Entscheiddatum: 25.04.2013Publikationsdatum: 07.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1582/2013/wif
Urteil vom 25. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Markus König;Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... , Russland, ... ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N ... .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Russland aus Tschetschenien, welcher keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt hat - am 5. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, er habe 1995/96 sowie von 1999 bis zu seiner Ausreise die tschetschenischen Rebellen unterstützt und nun seine Heimat aus Furcht um sein Leben verlassen, zumal er von 1999 bis zu seiner Ausreise immer wieder Nachstellungen von Seiten des russischen und des tschetschenischen Militärs erlitten habe (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2012 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Russland anordnete,
dass das Bundesamt in seinem damaligen Entscheid im Wesentlichen festhielt, für die Nichtvorlage heimatlicher Reise- oder Identitätspapiere lägen keine entschuldbaren Gründe vor und aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfremden Schilderungen des Beschwerdeführers sei von einem insgesamt konstruierten Sachverhaltsvortrag auszugehen, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 über die Staatsanwaltschaft des Kantons X._______ zugestellt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2012 durch einen Anwalt und am 21. August 2012 nochmals persönlich um Akteneinsicht ersuchte,
dass er am 29. Januar 2013 - handelnd durch eine Rechtsvertreterin - mit einem Wiedererwägungsgesuch ans BFM gelangte, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2012 und in der Folge die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchte,
dass er in seiner Eingabe namentlich das Vorliegen neuer Beweismittel zu der von ihm vormals vorgebrachten Gefährdungslage geltend machte, wobei er drei Fotos sowie die Kopie einer angeblichen Vorladung des russischen Innenministeriums ... zu den Akten reichte,
dass er zudem unter Verweis auf die Akten sowie unter Vorlage eines ärztlichen Schreibens vom 14. Januar 2013 das Vorliegen einer psychischen Erkrankungslage geltend machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2013 - eröffnet am folgenden Tag - das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abwies, wobei das Bundesamt seine Verfügung vom 4. Mai 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dem Beschwerdeführer Kosten auferlegte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid den vorgelegten Beweismitteln aus der Heimat jegliche Beweiskraft absprach und den Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten psychischen Erkrankungslage als zumutbar erklärte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 26. März 2013 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an das BFM beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er in seiner Eingabe namentlich geltend machte, er habe in seiner Heimat ab dem Alter von vierzehn Jahren als Zeuge und auch als Teilnehmer zwei Kriege miterleben müssen, wobei der Krieg in seiner Heimat in Tat und Wahrheit bis heute anhalte,
dass er die andauernden Kriegsverhältnisse, Ungerechtigkeiten und Zwänge unter der Diktatur Kadyrow nicht mehr ertragen habe, weshalb er seine Eltern, Verwandten und Freunde verlassen habe und aus Tschetschenien ausgereist sei,
dass er nicht mehr in die Heimat zurückkehren könne, da er keine Kraft und keine Gesundheit mehr habe, weshalb er um Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen ersuche, nachdem seine Beschreibungen anlässlich der Anhörung (vom 2. Februar 2012) offenbar nicht genügt hätten, um als politischer Flüchtling anerkannt zu werden,
dass mit Zwischenverfügung vom 28. März 2013 - zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren - der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt sowie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurde (vgl. dazu Art. 112 AsylG sowie Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 12. April 2013 fristgerecht eingezahlt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt hat,
dass demnach einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, es lägen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung in Bezug auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung rechtfertigen würden,
dass sich das BFM im Rahmen des angefochtenen Entscheides mit den am 23. Januar 2013 vorgelegten, angeblich neuen Beweismitteln aus der Heimat einlässlich auseinandergesetzt hat, wobei es den drei Fotos, auf welcher der Beschwerdeführer im Kampfanzug abgebildet ist, sowie der angeblichen Vorladung ... jegliche Beweiskraft absprach,
dass es weiter ausführte, die eingereichten Beweismittel seien daher nicht geeignet, die bisherigen Schlüsse des Bundesamtes, wonach die ursprünglichen Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Verfolgungssituation offensichtlich unglaubhaft seien, zu entkräften,
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des BFM - welche als insgesamt zutreffend erscheinen - nichts entgegensetzt,
dass damit keine Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig erscheinen lassen könnten,
dass sich das BFM sodann im angefochtenen Entscheid mit der im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten psychischen Erkrankungslage des Beschwerdeführers respektive der Frage der grundsätzlichen Behandelbarkeit auch in der Heimat einlässlich auseinandergesetzt hat,
dass der Beschwerdeführer nichts einbringt, was die insgesamt überzeugenden Schlüsse des Bundesamtes entkräften würde, sondern er sich in seiner Eingabe darauf beschränkt, auf seine angeblichen Kriegserlebnisse und einen allgemeinen persönlichen Erschöpfungszustand zu berufen,
dass damit jedoch kein Grund ersichtlich gemacht wird, welcher in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würde, zumal der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage und seinen Beschwerdevorbringen in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und von einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit vor Ort auszugehen ist,
dass alleine die geltend gemachten schwierigen Verhältnisse in Tschetschenien nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen,
dass nach dem Gesagten im Resultat vom Beschwerdeführer nichts ersichtlich gemacht wird, was in rechtserheblicher Weise gegen den rechtskräftig angeordneten Wegweisungsvollzug sprechen würde, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass schliesslich auch kein Grund ersichtlich ist, welcher die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ans BFM rechtfertigen könnte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten im vorliegenden Verfahren betreffend einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'200.- anzusetzen sind,
dass dieser Betrag mit dem am 12. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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