Entscheiddatum: 26.04.2013Publikationsdatum: 08.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1575/2013
Urteil vom 26. April 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...),Afghanistan,vertreten durch Annelise Gerber,Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2012 / (...).
I.
A. Der Gesuchsteller, ein Paschtune mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk C._______, Provinz Kabul), reiste am 15. April 2012 in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit dem Jahre 2008 nach Abschluss seines Studiums als D._______ für eine Firma gearbeitet, die an Projekten mitgewirkt habe, welche von ausländischen Unternehmen ausgeführt worden seien. Im Frühling beziehungsweise Sommer dieses Jahres hätten etwa acht oder neun bewaffnete Personen versucht, in das Haus seiner Familie in B._______ einzudringen, von ihrem Vorhaben aber abgelassen, nachdem er und sein Vater aus einem alten Gewehr Warnschüsse abgegeben hätten. Der von ihnen avisierte örtliche Kommandant habe ihnen zu Verteidigungszwecken eine modernere Waffe angeboten, was sie indessen abgelehnt hätten. Daraufhin sei er zusammen mit seiner Familie auf Anraten seines Vaters in ein Haus in der Stadt Kabul gezogen, das ebenfalls seiner Familie gehört habe. Eines Nachts hätten mehrere Personen an seine Haustüre geklopft und ihn angegriffen, nachdem er die Eingangstüre geöffnet habe. Dabei sei er mit einem Messer an einer Hand verletzt worden. Da aufgrund des Lärms Nachbarn erschienen seien, hätten die unbekannten Täter die Flucht ergriffen. Am folgenden Tag hätten ihn Nachbarn ins Spital gefahren, wo seine Hand genäht worden sei. Anschliessend sei er ins Dorf B._______ zurückgekehrt, ohne diesen Vorfall behördlich zu melden. Im Herbst des Jahres 2011 sei er von drei unbekannten Tätern ein weiteres Mal angegriffen und massiv verprügelt worden, als er auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei. In der Folge habe er sich an den Dorfvorsteher gewandt, der ihm jedoch nicht habe helfen können. Anschliessend habe er seine Heimat etwa zwei Monate später verlassen und sei schliesslich Mitte April 2012 in die Schweiz gelangt.
Der Gesuchsteller reichte nebst den Originalen seines Führerscheins, eines Schulabschlusszeugnisses und eines Arbeitsstellenausweises die Kopie seines afghanischen Reisepasses zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 22. August 2012 erhob der Gesuchsteller mittels seiner Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, der negative Asylentscheid vom 23. Juli 2012 sei teilweise aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin namentlich aus, ihr Mandant wisse zwar tatsächlich nicht, aus welchem Umfeld seine Angreifer gekommen seien. Dabei seien sowohl die Vermutung, dass es sich um einen ethnischen Konflikt gehandelt haben könnte, als auch die später von ihm bestrittene Annahme, die Angreifer könnten aus den Reihen der Taliban stammen, als solche schlüssig. Im vorliegenden Fall sei indessen offenkundig, dass die lokalen Behörden nicht genug unternommen hätten, um die Täterschaft zu finden beziehungsweise zu bestrafen.
Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens namentlich eine afghanische Identitätskarte (Taskara) sowie die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments zu den Akten, bei dem es sich laut der Beschwerde um ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde bezüglich der auf ihn verübten Angriffe handeln soll.
D. Mit Urteil vom 31. August 2012 (...) lehnte das Bundesverwaltungsgericht die im Wegweisungsvollzugspunkt erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht namentlich fest, der Gesuchsteller habe mit den staatlichen Behörden nach eigenen Angaben keine Probleme gehabt. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zur Täterschaft und zum Hintergrund der von ihm geltend gemachten Angriffe von Privatpersonen zu machen. Unter diesen Umständen vermöge der Einwand in der Beschwerde, die lokalen Behörden hätten nicht genug getan, um die Täterschaft zu finden und zu bestrafen, schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Gesuchsteller nicht in der Lage gewesen sei, sachdienstliche Hinweise zur Ermittlung der Täter zu liefern. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, die Behörden hätten sich im Rahmen der Möglichkeiten nicht um die Ermittlung der Täterschaft bemüht. Deshalb stehe nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass der Gesuchsteller im Falle der Rückkehr in die Heimat zufolge Untätigkeit der Behörden schutzlos weiteren kriminellen Übergriffen ausgesetzt wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die Sicherheitsbehörden um Schutz ersuchen könne und er auch in der Lage sei, persönlich Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko weiterer Übergriffe auf ein Minimum zu reduzieren. Es sei ihm somit nicht gelungen, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Weiteren erweise sich sein Wegweisungsvollzug auch als zumutbar, da er über eine in Afghanistan überdurchschnittliche Ausbildung (D._______ und E._______) und über eine mehrjährige diesbezügliche Berufserfahrung verfüge. Ferner besitze seine Familie in Kabul ein Haus, in dem er bereits einige Monate gelebt habe, weshalb das BFM in der angefochtenen Verfügung die innerstaatliche Wohnsitzalternative in Kabul zu Recht als zumutbar qualifiziert habe. Unter diesem Umständen sei nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr nach Kabul aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation gerate.
II.
E. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 18. Januar 2013 beantragte der Gesuchsteller mittels seiner Rechtsvertreterin, es sei die Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon für den Gesuchsteller die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren seien vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anzuordnen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin namentlich aus, obwohl sich der Gesuchsteller über die Urheberschaft der gegen ihn gerichteten Übergriffe immer noch nicht ganz sicher sei, vermute er, dass die Taliban dahinterstünden. Da ein grosser Teil der Regierung die Taliban unterstütze, würden die Täter mit grosser Wahrscheinlichkeit immer von den Behörden gedeckt. Die Probleme für den Gesuchsteller bestünden in der Tatsache, dass er als D._______ für ein international tätiges, auch mit den USA verbundenes Unternehmen gearbeitet habe und unter anderem beruflich auch an einem Projekt für den von F._______ durchgeführten Bau einer (...) in G._______ bei Kabul beteiligt gewesen sei. Diese Zusammenarbeit mit internationalen, vor allem auch amerikanischen Geschäftsunternehmen sei dem Umfeld der Taliban und anderen nationalistischen und islamistischen Gruppen natürlich bekannt geworden, weshalb er als Verräter zur Zielscheibe von Verfolgungshandlungen geworden sei.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller insbesondere ein Originalschreiben eines afghanischen Arztes vom 27. Juli 2012 inklusive deutsche Übersetzung ein (datiert auf der Rückseite vom 03.05.1391 afghanischer Kalender, vgl. act. A2 WEG), worin dieser die drei Übergriffe auf ihn, den Gesuchsteller, bestätigt. Im Weiteren reichte er eine deutsche Übersetzung der ebenfalls vom 3.5.1391 (= 27. Juli 2012 nach christlichem Kalender) datierenden Taskara ein. Schliesslich reichte er mehrere Fotos ein, auf denen er neben F._______ abgebildet ist. Auf einer weiteren Foto sollen Verletzungen in seinem Gesicht erkennbar sein.
F. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 23. Juli 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das BFM aus, der Gesuchsteller mache durch die von ihm im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Beweismittel, welche seine frühere Zusammenarbeit mit der H._______ belegen und gleichzeitig dartun sollten, weshalb er zur Zielscheibe der geltend gemachten Übergriffe geworden sei, im Ergebnis neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend, welche indessen als nicht erheblich bezeichnet werden müssten, da einerseits die Fotos nicht geeignet seien, die geltend gemachte Zusammenarbeit mit der H._______ zu belegen und der Gesuchsteller andererseits im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen weder die nunmehr geltend gemachte Zusammenarbeit mit der H._______ noch den Umstand, dass die Übergriffe auf seine Person in einem Zusammenhang mit den Taliban stehen könnten, erwähnt habe.
G. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom 27. Februar 2013 beantragte der Gesuchsteller mittels seiner Rechtsvertreterin, es sei (in Aufhebung des Wiedererwägungsentscheids vom 28. Januar 2013) die Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 in Wiedererwägung zu ziehen. Es seien - unter Herstellung der aufschiebenden Wirkung - die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Begründung brachte die Rechtsvertreterin unter anderem vor, ihr Mandant vertrete die Ansicht, letztlich erst nach Erhalt der neu eingereichten Beweismittel in der Lage zu sein, seine Fluchtgründe glaubwürdig zu erklären. Darüber hinaus habe er bei seiner Befragung zur Person die Befürchtung, wonach es sich bei den Angreifern um Angehörige der Taliban handeln könne, durchaus erwähnt. Im Weiteren erweise sich die Einschätzung des BFM als falsch, dass er sich einfach zusammen mit F._______ habe fotografieren lassen, ohne dass dies einen Zusammenhang mit seiner Arbeit gehabt hätte.
H. Mit Urteil vom 25. März 2013 (...) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 27. Februar 2013 insoweit gut, als es die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 aufhob. Gleichzeitig teilte es dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin mit, dass das Verfahren beziehungsweise das Gesuch vom 18. Januar 2013 unter dem Titel der Revision neu aufgenommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht begründete sein Urteil namentlich damit, entgegen der von der Rechtsvertreterin gewählten Bezeichnung ihrer Eingabe vom 18. Januar 2013 als Wiedererwägungsgesuch liege faktisch kein solches, sondern vielmehr ein Revisionsgesuch vor, da in casu ein materielles Beschwerdeurteil bestehe und der Gesuchsteller gleichzeitig eine vorbestandene Tatsache mit Beweismitteln, die bereits vor Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden seien, geltend gemacht und damit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) angerufen habe.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. März 2013 entschieden hat, ist das am 18. Januar 2013 fälschlicherweise unter dem Titel einer Wiedererwägung initiierte Verfahren unter dem Titel der Revision neu aufzunehmen. Da überdies aufgrund der im Rahmen des Gesuchs vom 18. Januar 2013 und der Beschwerde vom 27. Februar 2013 angeführten Begründung klarerweise zu schliessen ist, dass der Gesuchsteller sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, ist vorliegend auf eine Revisionsverbesserung zu verzichten und auf die Eingaben vom 18. Januar 2013 und vom 27. Februar 2013 als Revisionsgesuch einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.
3.2 Die Rechtsvertreterin reichte im Rahmen ihres Wiedererwägungsverfahrens, das nunmehr unter dem Titel der Revision behandelt wird, ein vom 27. Juli 2012 datierendes Originalschreiben eines afghanischen Arztes inklusive deutscher Übersetzung ein. Darin bestätigt Letzterer, dass der Gesuchsteller in den Jahren 2008, 2009 und 2011 jeweils einmal tätlichen Angriffen seitens Unbekannter ausgesetzt gewesen sei. Im Weiteren reichte sie eine deutsche Übersetzung der ebenfalls vom 3.5. 1391 (= 27. Juli 2012 nach christlichem Kalender) datierenden Taskara des Gesuchstellers zu den Akten, wobei deren Original bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens ins Recht gelegt worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. C). Schliesslich reichte sie fünf Fotos ein. Auf zwei Fotos ist der Gesuchsteller neben F._______ abgebildet. Auf einer weiteren Foto sollen Verletzungen des Gesuchstellers im Gesicht erkennbar sein. Eine Foto zeigt ihn bei (...) an unbekanntem Ort, und eine Foto lässt erkennen, dass er einen Verband um seinen linken Daumen trägt.
3.3
3.3.1 Was die auf Revisionsebene im Original inklusive deutsche Übersetzung eingereichte Bestätigung eines afghanischen Arztes vom 27. Juli 2012 anbelangt, bleibt festzuhalten, dass der Gesuchsteller diese - wiewohl bloss als Kopie - bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens eingereicht hat, womit es sich bei diesem Dokument nicht um ein neues Beweismittel im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen handelt. Ferner ist der Urteilsbegründung im Beschwerdeentscheid vom 31. August 2012 zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Beweismittel durchaus berücksichtigt, ihm indessen für den Ausgang des ordentlichen Verfahrens keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen hat, zumal im Rahmen des ordentlichen Verfahrens die drei Angriffe auf den Gesuchsteller als solche nicht strittig waren (vgl. Sachverhalt Bst. D). Das Beweismittel erschiene demnach auch als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne. Nur nebenbei sei deshalb angemerkt, dass sich bei genauerer Lektüre der deutschen Übersetzung des ärztlichen Bestätigungsschreibens einige Ungereimtheiten ergeben, wenn man die dortigen Angaben mit den eigenen Sachverhaltsschilderungen des Gesuchstellers anlässlich seiner Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden vergleicht. So erklärte der Gesuchsteller, er sei bei dem zweiten Angriff an der Hand verletzt worden (vgl. act. A5/14 S. 9, Ziff. 7.01 i.V.m. act. A18/12 S. 6 F und A44), wogegen er laut Darstellung im ärztlichen Bestätigungsschreiben beim dritten beziehungsweise letzten Angriff an der Hand verletzt worden sein soll. Im Weiteren brachte der Gesuchsteller bei seinen persönlichen Anhörungen zum Ausdruck, er habe beim letzten Angriff einen Zahn verloren (vgl. act. A5/14 S. 9, Ziff. 7.01 i.V.m. act. A 18/12 S. 3 f. F und A18 bis 22), während sich dieses Geschehnis gemäss dem Bestätigungsschreiben vom 27. Juli 2012 anlässlich des zweiten Angriffs ereignet haben soll.
3.3.2 Hinsichtlich der vom Gesuchsteller eingereichten fünf Fotos ist festzuhalten, dass diesen ebenfalls die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen ist: So kann aus der Tatsache allein, dass der Gesuchsteller auf zwei der eingereichten Fotos in Gegenwart von I._______ der H._______ abgebildet ist, noch nicht darauf geschlossen werden, dass er tatsächlich für diese gearbeitet hat, zumal er dies anlässlich seiner Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden auch nie geltend gemacht hat. Hinzu tritt die Tatsache, dass er anlässlich seiner ergänzenden Befragung auf die Frage hin, ob er eine Vermutung habe, wer die Urheber der gegen ihn gerichteten Angriffe sein könnten, antwortete, er vermute, dass es sich hierbei um Panshiris aus dem Norden handle, welche Feinde der Paschtunen seien und deshalb Feindseligkeiten mit diesen hätten (act. A18/12 S. 8, F und A55 bis 57). Er erblickte die Ursache für die auf ihn erfolgten Übergriffe also in ethnischen Spannungen. Im Weiteren verneinte er, von seinen 13 D._______-Kollegen je vernommen zu haben, dass sie ähnlich gelagerte Erfahrungen wie er, also Bedrohungen und Übergriffe, erlebt hätten (vgl. act. A18/12 S. 5, F und A36), was indiziell ebenfalls gegen die nunmehr aufgestellte Behauptung spricht, dass er als Kollaborateur mit ausländischen Unternehmen zur Zielscheibe der Taliban geworden sein könnte. Der nachträgliche Erklärungsversuch, vermutlich hätten seine D._______kollegen ähnliche Vorfälle wie er erlebt, aber wie er selber entsprechende Vorkommnisse am Arbeitsplatz nicht thematisiert (vgl. act. A18/12 S. 8, F und A60 f.), vermag demgegenüber angesichts der zweifellos grossen Tragweite allfälliger entsprechender Übergriffe auf andere Arbeitskollegen unter dem Aspekt eines gemeinschaftlichen Risikoprofils (vgl. act. A18/12 S. 5, F und A32 [F32: "Wie viele Angestellte hatte diese Firma?" und A32: "Es gab ca. 13 D._______, und dann hing es von den Projekten ab: je nach Projekt stellte man eine Anzahl von Arbeitern ein."]) nicht zu überzeugen. So besehen ist anzunehmen, dass die Anstellung des Gesuchstellers in dem von ihm genannten inländischen, also afghanischen, Unternehmen (vgl. act. A18/12 S. 5, F und A 32 bis 34) allem Anschein nach nicht zur Folge hatte, dass die Taliban darin einen Verrat wider ihre Prinzipien erblickt beziehungsweise den Gesuchsteller in diesem Zusammenhang verfolgt hätten, ansonsten Letzterer einen entsprechenden Konnex wohl ohne Weiteres von Anfang an hergestellt beziehungsweise thematisiert hätte.
Hinsichtlich der drei weiteren Fotos, welche ihn einerseits bei (...) zeigen und andererseits Verletzungen im Gesicht und an der linken Hand des Gesuchstellers erkennen lassen sollen, bleibt festzuhalten, dass die Tatsache als solche, dass es zu Übergriffen auf ihn gekommen ist, im ordentlichen Asylverfahren nicht in Zweifel gezogen, gleichzeitig aber festgestellt wurde, deren Urheber seien unbekannt. Im Weiteren lässt sich aus der Tatsache allein, dass der Gesuchsteller Vermessungsarbeiten ausführte, eben noch nicht folgern, dass er deswegen Schwierigkeiten mit den Taliban hatte.
3.3.3 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Gesuchsteller bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt diejenigen Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens beziehungsweise des Beschwerdeverfahrens bestanden, nicht früher hätte einreichen können oder müssen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2012 ist demzufolge abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann
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