Entscheiddatum: 27.03.2013Publikationsdatum: 08.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1506/2013
Urteil vom 27. März 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),alias A._______, geboren (...),Côte d'Ivoire,und dessen EhefrauB._______, geboren (...),Tunesien,vertreten durch Véronique Mbwebwe,(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 8. März 2013 / N .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden Tunesien eigenen Angaben zufolge am 23. September 2012 verliessen und via Frankfurt am 24. September 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ ihre Asylgesuche einreichten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen zur Person vom 8. und 15. Oktober 2012 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands beziehungsweise zur Wegweisung dorthin gewährte und ihnen Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass sie in diesem Zusammenhang erklärten, sie hätten sich deutsche Visa besorgt, weil deren Beschaffung weniger Zeit in Anspruch genommen habe als die Beschaffung von schweizerischen Visa,
dass es ihnen nämlich darauf angekommen sei, möglichst schnell in die Schweiz zu gelangen und ihre Asylgesuche hier zu stellen, sprächen sie doch beide gut französisch,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und deren Reisepässe (deutsche Visa, Einreisestempel) am 24. Oktober 2012 an Deutschland ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, stellte (vgl. A10, A12),
dass Deutschland einer Übernahme mit Schreiben vom 1. März 2013 (gefaxt am 7. März 2013) zustimmte (vgl. A24/2),
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2013 - eröffnet am 15. März 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 24. September 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom21. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Es sei eine vorsorgliche Massnahme im Sinne der aufschiebenden Wirkung anzuordnen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche einzutreten. Den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. Des Weiteren werde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei Arztzeugnisse, eine Mitteilung der Frauenklinik zu den Resultaten der gynäkologischen Kontrolle sowie einen Auszug aus einem Laborbericht zu den Akten reichen liessen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf die Eventualanträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, da es sich vorliegend um ein Überstellungsverfahren in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat handelt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Deutschland (Drittstaat) im Rahmen der Dublin II-Verordnung als gegeben erachtet hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die deutsche Botschaft in Tunis den Beschwerdeführenden am 21. August 2012 je ein bis am 25. Oktober 2012 gültiges Schengen-Einreisevisum (Besuchs-/Geschäftsvisum; Erwerbstätigkeit nicht gestattet) ausstellte (vgl. A12/9 und A10/9), und die deutschen Behörden einer Übernahme zustimmten (vgl. A24/2),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung der Asylverfahren ausging (vgl. Art. 5 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung),
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere ausgeführt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und hätte von der Möglichkeit des Selbsteintritts Gebrauch machen müssen,
dass die Beschwerdeführenden auch Visa für Südkorea gehabt und direkt in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, weshalb die Schweiz auf diese Gesuche hätte eintreten müssen,
dass die Beschwerdeführerin zudem unter leichter Obstipation leide,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung der Asylverfahren nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass die südkoreanischen Visa der Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens rechtlich unerheblich sind,
dass der Wunsch der Beschwerdeführenden, ihre Asylgesuche in der Schweiz prüfen zu lassen, im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gleichfalls unerheblich ist,
dass es sich beim Selbsteintrittsrecht um ein Recht der Schweiz, nicht um eine Pflicht handelt,
dass das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, haltlos ist,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Deutschland sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten ihre Asylvorbringen den deutschen Behörden unterbreiten können,
dass davon auszugehen ist, die medizinische Versorgung in Deutschland erreiche durchaus schweizerischen Standard, weshalb weder die ärztlich attestierte Infektion noch die leichte Obstipation ein Hindernis für die Überstellung der Beschwerdeführenden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Deutschland darstellen,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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