Entscheiddatum: 05.04.2013Publikationsdatum: 15.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1544/2013
Urteil vom 5. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Senegal, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 6. September 2012 sowie der direkten Anhörung vom 8. März 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Dakar / Senegal,
dass er am 3. Juni 2012 mit Hilfe der (Vereinigung) mit einem Visa auf dem Luftweg legal in die Schweiz eingereist sei, um sich einer Herzoperation zu unterziehen,
dass er an einer Herzerkrankung gelitten habe, woran bereits zwei seiner Geschwister gestorben seien und die im Senegal nicht behandelt und operiert werden könne,
dass die Operation, bei der ihm ein Herzschrittmacher implantiert worden sei, erfolgreich habe durchgeführt werden können,
dass er nach der Operation - medizinische Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz seien nicht mehr gegeben gewesen - am 3. Juli 2012 in sein Heimatland hätte zurückkehren sollen,
dass er sich geweigert habe, die Schweiz zu verlassen,
dass er sich nach C._______ begeben habe, von wo ihn die (Vereinigung) am 7. August 2012 zurückgeholt habe,
dass er in der Folge in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er bisher niemandem von der Implantation eines Herzschrittmachers erzählt habe, nicht einmal seinen Eltern,
dass er in Senegal niemanden mit einem solchen Apparat kenne und die Leute dort glauben würden, er sterbe bald,
dass die (Vereinigung) am 10. August 2012 (Eingang BFM: 14. August 2012) ein Schreiben betreffend die Situation des Beschwerdeführer zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. März 2013 - eröffnet am 18. März 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz eine Ausreisefrist bis zum 16. April 2013 einräumte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass er keine Asylgründe geltend mache und es sich bei seinen Ausführungen um blosse Befürchtungen im Zusammenhang mit seinem Herzschrittmacher und dem Umstand, wonach ein solches Gerät in Senegal weitgehend unbekannt sei, handle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere ausgeführt wurde, dass keine persönlichen Gründe gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal sprechen würden,
dass die Operation mit der Implantation eines Herzschrittmachers erfolgreich durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der (Vereinigung) vom 14. August 2012 gesund sei und ins Heimatland zurückkehren könne,
dass er jung sei und in Dakar eine Familie habe, zu der er von der Schweiz aus Kontakt pflege,
dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Suizidabsichten (gemäss Schreiben der (Vereinigung) vom 14. August 2012) unbeachtlich seien, da es nicht angehe, dass abgewiesene Asylbewerber oder Personen, die zu einem ganz bestimmten Zweck in die Schweiz reisen, nach Abweisung ihres Asylgesuchs beziehungsweise nach Ablauf ihres vorgesehenen Aufenthaltes versuchen würden, durch Androhung von Suizidabsichten in der Schweiz ein Bleiberecht zu erzwingen,
dass in Anbetracht des Umstandes, wonach die (Vereinigung) in ihrem Schreiben vom 14. August 2012 festgehalten habe, der Beschwerdeführer sei wieder voll genesen und ein weiterer Verbleib in der Schweiz würde sich somit nicht rechtfertigen, es sich erübrige, zusätzliche medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftslandes Senegal und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme unter humanitären Gesichtspunkten anzuordnen und festzustellen sei, dass der Wegweisungsvollzug aus zwingenden medizinischen Gründen unmöglich sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit - unter nachstehendem Vorbehalt - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautende Anordnung im Dispositiv enthält, weshalb auf das Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat,
dass der Bundesrat Staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger des Senegals ist, der Bundesrat Senegal mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass die die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung in Bezug auf die Frage der Gewährung von Asyl zu bewirken,
dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt grundsätzlich unverändert bleibt und eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen unterbleibt,
dass der Beschwerdeführer gar explizit ausführt, sein Asylgesuch basiere auf rein humanitären Gründen und er habe nie angegeben, im Heimatland Drohungen oder Repressionen ausgesetzt gewesen zu sein,
dass sich angesichts dieser Sachlage - eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ist auszuschliessen - weitere Erörterungen erübrigen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - wie bereits erwähnt -- der Bundesrat mit Beschluss vom 6. Oktober 1993 Senegal zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist,
dass angesichts der heutigen Lage in Senegal nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers, der keinerlei Schwierigkeiten seitens der heimatlichen Behörden geltend machte, über eine (Anzahl Jahre) Schulbildung verfügt und sich vor der Ausreise in seinem Heimatland Erfahrungen im Erwerbsleben als (Berufsbezeichnung) aneignen konnte, als unzumutbar erscheinen lassen würden,
dass der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Zusammenhang zudem auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. II/2),
dass es dem Beschwerdeführer letztlich unbenommen bleibt, beim BFM einen Antrag um Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG),
dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass kein anderer besonderer Grund besteht, der es rechtfertigen würde, ganz oder teilweise auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber
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