Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 22.04.2025Publikationsdatum: 01.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1506/2025
Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Kahramanmara - seinen Angaben zufolge am 2. Februar 2025 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 4. Februar 2025 seine Personalien aufnahm,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Februar 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit seiner Kindheit wiederholt sexuell missbraucht worden,
dass er dies den türkischen Polizei- und Justizbehörden nie gemeldet habe, da er von den Tätern jeweils eingeschüchtert beziehungsweise bedroht worden sei,
dass es sich bei den Tätern um drei der Familie nahestehende Personen handle, die ihn beziehungsweise seine Familie fast jeden zweiten Tage besucht hätten,
dass er seiner Familie gegenüber nie etwas gesagt habe, da seine Mutter an Krebs erkrankt sei und sein Vater bereits vier Herzinfarkte erlitten habe,
dass er mit etwa 17 oder 18 Jahren zum letzten Mal missbraucht worden sei,
dass er auch gegenüber medizinischen Fachpersonen die Geschehnisse aus Furcht vor Konsequenzen nicht erwähnt habe,
dass er etwa ein bis zwei Wochen in Istanbul und Antalya verbracht habe, wo ihm nichts widerfahren sei, er aber auch dort aus Furcht vor Vergeltung keine Anzeige erstattet habe,
dass er einen seiner Peiniger etwa ein bis zwei Wochen beziehungsweise einen oder eineinhalb Monate vor seiner Ausreise aus der Türkei zum letzten Mal gesehen habe,
dass er auch sonst stets ausgegrenzt worden sei und wiederholt psychische Gewalt erlebt habe,
dass sein Bruder und dessen Ehefrau (N [...]) Ende Januar 2025 aus der Türkei ausgereist seien, und er - der Beschwerdeführer - sich ihnen angeschlossen habe,
dass er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte, von den drei Männern gefunden und erneut missbraucht zu werden,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Fotos von sich anlässlich eines Spitalaufenthalts sowie verschiedene medizinische Unterlagen einreichte,
dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2025 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 26. Februar 2025 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf übermittelte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Februar 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2025 aufforderte, eine in einer Amtssprache verfasste Beschwerde einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2025 eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde einreichte und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit weiterer Eingabe vom 27. März 2025 zusätzlich beantragte, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, das Asylrecht diene nicht der Wiedergutmachung von in der Vergangenheit erfahrenem Unrecht,
dass den erlittenen Nachteilen - den Missbräuchen durch die drei Männer - kein asylrelevantes Motiv zugrunde liege, vielmehr stellten diese Übergriffe gemeinrechtliche Delikte dar,
dass nicht von der Schutzunwilligkeit beziehungsweise Schutzunfähigkeit des türkischen Staates auszugehen sei, zumal der Beschwerdeführer die Geschehnisse nicht zur Anzeige gebracht habe, und es ihm trotz allfälliger Schamgefühle hätte zugemutet werden können, sich an die zuständigen Polizei- und Justizbehörden zu wenden,
dass die geltend gemachten Einschüchterungen von Seiten der Täter nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität erreichen würden,
dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers der letzte Missbrauch ungefähr im Jahr 2018 oder 2019 - mithin etliche Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei - stattgefunden habe, weshalb vorliegend auch keine Kausalität zwischen den erlittenen Nachteilen und seiner Ausreise bestehe,
dass die Geschehnisse lokal begrenzt stattgefunden hätten, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, sich in einem anderen Landesteil der Türkei niederzulassen, um sich weiteren Nachteilen zu entziehen,
dass - unter Wahrunterstellung der knappen, vagen und unpersönlichen Sachverhaltsdarstellung - die dem Beschwerdeführer widerfahrenen Geschehnisse zwar bedauernswert, aber flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien,
dass die in der Stellungnahme vom 26. Februar 2025 geltend gemachten Vorbringen, die Täter seien mit der Politik, sowie mit Rechtsextremen und Polizisten verstrickt, als nachgeschoben zu bezeichnen seien und deshalb nicht gehört werden könnten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. März 2025 und der Beschwerdeverbesserungen vom 26. März 2025 sowie vom 27. März 2025 erwiderte, er sei zwischen seinem neunten und 16. Lebensjahr systematisch sexuell missbraucht, gefoltert und schwerer körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen, diese Eingriffe stellten ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar,
dass ihm etwa kochendes Wasser über den Körper gegossen, sein Arm gebrochen und er mehrmals brutal zusammengeschlagen worden sei,
dass er als männliches Opfer sexueller Gewalt in einer patriarchalischen Gesellschaft einer besonders vulnerablen sozialen Gruppe angehöre,
dass er im Fall einer Rückkehr befürchte, erneut Opfer sexuellen Missbrauchs zu werden, und dies einen Verstoss gegen die einschlägigen Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und von Art. 3 EMRK darstelle,
dass - entgegen der Ansicht des SEM - die Bedrohungslage auch aktuell sei, zumal er wenige Wochen vor seiner Flucht erneut von einem der Täter bedroht worden sei,
dass er aufgrund der Einschüchterungen seitens der Täter faktisch an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert worden sei, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, Anzeige gegen die Täter zu erstatten,
dass es sich bei den Tätern um Personen mit Verbindungen zur türkischen Justiz und zur Polizei handle, weshalb der türkische Staat im vorliegenden Fall nicht schutzfähig beziehungsweise schutzwillig sei,
dass er seine subjektive Schutzlosigkeit glaubhaft und plausibel dargelegte habe, weshalb ihm nicht angelastet werden könne, auf die Erstattung einer Strafanzeige verzichtet zu haben,
dass ferner auch nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen sei, zumal er sich jeweils nur für kurze Zeit an anderen Orten innerhalb der Türkei aufgehalten habe,
dass das erfahrene Leid zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe und die ihm drohende erneute sexuelle Gewalt ausreichten, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu rechtfertigen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Fotos aus einem Spital, ein Foto seiner türkischen Identitätskarte sowie nochmals die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ins Recht legte,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind,
dass die Ernsthaftigkeit des Erlittenen nicht in Abrede gestellt, jedoch zusammen mit der Vorinstanz festgestellt wird, dass die geltend gemachten sexuellen Missbräuche nicht kausal für seine Ausreise gewesen sind, zumal sich diese letztmals etliche Jahre vor seinem Ausreiseentschluss ereignet haben,
dass insofern auch davon ausgegangen werden kann, dass sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr erneut Opfer sexuellen Missbrauchs zu werden, nicht verwirklichen wird, zumal er seit dem letzten Übergriff etliche Jahre unbehelligt in der Türkei gelebt hat,
dass die geltend gemachten Einschüchterungen für sich genommen die Schwelle der Ernsthaftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu überschreiten vermögen,
dass - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - den geltend gemachten Nachteilen kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt, sondern es sich dabei um gemeinrechtliche Delikte handelt,
dass zwar nachvollziehbar erscheint, dass die vorgebrachten Geschehnisse Schamgefühle auslösen können, es dem Beschwerdeführer nichtsdestotrotz zum jetzigen Zeitpunkt zugemutet werden kann, sich an entsprechende Stellen sowie an die zuständigen Polizei- und Justizbehörden zu wenden,
dass insofern nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der türkische Staat sei schutzunwillig beziehungsweise schutzunfähig,
dass es dem Beschwerdeführer ausserdem freisteht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, sollte er weitere Übergriffe befürchten,
dass an dieser Einschätzung auch der Umstand, dass er sich bisher lediglich temporär an anderen Orten in der Türkei aufgehalten habe, nichts zu ändern vermag, zumal die geltend gemachten Übergriffe bereits etliche Jahre in der Vergangenheit liegen,
dass das in der Stellungnahme vom 26. Februar 2025 und in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, bei den Tätern handle es sich um Personen, die mit der türkischen Politik, Rechtsextremen und der Polizei verbandelt wären, als nachgeschoben zu bezeichnen ist und entsprechend nicht gehört werden kann, zumal auch in der Beschwerde sowie den Beschwerdeverbesserungen diesbezüglich nichts Substanzielles vorgetragen worden ist und dieser Sachverhaltsaspekt nicht glaubhaft gemacht wurde,
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, wenn der betroffenen Person aufgrund der objektiven Eingriffe ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht mehr möglich ist oder in unzumutbarer Weise erschwert wird, so dass sie sich dieser Lage nur durch Flucht entziehen kann, wobei die Verfolgungsmassnahmen auch in einer objektivierten Betrachtung als derart intensiv erscheinen müssen, dass der betroffenen Person ein Verbleib im Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann (BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer seit dem letzten tatsächlichen Übergriff ungefähr sechs Jahre in der Türkei verblieben ist, weshalb nicht ohne Weiteres vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks ausgegangen werden kann,
dass auch die von ihm zuletzt geltend gemachte Drohung vor der Ausreise einen unerträglichen psychischen Druck nicht zu begründen vermag,
dass es ausserdem - wie bereits dargelegt - dem nun erwachsenen Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich aufgrund der Geschehnisse an die entsprechenden Stellen und Behörden zu wenden, weshalb vorliegend das Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks zu verneinen ist,
dass auch die weiteren Beschwerdevorbringen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13),
dass am 6. Februar 2023 ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke 7.8 respektive 7.6 auf der Richterskala Teile der Türkei und Syriens erschütterte, und es im Anschluss zu starken Nachbeben kam, wovon hauptsächlich die Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazi , Gaziantep, Hatay, Kahramanmara , Kilis, Malatya, Osmaniye und anliurfa betroffen waren,
dass trotz der Folgen der Erdbeben zurzeit nicht von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener asylsuchender Personen in die genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay), und die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der betroffenen Personen vorzunehmen ist,
dass dabei der Situation vulnerabler Personen - insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen - gebührend Rechnung zu tragen ist, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmara und Malatya zurückkehren müssten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1),
dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus Kahramanmara stammt und in der Türkei wegen psychischer Beschwerden in Behandlung gewesen ist,
dass ihm im Jahr 2019 eine unipolare Depression (BM 2, S. 9) diagnostiziert worden ist, er gemäss eigenen Angaben im Jahr 2023 die medikamentöse Behandlung seiner Beschwerden jedoch eigenständig beendete und seither nicht mehr auf Psychopharmaka angewiesen ist (vgl. SEM-eAkte [...]-15/15 [nachfolgend A15/15] F12 ff.),
dass auch die weiteren medizinischen Vorbringen - Knieschmerzen sowie Schlafprobleme und zahnärztliche Behandlungen (vgl. A15/15 F10, 24, 124 und 127) - nicht geeignet sind, eine Vulnerabilität im Sinne des Referenzurteils zu begründen,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er leide ausserdem an einer bipolaren Störung (A15/16 F7 und 123; Beschwerdeverbesserung vom 27. März 2025 S. 8), diese jedoch unbelegt geblieben ist,
dass - unbesehen davon - die Türkei über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung verfügt und davon auszugehen ist, dass seine Beschwerden - insbesondere auch die geltend gemachte Bipolarität und Suizidalität (vgl. A15/15 F7 und 16-21) - auch dort behandelt werden können,
dass der geltend gemachten Suizidalität im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann, und er zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien - in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Netz (vgl. A15/15 F37 ff.), einen gymnasialen Schulabschluss (vgl. A15/15 F31), eine Ausbildung als Schneider und gewisse Arbeitserfahrung verfügt (vgl. A15/15 F33), weshalb eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in seinem Heimatstaat möglich erscheint,
dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine medizinische, soziale oder wirtschaftliche Notlage geraten,
dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der in der Eingabe vom 27. März 2025 gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, mithin - entgegen den Beschwerdevorbringen - keine wesentlichen Mängel in der Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts ersichtlich sind,
dass die Einschätzung des SEM, wonach das Vorbringen, es handle sich bei den Tätern um Personen mit Einfluss auf die Politik und den Justizapparat nachgeschoben sei, zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer diesen Aspekt anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen gänzlich unerwähnt gelassen hat, und er auch in der Beschwerde sowie in den Beschwerdeverbesserungen diesbezüglich seiner Substantiierungspflicht im Sinne von Art. 7 AsylG nicht nachgekommen ist,
dass weder den Akten noch den Beschwerdeeingaben Hinweise zu entnehmen sind, welche eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen vermöchten, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache die Anträge auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, auf superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden sind,
dass unbesehen davon der Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese auch nicht im Sinne von Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen hat,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
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