Entscheiddatum: 28.03.2013Publikationsdatum: 04.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1527/2013
Urteil vom 28. März 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...),Mali, (...).Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 15. November 2012 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 2005 illegal in Malta eingereist und direkt nach der Ankunft in ein Lager gekommen, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe,
dass er im Jahr 2007 mit einem von den maltesischen Behörden ausgestellten "Laissez-Passer"-Dokument nach Mali zurückgekehrt sei,
dass er Mali aufgrund kriegerischer Ereignisse, in die er nicht habe involviert werden wollen, im März 2012 erneut verlassen habe, und via C._______, D._______, E._______ und F._______ in die Schweiz gereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6),
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2013 mitteilte, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) habe ergeben, dass er am 3. Mai 2005 in Malta ein Asylgesuch gestellt habe, weshalb Malta zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachtet werde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im besagten Schreiben die Gelegenheit einräumte, sich zur Frage der Zuständigkeit Maltas und allfälligen Gründen, die gegen seine Wegweisung dorthin sprechen würden, bis zum 28. Februar 2013 zu äussern, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage entschieden werde,
dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2013 - eröffnet am 18. März 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügte, es sei ihm zur Wegweisung nach Malta das rechtliche Gehör nicht gewährt worden,
dass es zwar zutreffe, dass er im Jahr 2005 in Malta ein Asylgesuch gestellt habe, dass er jedoch nunmehr über E._______ in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei,
dass für Asylsuchende in Malta generell die Gefahr bestehe, in überfüllten Haftzentren unter menschenunwürdigen Bedingungen bei fehlender medizinischer und sozialer Versorgung zu leben, und ihnen damit eine gegen Art. 3 und 5 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Behandlung drohe,
dass das BFM trotz dieser allgemein bestehenden Gefahr nicht abgeklärt habe, ob ihm in Malta auch eine unmenschliche Behandlung und allenfalls ein Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot drohe,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Schreiben vom 26. März 2013 eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Mai 2005 in Malta ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM daher die maltesischen Behörden am 25. Februar 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 7. März 2013 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist,
dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich zur Frage der Zuständigkeit Maltas zu äussern, nicht greift, hat das BFM ihm doch mit Schreiben vom 13. Februar 2013 (gemäss Ausgangsstempel am 14. Februar 2013 per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt) das diesbezügliche rechtliche Gehör ausdrücklich gewährt und ihn auf die Säumnisfolgen hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer innert der ihm eingeräumten Frist bis zum 28. Februar 2013 keine Stellungnahme einreichte und damit keine Gründe geltend machte, die seines Erachtens gegen die Zuständigkeit Maltas oder seine Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass das BFM nach ungenutztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme zu Recht aufgrund der Aktenlage entschieden hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen zeitweiligen Verlassen des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten - Rückkehr nach Mali mit einem maltesischen "Laissez-Passer"-Dokument im Jahr 2007 und Wiederausreise aus dem Heimatstaat erst im März 2012 beziehungsweise Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten (E._______) erst im August 2012 (vgl. A6 S. 6) - im Widerspruch zu den Auskünften sowohl der maltesischen als auch der spanischen Behörden stehen und daher nicht glaubhaft erscheinen (vgl. A16 [Auskunft der maltesischen Behörden vom 22. Januar 2013: keine Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland nach der Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Jahr 2005 erfolgt]; A20 [Auskunft der spanischen Behörden vom 7. Februar 2013: Verhaftung des Beschwerdeführers in Spanien am 8. Februar 2012 wegen illegalen Aufenthalts]),
dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Maltas damit nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Malta bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hat, Malta gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-Verordnung weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung sowie Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des angerufenen Non-Refoulement-Gebots keine konkreten Anhaltspunkte geltend machte und sich aus den Akten auch keine solchen dafür ergeben, dass Malta, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, sich im Fall des Beschwerdeführers nicht an das Non-Refoulement-Gebot halten würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, Einwände gegen eine allfällige Überstellung in sein Heimatland bei den maltesischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, Asylsuchenden drohe in Malta generell die Gefahr einer gegen Art. 3 und 5 EMRK verstossenden Behandlung, darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen von Dublin-Verfahren grundsätzlich die Vermutung besteht, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, weshalb es der beschwerdeführenden Person obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen sind, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und nicht den notwendigen Schutz gewähren oder die betroffene Person menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass hinsichtlich Malta indes aufgrund festgestellter genereller Mängel im dortigen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen (insb. Administrativhaft für Asylsuchende, ungenügende Lebensbedingungen in gewissen Zentren, Kapazitätsprobleme) die Vermutung, das Land beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden kann (vgl. [...]), beziehungsweise diese zumindest relativiert werden muss (vgl. [...]),
dass damit zwar noch nicht gesagt ist, dass die festgestellten Mängel für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Malta mit sich bringen, jedoch im Einzelfall die Frage zu stellen ist, ob die betroffene Person einer Kategorie zuzurechnen ist (bspw. unbegleitete Minderjährige, Familien mit kleinen Kindern, Schwangere, alte Menschen), deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. [...]),
dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf die allgemeine Situation Asylsuchender in Malta beruft, indes keine konkreten Gründe für seine besondere Verletzlichkeit vorbrachte, und sich auch keinerlei Hinweise auf eine solche und den daraus allenfalls erwachsenden Risiken einer Überstellung nach Malta aus den Akten ergeben,
dass vielmehr aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es handle sich beim Beschwerdeführer, der noch relativ jung, allein reisend und - soweit aktenkundig - gesund ist, um einen Angehörigen einer verletzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen,
dass der Beschwerdeführer zudem in Malta aufgrund seines Asylgesuchs vom 3. Mai 2005 bereits als Asylsuchender registriert ist und er nun im Rahmen des Dublin-Verfahrens dorthin rücküberstellt wird, so dass er nicht von vornherein als "verbotener" Migrant gemäss maltesischem Recht gelten dürfte,
dass aufgrund des Gesagten keine Hinweise für ein konkretes und ernsthaftes Risiko vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta würde gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass damit keine Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Malta somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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