Entscheiddatum: 23.05.2013Publikationsdatum: 31.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1519/2013
Urteil vom 23. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),dessen EhefrauB._______, geboren (...),und deren KinderC._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Kosovo, Serbien,(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 22. Februar 2013 / N .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 21. Oktober 2012 aus dem Heimatstaat ausreisten und am 23. Oktober 2012 unkontrolliert in die Schweiz einreisten, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 30. Oktober 2012 im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörungen vom 11. Januar 2013 durch das BFM zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer, verheiratet und von Beruf Autospengler, habe zuletzt mit seiner Familie bei N._______ im Dorf O._______ im Kosovo gelebt,
dass er den Heimatstaat wegen einer Blutrachefehde verlassen habe, habe doch sein alkohol- und drogenabhängiger Bruder vor sieben Jahren seine Freundin erschossen und deren Schwester verwundet, weshalb er und seine Angehörigen von diesem Zeitpunkt an in ständiger Angst vor einer Blutrache der Familie der Getöteten und Verletzten gelebt hätten,
dass sein Bruder zu einer Haftstrafe von 18 Jahren verurteilt worden sei,
dass er (der Beschwerdeführer) eine behinderte Tochter habe, deren medizinische Versorgung im Kosovo mangelhaft sei, zumal es im Kosovo keine Institution gebe, die ihr eine Sonderschule ermöglichen würde,
dass er sie somit nicht nach Pristina hätte schicken können,
dass seine Tochter immer noch krank sei, Probleme mit den Augen habe und schon viermal operiert worden sei,
dass die Beschwerdeführerin, eine Serbin aus dem Kosovo, im Wesentlichen geltend machte, ihr Schwager habe seine Freundin getötet, weshalb die Familie der Getöteten ihr und ihrem Ehemanne Probleme bereiten könne und sie ausserdem dem Zeitpunkt, zu dem ihr Schwager aus der Haft entlassen werde, mit Besorgnis entgegensehe,
dass sie ihre Tochter nicht zu albanischen Ärzten habe bringen können, zumal sie diesen grundsätzlich misstraut habe,
dass es zwar serbische Spitäler im Kosovo gebe, doch könne man dort gewisse Operationen nicht durchführen,
dass die Beschwerdeführenden ein Gerichtsurteil betreffend den Bruder des Beschwerdeführers und eine umfangreiche medizinische Dokumentation zu ihrer Tochter C._______ zu den Akten reichen liessen,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Februar 2013 - eröffnet am 27. Februar 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos, weshalb sich durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage erübrige, ob Serben und serbischsprachige Roma im Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefärhdung ausgesetzt seien,
dass davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden könnten dort auch in Bezug auf die Blutrache durch die zuständigen Behörden und Sicherheitskräfte geschützt werden,
dass die Vorbringen daher, soweit überhaupt glaubhaft, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Serbien zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal die behandlungsbedürftige Tochter der Beschwerdeführenden auch inskünftig in Serbien die erforderliche medizinische Hilfe erhalte, wie die von den Beschwerdeführenden eingereichte medizinische Dokumentation beweise,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. März 2013 (Poststempel vom 22. März 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellten: Die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Dementsprechend sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei vorliegender Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 28. März 2013 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 12. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der mit Zwischenverfügung vom 28. März 2013 verlangte Kostenvorschuss am 8. April 2013 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe auf begründete Furcht vor künftiger Verfolgung berufen,
dass diese Beschwerdevorbringen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, weil die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, ohne Weiteres die serbische Staatsangehörigkeit zu erwerben, falls sie diese wider Erwarten nicht bereits haben sollten (vgl. A6/13 Ziff. 1.11 S. 3, Ziff. 4.02 und 4.03 S. 7, A8/13 Ziff. 1.11 S. 3; BVGE 2010/41 E. 6.4 und E. 8.3.3),
dass der Schutz vor privater Verfolgung als solcher ausreichend ist, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (BVGE 2011/51 E. 7.1 S. 1018),
dass davon auszugehen ist, bei den serbischen Behörden fehle es weder an der Schutzfähigkeit noch am Schutzwillen, und sich in diesem Zusammenhang weitergehende Ausführungen insoweit erübrigen, als es sich bei Serbien um ein vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher anerkanntes Land nach Art. 6a Abs. 2 AsylG handelt,
dass einer von Verfolgung betroffenen Person praxisgemäss eine innerstaatliche Fluchtalternative dann zur Verfügung steht, wenn sie am Zufluchtsort nicht weiterhin oder erneut ernsthafte Nachteile aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven befürchten muss, und sie dort auch nicht Gefahr läuft, anderen, weniger intensiven staatlichen Beeinträchtigungen oder Massnahmen ausgesetzt zu sein, die darauf abzielen, sie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven in das Gebiet der ursprünglichen Verfolgung zurückzudrängen (BVGE 2011/51 E. 8.2 Ziff. 8.2 S. 1020),
dass nicht anzunehmen ist, die serbischen Behörden würden die Beschwerdeführenden in den Kosovo zurückdrängen wollen,
dass sich nach dem Gesagten die Beschwerdeführenden demnach in der Republik Serbien niederlassen können, wo sie (nötigenfalls) den Schutz der Behörden in Anspruch nehmen können und faktisch nicht weniger gut vor Blutrache geschützt sind wie in der nicht einmal halb so grossen Schweiz,
dass sie sich nicht auf begründete Furcht berufen können,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die Beschwerdeführenden eine schwer behinderte Tochter haben,
dass das Arztzeugnis vom 12. März 2013 des Kantonsspitals St. Gallen bezüglich dieser Tochter festhält, es liege eine äusserst komplizierte ophthalmologische Konstellation vor,
dass bereits vier chirurgische Eingriffe in Belgrad vorausgegangen seien und sich in der Folge eine hochgradige bilaterale relative Sehschwäche entwickelt habe,
dass aus medizinischen Gründen auf eine nochmalige chirurgische Intervention in der Schweiz verzichtet worden sei,
dass des Weiteren ein sekundärer Nystagmus sowie ein sekundäres Einwärtsschielen und beidseitig eine starke Kurzsichtigkeit vorlägen,
dass die Untersuchbarkeit der kleinen Patientin zusätzlich wegen des Down-Syndroms erschwert sei,
dass die weitere medizinische Betreuung in der Schweiz wünschenswert sei und das behinderte Mädchen von einer visuellen Frühförderung profitieren könne,
dass diese medizinischen Empfehlungen indessen rechtlich unerheblich sind,
dass nämlich selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen,
dass der EGMR nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise anerkennt, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.),
dass es der EGMR für geboten hält, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43),
dass Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat somit nicht dazu verpflichtet, länderspezifische Ungleichheiten bei der medizinischen Versorgung durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern,
dass ein im Vergleich zur Schweiz allenfalls schlechterer medizinischer Standard in der Republik Serbien für die weitere medizinische Betreuung der behinderten Tochter der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellt,
dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, ihre behinderte Tochter in der Republik Serbien therapieren zu lassen, was insoweit unbestritten ist, als sie bereits in der Vergangenheit in Belgrad, Vranje oder Nis medizinisch behandelt wurde,
dass offensichtlich keine Lebensgefahr, sondern eine lebenslange, schwere Behinderung der Tochter und somit keine Aussicht auf Genesung besteht,
dass grundsätzlich auch pflegebedürftige, invalide Kinder in Serbien versorgt werden können, zumal die entsprechenden Strukturen zumindest in Belgrad vorhanden sind,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden in Serbien über ein familiäres Netz (vgl. A8/13 Ziff. 3.01 S. 7) verfügen, auf das sie sich schon in der Vergangenheit abstützen konnten (vgl. A17/10 F35 S. 5),
dass die Beschwerdeführenden auch schon vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo eine kleine Rente für ihre behinderte Tochter bezogen haben und mit kleineren Beschäftigungen gut hätten leben können (A8/13 Ziff. 1.17.05 S. 5, A6/13 Ziff. 1.17.04, 1.17.05 S. 4 und 5),
dass sie die Rente nach der Rückkehr nach Serbien wieder beziehen können, und es ihnen zuzumuten ist, gelegentlich wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dies umso eher, als die Beschwerdeführerin eine vierjährige Informatikausbildung hat (A8/13 Ziff. 1.17.04 S. 5) und der Beschwerdeführer gelernter Autospengler ist (A6/13 Ziff. 1.17.04 S. 5), weshalb kein Anlass zur Annahme besteht, sie hätten im Heimatstaat mit einer existenziellen Notlage zu rechnen,
dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten das Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz abzuweisen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 8. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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