Entscheiddatum: 11.04.2013Publikationsdatum: 06.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1597/2013
Urteil vom 11. April 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),und seine Ehefrau B._______, geboren (...),sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...),c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. November 2012 / N (...).
A. Mit undatiertem Schreiben gelangte der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ein eritreischer Staatsbürger, am 24. Februar 2011 an die Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan (nachfolgend: Botschaft) und suchte um Asyl nach.
Als Beweismittel reichte er einen Lebenslauf sowie diverse Dokumente betreffend seine schulische Ausbildung sowie berufliche Tätigkeit zu den Akten.
B. Mit Schreiben vom 13. August 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mittels eines detaillierten Fragekatalogs aufgefordert, zu seiner Person und den Gründen für sein Asylgesuch genauere Ausführungen zu machen.
C. Am 13. September 2012 (Eingang bei der Botschaft) reichte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragekatalog sowie diverse Beweismittel ein. Darin vermerkte er, dass er seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder, die in Y._______ (Eritrea) wohnhaft seien, in das Asylgesuch einbeziehen wolle.
D. Der Beschwerdeführer begründete die Asylgesuche im Wesentlichen damit, dass er im Jahre 1995 in den Militärdienst eingezogen worden sei. Nach drei Monaten sei er entlassen worden und habe sich an der Universität in Y._______ eingeschrieben. Aus finanziellen Gründen habe er das Studium aber abbrechen müssen. Fortan habe er gearbeitet, um den Lebensunterhalt für seine Familie und seine Eltern zu bestreiten. (...) 2007 sei er von den eritreischen Behörden verhaftet und nach Z._______ auf den Polizeiposten gebracht worden. Nach einem Tag sei er ins Gefängnis in X._______ versetzt worden, wobei die Haftbedingungen äusserst prekär gewesen seien. So seien die Gefangenen in kleinen dunklen Räumen untergebracht gewesen, welche sich bei Sonneneinstrahlung sehr stark erhitzt hätten. Viele Mitinsassen seien aufgrund der Hitze ohnmächtig geworden. Sie hätten sich auch nur einmal die Woche waschen dürfen, hätten nur ungenügend Nahrung und keine medizinische Versorgung erhalten. (...) 2008 sei ihm zusammen mit (...) weiteren Häftlingen die Flucht nach W._______ gelungen. Anschliessend habe er sich drei Tage im Flüchtlingslager V._______ aufgehalten. Am dritten Tag sei er dort zusammen mit drei Bekannten von Angehörigen des Rashaida-Stammes überfallen worden, wobei die drei Bekannten entführt worden seien. In der Folge sei er aus Furcht nach Khartum gezogen. Dort habe er beim Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) einen Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt. Er wohne zusammen mit Freunden in Khartum und gehe Gelegenheitsarbeiten nach, während seine Frau und die Kinder in Y._______ wohnhaft seien. (...) 2009 sei er von der sudanesischen Polizei in einer Kirche verhaftet worden. Die Polizei habe ihn am Kragen gepackt und geschüttelt und sich anschliessend über seine Religion lustig gemacht. Für Flüchtlinge aus Eritrea seien die Arbeitsbedingungen sehr schwierig und die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Aufgrund der Herkunft würden Eritreer generell benachteiligt.
E. Mit Verfügung vom 12. November 2012 (Eröffnung am 3. Februar 2013) lehnte das BFM die Einreise- und Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab.
F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. März 2013 (Eingang bei der Botschaft am 3. März 2013) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Asylentscheids sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens.
Als Beweismittel wurden eine Kopie eines Arztzeugnisses bezüglich des erstgeborenen Sohnes sowie der Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers und ein temporärer Ausweis in Kopie eingereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264).
5.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich - gemäss Rubrum sowie Dispositiv - sowohl auf den Beschwerdeführer, der im Sudan lebt, als auch auf die in Y._______ lebende Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen Kinder. In Anbetracht des höchstpersönlichen Charakters der Einreichung eines Asylgesuchs ist im vorliegenden Fall bereits fraglich, ob die Ehefrau überhaupt ein solches eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2011/39 S. 821 ff.). Die vorinstanzliche Verfügung ist aber insbesondere auch dahingehend mangelhaft, dass die genauen Lebensumstände der Familienangehörigen in Eritrea sowohl in der Sachverhaltserhebung als auch in der Begründung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Verfügung erwähnt zwar, dass sich die Ehefrau und die Kinder in Y._______ aufhalten, setzt sich dann jedoch einzig mit der Situation des Beschwerdeführers im Sudan auseinander. Mithin stellt die vorinstanzliche Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend fest und verletzt - aufgrund der mangelhaften Begründung - den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. In Anbetracht der soeben aufgezeigten Mängel in der Sachverhaltsermittlung sowie Begründung ist es vorliegend angezeigt, das Verfahren zur neuen Entscheidung - nach allfälligen weiteren Sachverhaltsabklärungen - an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 f. zu Art. 61).
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. November 2012 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.
7.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind im vorliegenden Fall keine Kosten zu erheben.
7.2 Da die Beschwerdeführenden nicht vertreten sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Die angefochtene Verfügung vom 12. November 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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