Entscheiddatum: 17.04.2013Publikationsdatum: 25.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1525/2012
Urteil vom 17. April 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...],Türkei, c/o schweizerische Vertretung in Ankara,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2012
A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit Wohnsitz in B._______. Am 6. September 2011 wandte er sich telephonisch mit dem Anliegen an die schweizerische Botschaft in Ankara (Türkei), ein Gesuch um Asyl in der Schweiz zu stellen. Ein solches reichte der Beschwerdeführer formell am 24. November 2011 ein, als er durch die Botschaft zu seinen Asylgründen angehört wurde. Bei dieser Gelegenheit übergab er der Botschaft als Beweismittel Kopien seiner Identitätspapiere, eines Auszugs aus dem türkischen Familienregister, eines Zeitungsausschnitts, verschiedener Dokumente türkischer Justizbehörden (Ermittlungsberichte und Anklageschriften) sowie von drei türkischen Strafurteilen.
B. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 übermittelte die schweizerische Botschaft in Ankara die Akten des Asylgesuchs dem Bundesamt für Migration (BFM).
C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Die genannte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2012 zugestellt.
D. Mit vom 13. März 2012 datierender und am 15. März 2012 bei der schweizerischen Botschaft in Ankara eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Diese Eingabe übermittelte die Botschaft mit Schreiben vom 21. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht.
E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 4. Februar 2013 ein anlässlich seiner mündlichen Anhörung erwähntes türkisches Gerichtsurteil einzureichen.
F. Mit undatierter Eingabe an die schweizerische Botschaft in Ankara (bei der Botschaft eingegangen am 4. Februar 2013) übermittelte der Beschwerdeführer Kopien zweier türkischer Gerichtsurteile und zweier weiterer türkischer Gerichtsdokumente mitsamt deutschen Übersetzungen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.1 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft - die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.
3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.3 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
3.4 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3.5 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes und unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012 nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragung durch die schweizerische Botschaft in der Türkei im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Vater sei vor einigen Jahren durch mutmassliche Angehörige der türkischen Hizbollah wegen dessen Sympathien für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) umgebracht worden. Etwa ein Jahr später sei sein Grossvater auf ähnliche Weise ums Leben gekommen. Er selbst, der Beschwerdeführer, sei in der Vergangenheit regelmässig zur DTP (Demokratik Toplum Partisi; Partei der demokratischen Gesellschaft) gegangen; so habe er seit dem Jahr 2007 deren Jugendkreis besucht. Heute gehe er hie und da zu Veranstaltungen deren Nachfolgeorganisation BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie). Wegen seiner Kontakte mit der DTP und wohl auch wegen seines Vaters sei er oft unter Druck gesetzt worden. So sei er in der Türkei insgesamt dreimal einem Strafverfahren unterworfen worden. Zunächst sei er nach der Teilnahme an einer Massendemonstration [...] in B._______ wegen Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz (Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung) beziehungsweise unerlaubten Waffenbesitzes (Angabe im betreffenden Gerichtsurteil, auf die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aufmerksam gemacht wurde) zu einer Geldbusse und einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Er sei damals sechzehn Jahre alt gewesen, und bei der Waffe habe es sich um eine Schreckschusspistole gehandelt, die er auf der Strasse gefunden habe. Dieses Urteil habe aber insofern keine weiteren Folgen gehabt, als er in diesem Zusammenhang keine Strafe habe absitzen müssen. Indessen sei er in einem nachfolgenden zweiten Verfahren beschuldigt worden, im Namen einer Terrororganisation Straftaten verübt zu haben, wobei er vom [...] 2007 bis zum [...] 2008 inhaftiert gewesen sei. Im [...] 2008 sei er diesbezüglich aber durch das [Gericht] B._______ freigesprochen worden. Nach seiner Haftentlassung habe er eine Beziehung zu einer jungen Frau namens C._______ begonnen, was aber ihre beiden Familien missbilligt hätten. Er habe daher mit C._______ geplant, in ein Flüchtlingslager im Nordirak zu gehen. Zu diesem Zweck hätten sie eine Frau namens D._______ um Hilfe ersucht. Deren Ehemann und Tochter seien bei den Bergkadern im Nordirak, und D._______ habe sie dort ein- oder zweimal besucht. Ihre Reiseerfahrung in den Nordirak sei der Grund gewesen, sich an D._______ zu wenden. Allerdings habe dies zur Folge gehabt, dass sie alle von der Polizei beschattet worden seien. So habe die Polizei auch erfahren, dass er selbst in den Nordirak habe gehen wollen, und deswegen sei ihm vorgeworfen worden, er rekrutiere Mitglieder für die PKK. Am [...] 2010 sei er verhaftet worden und bis zum [...] 2010 in Untersuchungshaft gewesen. Er sei zusammen mit D._______ und weiteren, ihm unbekannten Personen wegen Unterstützung der PKK angeklagt und im [...] 2011 zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe er Rekurs beim Kassationsgericht eingelegt. Dort sei der Fall derzeit hängig, wobei er innert zweier Monate den Entscheid erwarte.
4.2 Aus den Beweismitteln, die bei der schweizerischen Botschaft in Ankara am 4. Februar 2013 eingingen, geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des [Gericht] B._______ vom [...] 2011 mit zwei weiteren Angeklagten - unter ihnen D._______ - wegen Unterstützung einer bewaffneten Terrororganisation beziehungsweise der PKK zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer beim [Gericht] Berufung ein. Mit Urteil vom [...] 2012 hiess das [Gericht] die Berufung des Beschwerdeführers gut und hob das Urteil des [Gericht] B._______ vom [...] 2011 auf. Mit Urteil vom [...] 2012 wurde der Beschwerdeführer durch das [Gericht] B._______ erneut - zusammen mit den beiden gleichen Mitangeklagten - wegen Unterstützung der PKK zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Eingabe an das [Gericht] B._______ vom [...] 2012 stellte der türkische Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Berufung bezüglich des Urteils vom [...] 2012.
4.3 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die Verurteilung des Beschwerdeführers durch die türkische Strafjustiz gehe ausschliesslich darauf zurück, dass er der PKK geholfen habe, neue Mitglieder zu rekrutieren. Eine derartige strafrechtliche Verfolgung einer Unterstützung der PKK sei als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Auch lasse der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach etwas mehr als zwei Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei und den Ausgang des Prozesses in Freiheit habe abwarten können, auf ein faires Verfahren schliessen. Es sei somit ingesamt davon auszugehen, dass das Strafverfahren sowohl aus legitimen Motiven als auch mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt worden sei. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer über keine Beziehungen zur Schweiz, und eine Bewilligung der Einreise sei auch unter diesem Aspekt abzulehnen. Für die Stellung eines Asylgesuchs kämen im vorliegenden Fall auch andere Staaten in Frage, so Deutschland oder Kroatien. Zudem sei zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer bereits zweimal im Nordirak aufgehalten habe, um dort Schutz vor einer Verhaftung zu suchen.
5.1 Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen zur Schweiz geltend macht. Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich somit nicht erklären, warum es dem Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbar sein soll, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f). Dabei ist auch nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin in der Türkei verblieb, nachdem er zum Zeitpunkt der Anhörung durch die schweizerische Botschaft in Ankara angegeben hatte, dem baldigen Entscheid des [Gericht], mit welchem seine Verurteilung zu einer Haftstrafe bestätigt werden könnte, mit Besorgnis entgegenzusehen. Dies, indem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, sich vor dem Zugriff der türkischen Justizbehörden im Ausland in Sicherheit zu bringen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wegen der Ablehnung seiner Beziehung mit C._______ durch die beteiligten Familien gemäss eigenen Aussagen bereits weit gediehene Vorbereitungen getroffen hatte, um mit der genannten Person in den Nordirak auszureisen. Insofern ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer angesichts seiner Verurteilung durch ein erstinstanzliches türkisches Gericht und der von ihm befürchteten Bestätigung des Urteils durch das angerufene [Gericht] nicht in die Tat umsetzte, was er bereits aus anderem Grund geplant hatte, nämlich dauerhaft in den Nordirak auszureisen. Wie er anlässlich seiner Anhörung ausführte, rechnete er damit, im Nordirak in einem Flüchtlingslager Aufnahme zu finden und sich dort gemeinsam mit C._______ ohne grössere Probleme ein neues Leben aufbauen zu können. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er diese Option nicht auch nutzen könnte, um sich der Strafverfolgung durch die türkischen Justizbehörden zu entziehen.
5.2 Im vorliegenden Fall ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe nicht rechtskräftig ist, nachdem er gegen das Urteil des [Gericht] B._______ vom [...] 2012 Berufung eingelegt hat. Indem das zuständige [Gericht] bereits das vorherige erstinstanzliche Strafurteil aufgehoben hat, ist keineswegs auszuschliessen, dass auch die neuerliche Verurteilung im derzeit hängigen Kassationsverfahren keine Bestätigung finden wird.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung im Ausland.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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