Entscheiddatum: 25.04.2013Publikationsdatum: 16.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1593/2013
Urteil vom 25. April 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,dessen Ehefrau C._______, geboren D._______,und deren Kinder E._______, geboren F._______,G._______, geboren H._______,I._______, geboren J._______,alle Eritrea, K._______, Sudan,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. November 2012 / N _______.
A. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) vom 14. Februar 2011 (Posteingang Botschaft) suchte der Beschwerdeführer A._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl nach. Diese Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet.
B. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es der Botschaft aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, eine Befragung durchzuführen. Aus diesem Grund wurde er aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg Fragen zu seiner Person, zu seinen Asylgründen, zu seinem Aufenthalt in Eritrea und im Sudan, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten sowie zur familiären Situation zu beantworten.
C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 30. August 2012 nahm der Beschwerdeführer zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung. Der Eingabe ist zu entnehmen, dass seine Ehefrau und seine drei Kinder ebenfalls in das Asylgesuch einzubeziehen seien.
D. Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben zur Hauptsache geltend, aufgrund der politischen Situation in Eritrea seien sie am {.......} in den Sudan geflüchtet, wo sie bis am {.......} in einem Flüchtlingslager und danach in L._______ gelebt hätten. Das Leben habe sich nicht nur im Flüchtlingslager als schwierig erwiesen. Die Lebensbedingungen im Sudan seien generell sehr schwierig; insbesondere sei es nicht einfach, eine Arbeit zu finden, und die Hausmieten seien sehr hoch. Er (der Beschwerdeführer) habe sich für seine Kinder und seine Ehefrau ein besseres Leben gewünscht, weshalb er bei der Botschaft um Asyl ersucht habe. Auf Einzelheiten ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
E.
Mit Verfügung vom 12. November 2012 - eröffnet am 5. Februar 2013 -verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, aus den Angaben des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörde habe. Es sei ihm zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen sei gering. Es bestehe auch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz.
F. Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 (Eingang Botschaft) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin hielten sie im Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen fest.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (Vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]. Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten, zumal ihr sinngemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begründung zu entnehmen sind.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4).
5.3. Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
5.4. Die Beschwerdeführenden wurden von der Botschaft nicht persönlich befragt. Dieser Verzicht wurde im Schreiben des BFM vom 30. Juli 2012 damit begründet, dass die Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen.
5.5. Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden sachlich begründet und überzeugend. Sodann decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Fragestellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Aufenthalt in Eritrea, die Familienangehörigen/Verwandten in Drittstaaten, die Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten, und den Aufenthalt im Sudan. Sie wurden denn auch vom Beschwerdeführer ausführlich beantwortet. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt.
6.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
6.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.4. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 6.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbes. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
7.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er von {.......} bis {.......} im Nationaldienst gedient habe, indessen von seinem Vorgesetzten mehrfach benachteiligt worden sei und man seine Rechte nicht respektiert habe. Aus diesem Grund sei er im {.......} in den Sudan geflüchtet, wo er im Flüchtlingslager M._______ untergebracht und vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei. Aufgrund der schlechten Lebensbedingungen im Flüchtlingslager - Sicherheitsmängel und unzureichende materielle Unterstützung - sei er am {.......} nach L._______ gereist, wo er gemeinsam mit seiner Familie lebe.
7.2. Das Bundesamt führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, gemäss eigenen Angaben habe sich der Beschwerdeführer vom 1. März 2009 bis zum 26. Juli 2009 als anerkannter Flüchtling im Flüchtlingslager M._______ aufgehalten. Wegen der vorgebrachten Sicherheitsmängel im Lager und aufgrund unzureichender materieller Unterstützung sei er nach L._______ gereist. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Es sei ihm zuzumuten, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Das BFM erachte die Befürchtung einer Rückschaffung nach Eritrea als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die vom UNHCR als Flüchtling anerkannt seien, gering. In casu gebe es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Er verfüge nicht über ein Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könne. Sodann seien auch die Hürden für eine zumutbare Existenz in L._______ nicht unüberwindbar. Eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Sodann lebten auch keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz, weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei. Aufgrund der dargelegten Begründung benötigten der Beschwerdeführer und seine Familie den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihnen daher zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
7.3. Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm die Inhaftierung. Eine Rückkehr in das sudanesische Flüchtlingslager sei aufgrund der fehlenden Sicherheit nicht zumutbar. Das Leben im Sudan ausserhalb des Flüchtlingslagers sei aus wirtschaftlichen Gründen - Arbeitslosigkeit, keine Bewegungsfreiheit, hohe Lebenskosten - nicht möglich.
7.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz. So ist nicht zu verkennen, dass die Lage für Menschen in sudanesischen Flüchtlingslagern schwierig ist. Dennoch kann es den Beschwerdeführenden zugemutet werden, sich in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager im Sudan zu begeben. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die dortigen Lebensbedingungen für Flüchtlinge anerkanntermassen zum Teil prekär sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich auch diesbezüglich mit der Vorinstanz einig, dass der Beschwerdeführer über kein Profil verfügt, welches ihn einem Verschleppungsrisiko aussetzen würde. Auch den Akten können keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächlich drohende Verschleppung entnommen werden. Mithin ist der Beschwerdeführer auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen.
Sodann ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf die Beziehungsnähe zur Schweiz und die entsprechenden Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist oder gestützt auf diese Kriterien der Verbleib im Sudan und die weitere Unterschutzstellung durch diesen Drittstaat aufrechterhalten bleiben kann. Der Beschwerdeführer bestätigt auch auf Beschwerdeebene seine im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben, wonach keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen direkt in der Schweiz leben. Somit bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, welche in Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müssten, dass es gerade die Schweiz ist, die ihnen den erforderlichen Schutz gewähren soll.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Situation in Eritrea ist vorliegend nicht einzugehen, da sie sich in einem Drittstaat aufhalten können.
7.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit ihres weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise die Asylgesuche abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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