Asyl; Verfügung des SEM vom 3. März 2022 / N (...).
Entscheiddatum: 24.07.2025Publikationsdatum: 07.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1557/2022
Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 3. März 2022 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 20. Januar 2022 und am 10. Februar 2022 eingehend zu seinen Asylgründen an.
In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, syrischer Staatsbürger kurdischer Abstammung zu sein und aus der Provinz Quamishli zu stammen.
Insbesondere zu seinen Ausreisegründen machte Folgendes geltend: Nach Erreichen der Volljährigkeit habe er sich der YPG (Yekineyën Parastina Gel [kurdische Volksverteidigungseinheiten]) angeschlossen. Er habe eine militärische Ausbildung absolviert und habe später bei der YPG im administrativen Bereich gearbeitet. Seine Schwester B._______ habe ebenfalls bei der YPG gearbeitet und dort eine Führungsfunktion innegehabt. Später sei er dem Sicherheitsrat der kurdischen Regionalverwaltung beigetreten. Dort habe er einen YPG-Mitarbeiter verdächtigt, für den türkischen Geheimdienst zu arbeiten. Nach einem fingierten Geldtransport und den daraufhin eingeleiteten Untersuchungen sei dieser tatsächlich als Mitglied des türkischen Geheimdienstes enttarnt worden. Im August 2021 sei seine Schwester in den irakischen Teil Kurdistans gereist und die Familie habe nichts mehr von ihr gehört. Im Oktober 2021 sei die Familie von den kurdischen Behörden über ihren Tod informiert worden. Nach der Beerdigung sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer der Bruder von B._______ sei und dass er ebenfalls der YPG angehöre. Wenig später hätten Unbekannte seine Mutter zu Hause aufgesucht, sich als Mitglieder einer Spezialeinheit ausgegeben und ihr kondoliert. Der Beschwerdeführer kontaktierte daraufhin den Geheimdienstchef, welcher ihn warnte. Später sei sein Auto durch ein in der Nähe geparktes Motorrad in die Luft gesprengt worden. Der Beschwerdeführer vermutet, die Attentäter seien Türken gewesen, welche jemanden angeheuert hätten, um ihn zu töten. Daraufhin habe er beschlossen, ins Ausland zu fliehen.
C. Am 14. Februar 2022 wies das SEM ihn dem erweiterten Verfahren zu.
D. Mit am darauf folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 3. März 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und betraute den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung.
E. Gegen diese Verfügung erhob er Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Akte 45/1 und in den von ihm als Beweismittel eingereichten USB-Stick, wobei ihm nach gewährter Akteneinsicht Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen sei. Zudem beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihn von den Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
F. Der Beschwerdeführer reichte am 29. März 2022 eine Fürsorgebestätigung ein. Mit Eingabe vom 4. Juni 2022 reichte er ein weiteres Dokument als Beweismittel zu den Akten und mit Eingabe vom 25. Juli 2022 reichte er ergänzende Informationen zum Erhalt dieses Dokumentes ein.
G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Voraussetzung des Nachreichens einer aktuellen Fürsorgebestätigung gut, woraufhin der Beschwerdeführer eine solche mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 einreichte.
H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in den Inhalt des USB-Sticks zu gewähren. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I. Die Vorinstanz liess sich am 11. März 2025 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des staatlichen Regimes unter dem bisherigen Präsidenten Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten, wobei für das Asylrecht Belange wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols sowie die allgemeine Sicherheit im Vordergrund stehen (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
5.2 Ausgangslage der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis ist aber auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit subeventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.
6.2 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. März 2025, in welcher sie sich im Übrigen nicht zur veränderten Situation in Syrien geäussert hat - ist dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Urteil zur Kenntnis zu bringen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 3. März 2022 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
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