieinhalb Jahren die Universität von E._______ (...) besucht. Daneben habe sie als Buchhalterin bei der F._______ in Addis Abeba gearbeitet.
Am 14. Dezember 2010 (Daten nach abendländischer Zeitrechnung) sei sie aufgrund ihrer Kontakte mit zwei Journalisten, einem Franzosen und einem Äthiopier, verhaftet und während zehn Tagen auf dem Polizeiposten G._______ in der östlich von Addis Abeba gelegenen Stadt H._______ festgehalten worden. In der Folge habe ihr Arbeitgeber sie aufgefordert, ihre Stelle aufzugeben, und am 11. Februar 2011 sei ihr gekündigt worden. Diese Vorfälle hätten sie dazu bewogen, politisch aktiv zu werden. Nach einer sechsmonatigen Probezeit, während der sie an Versammlungen teilgenommen und junge Leute mobilisiert habe, sei sie offiziell Mitglied der Oppositionspartei "Unity for Democracy and Justice" (UDJ) geworden. Danach sei sie in ihrem Quartier I._______ in Addis Abeba mit der Verantwortung für Frauenfragen betraut worden. Im Juni 2012 sei sie drei Tage lang auf dem Polizeiposten von I._______ einvernommen worden. Ausserdem habe sie zwei Vorladungen der Bundespolizei erhalten. Der ersten Vorladung habe sie Folge geleistet und sich am 17. September 2012 gemeldet. Dabei sei sie verwarnt worden und sie habe unterschriftlich bestätigen müssen, sich nicht mehr politisch zu betätigen, andernfalls sie schwere Konsequenzen zu gewärtigen habe. Einer zweiten Vorladung, wonach sie sich am 14. April 2013 erneut bei der Bundespolizei hätte melden müssen, sei sie hingegen aus Angst vor den ihr zuvor angekündigten Konsequenzen nicht nachgekommen. Stattdessen habe sie sich zur sofortigen Ausreise entschlossen. Am 16. April 2013 habe sie Äthiopien mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass über den Flughafen von Addis Abeba verlassen und sei direkt nach Paris geflogen. Am 23. April 2013 sei sie unter Umgehung der Grenzkontrolle in einem Personenwagen in die Schweiz eingereist.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin - jeweils in Kopie - eine Arbeitsbestätigung der F._______, verschiedene Schuldiplome, Schul- und Ausbildungszeugnisse, eine am 07.01.2005 (äthiopische Zeitrechnung; abendländische Zeitrechnung: 17. September 2012) ausgestellte Vorladung der J._______ sowie - im Original - eine am 23.07.2005 (äthiopische Zeitrechnung; abendländische Zeitrechnung: 1. April 2013) ausgestellte Vorladung derselben Behörde zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 - eröffnet am 19. Februar 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren neu bestellten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. März 2014 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei sie infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden eine Identitätskarte, ein UDJ-Mitgliederausweis und eine mit einer englischen Übersetzung versehene Bestätigung des PR-Managers der UDJ im Original sowie ein Schreiben eines französischen Journalisten samt zweier dem Internet entnommener biographischer Artikel und eine am 20. März 2014 vom Sozialamt K._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Kopie eingereicht.
D. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, seine Mandantin könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und es wurde auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. April 2014 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. So habe etwa die UDJ-Mitgliederkarte unzureichende Beweiskraft, da solche Dokumente gegen Bezahlung leicht erhältlich seien. Die beiden Schreiben des Journalisten und des PR-Managers der UDJ deuteten lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zu den besagten Personen Kontakt gehabt habe, doch könne es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln. Die beiden bereits zu Beginn des Asylverfahrens eingereichten Vorladungen seien als Fälschungen zu klassifizieren; insbesondere handle es sich bei der zweiten Vorladung entgegen der Erklärung der Beschwerdeführerin nicht um ein digitalisiertes und später ausgedrucktes Formular.
E.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihren Rechtsvertreter am 12. Mai 2014 zur Vernehmlassung des BFM vom 17. April 2014 Stellung. Sie habe alles ihr Mögliche unternommen, um ihre Vorbringen mit Beweismitteln zu untermauern, wobei es "definitiv nicht in ihrer Macht stehe", die eingereichten Dokumente auch noch "in ihrer Echtheit beziehungsweise Ernsthaftigkeit beglaubigen zu lassen". Sollte auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel am Beweiswert der Dokumente haben, so sei die Schweizer Vertretung in Addis Abeba mit der Überprüfung der UDJ-Mitgliederkarte sowie der behördlichen Vorladungen zu beauftragen und anzuweisen, mit dem PR-Manager der UDJ sowie dem französischen Journalisten Kontakt aufzunehmen und diese in Bezug auf die von ihr ausgeübten politischen Aktivitäten zu befragen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, gemäss seinen Kenntnissen handle es sich bei der UDJ um eine der Parlamentsparteien Äthiopiens und nicht - wie die Beschwerdeführerin habe den Anschein erwecken wollen - um eine illegale Partei.
Anlässlich der Anhörung vom 11. Februar 2014 bemerkte die Beschwerdeführerin zwar einmal, die UDJ sei eine "inoffizielle, illegale Partei" (vgl. Vorakten A12 S. 4). Im späteren Verlauf derselben Anhörung präzisierte sie jedoch ihre diesbezüglichen Aussagen dahingehend, die UDJ sei anfänglich eine erlaubte Partei gewesen, doch habe sie keine Erlaubnis gehabt, Demonstrationen oder Versammlungen durchzuführen, und deren politische Tätigkeiten seien als terroristische Aktivitäten angesehen worden (vgl. A12 S. 5 und 12).
Diese Darstellung der Beschwerdeführerin erscheint im Wesentlichen nachvollziehbar. Die im Jahre 2008 gegründete UDJ war als Oppositionspartei zu den Parlamentswahlen vom 23. Mai 2010 zugelassen. Bei den Wahlen erlangten alle oppositionellen Gruppierungen zusammen jedoch nur zwei der über 500 Sitze, während die regierende "Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front" (EPRDF) zusammen mit den ihr nahestehenden Gruppierungen die restlichen Sitze belegte. In der Folge warf die Opposition der EPRDF Wahlbetrug vor, woraufhin zahlreiche Exponenten (insbesondere mehrere prominente UDJ-Mitglieder) unter dem Vorwurf terroristischer Aktivitäten festgenommen wurden. Demnach ist allein der Umstand, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Legalität beziehungsweise Illegalität der von ihr angeblich unterstützten Partei etwas unklar und ungereimt ausgefallen sind, nicht geeignet, grundsätzliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit zu wecken.
4.2 Zweifel an den geltend gemachten politischen Aktivitäten beziehungsweise an der behaupteten Schlüsselposition innerhalb der UDJ ergeben sich indessen aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, Fragen zur Strukturierung der UDJ und zu weiteren Parlamentsparteien in Äthiopien richtig und einigermassen detailliert zu beantworten.
Wie das BFM zutreffend bemerkte, nannte die Beschwerdeführerin zwar die Namen dreier hoher UDJ-Angehöriger, erklärte aber gleichzeitig tatsachenwidrig, es gebe in der UDJ keine Hierarchien, alle setzten sich für das Land ein (vgl. A12 S. 5). Des Weiteren vermochte sie weder die Abkürzung noch den ganzen Namen der Regierungspartei zu nennen (vgl. A12 S. 6), was für eine gebildete und angeblich politisch aktive Person wie die Beschwerdeführerin sehr erstaunlich erscheint.
4.3 Sodann machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zur ersten Vorladung beziehungsweise zur Einvernahme vom 17. September 2012. So gab sie in der Befragung vom 18. Juni 2013 zu Protokoll, die Bundespolizei habe ihr mit schwerwiegenden Konsequenzen gedroht, falls sie weiterhin mit Personen, die des Terrorismus angeklagt seien, Kontakt habe (vgl. A7 S. 8). Demgegenüber erklärte sie in der Anhörung vom 11. Februar 2014, sie habe anlässlich der besagten Einvernahme unterschriftlich bestätigen müssen, sich nicht weiter für die Partei einzusetzen und Leute zu mobilisieren, andernfalls sie mit schweren Konsequenzen rechnen müsse (vgl. A12 S. 8).
Der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 f.) dazu angebrachte Einwand, es handle sich vorliegend nicht um einen Widerspruch, sondern um ein Ineinandergreifen der geltend gemachten Punkte, habe die Beschwerdeführerin doch gemäss eigenen Angaben Kontakt zu Personen der UDJ, gegen welche inzwischen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, gehabt, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin gerade in der ausführlichen Anhörung vom 11. Februar 2014 mit keinem Wort erwähnte, es sei ihr der Kontakt zu gewissen Personen untersagt worden.
4.4 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Dokumente und Unterlagen nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu beseitigen.
4.4.1 So bestätigen die im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Schul- und Ausbildungszeugnisse lediglich die von der Beschwerdeführerin absolvierten - und gar nicht in Frage gestellte - Ausbildungen.
Wie das BFM zutreffend bemerkte, wurde die ebenfalls in Kopie vorhandene Arbeitsbestätigung der F._______ am 20. April 2011 ausgestellt, was im Gegensatz zur Aussage der Beschwerdeführerin steht, die Bestätigung am 11. Februar 2011 beim Verlassen der Firma persönlich ausgehändigt erhalten zu haben (vgl. A12 S. 7).
Bezüglich der beiden Vorladungen der J._______ stellte das BFM im Weiteren zu Recht fest, es handle sich offensichtlich um Fälschungen, zumal der Stempel und die Unterschrift der späteren, im Original eingereichten Vorladung mit dem Stempel und der Unterschrift des sechs Monate früher verschickten, in Kopie vorliegenden Dokumentes identisch seien. Diese Auffälligkeiten lassen sich weder mit den anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen (es existierten viele Kopien desselben Musters, die Vorgesetzten unterschrieben im Voraus und das Datum werde dann je nach Fall geändert; vgl. A12 S. 10) noch mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (das Formular inklusive Stempel und Unterschrift könne von den Behörden gescannt beziehungsweise digitalisiert benutzt werden; vgl. S. 6) plausibel erklären.
4.4.2 Auf Beschwerdeebene reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Identitätskarte und einen UDJ-Mitgliederausweis ein. Da die Identität der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt wird, erübrigt sich eine Prüfung der am 12.04.2004 (äthiopische Zeitrechnung; abendländische Zeitrechnung: 22. Dezember 2011) ausgestellten Identitätskarte. Der UDJ-Ausweis vermag angesichts der sehr mangelhaften politischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin (vgl. oben Ziff. 4.2 der Erwägungen) keinen Beweiswert zu entfalten, zumal auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts derartige Dokumente gegen entsprechende Bezahlung leicht erhältlich sind (vgl. die entsprechenden Darlegungen in der Vernehmlassung des BFM vom 17. April 2014).
Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 17. April 2014) gefolgt werden, die beiden Schreiben eines PR-Managers der UDJ und eines französischen Journalisten deuteten lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit den beiden Personen Kontakt gehabt habe. Angesichts der Aktenlage müssen die beiden Schreiben als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne weiteren Beweiswert qualifiziert werden.
4.4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Schweizer Vertretung in Addis Abeba mit der Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente und der Befragung des PR-Managers der UDJ zu beauftragen und mit dem französischen Journalisten "Kontakt aufzunehmen und die Ernsthaftigkeit seines Schreibens zu überprüfen" (vgl. Stellungnahme vom 12. Mai 2014 sowie Beschwerde S. 6). Die entsprechenden Anträge sind daher abzuweisen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 20. März 2014 und in der Stellungnahme vom 12. Mai 2014 einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungweise Art. 1A FK erfüllen.
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde.
6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 In Äthiopien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4).
6.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im vorstehend erwähnten Urteil auch eingehend zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinstehender Frauen nach Äthiopien und gelangte dabei zum Schluss, es müssten "begünstigende Umstände" vorliegen, aufgrund derer gewährleistet sei, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfinde (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 und 8.6).
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen leiden würde. Sie ist jung, verfügt über eine sehr gute Ausbildung (nach Abschluss der Sekundarschule dreijährige Ausbildung zur Buchhalterin und anschliessend während zweieinhalb Jahren Studium an der Universität von E._______; vgl. A7 S. 3 f.), mehrjährige Berufserfahrung als Buchhalterin auf einer Bank (vgl. A7 S. 4) und gute Englischkenntnisse (vgl. A7 S. 3). Überdies leben ihre nächsten Angehörigen (Eltern und drei Schwestern) nach wie vor in Addis Abeba (vgl. A7 S. 5 und A12 S. 3), und es ist davon auszugehen, dass diese der Beschwerdeführerin bei der Reintegration behilflich sein werden und sie daher nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen steht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht ihr indessen mit Zwischenverfügung vom 25. März 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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