Entscheiddatum: 31.01.2013Publikationsdatum: 14.02.2013
. BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1599/2011law/fes/kna
Urteil vom 31. Januar 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...),Nepal (angeblich Bhutan)vertreten durch lic. iur. Barbara Wille, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen letzten Wohnsitz in Z._______ (Makbandpur Distrikt, Nepal) Ende Februar / Anfang März 2009 und fuhr mit einem Bus nach Indien. Von Dehli reiste er auf dem Luftweg nach Frankreich, von wo er am 12. Mai 2009 illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 15. Mai 2009 wurde er dort summarisch befragt und am 4. Juni 2009 vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei bhutanischer Staatsangehöriger nepalesischer Volkszugehörigkeit aus dem Tsirang Distrikt. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, er sei im Alter von fünf Jahren mit seiner Mutter von Bhutan nach Nepal geflüchtet. Seinen Vater habe er nie gesehen und seine Mutter sei gestorben, als er zwölf Jahre alt gewesen sei. Von da an habe er sich um sich selber gekümmert und alleine gewohnt. Seit ungefähr zehn Jahren habe er in Z._______ in einer (...) als Lastenträger gearbeitet und zusätzlich in Restaurants ausgeholfen. Als es zwischen der Regierung und den Maobadi zu Auseinandersetzungen gekommen sei, habe die Polizei von ihm Ausweispapiere verlangt. Er habe weder bhutanische Identitätsdokumente besessen, noch sei er in Nepal registriert gewesen. Die nepalesische Staatsangehörigkeit sei ihm verweigert worden, da er keine Ausweispapiere der Eltern oder andere Ersatzpapiere habe vorweisen können. Er habe deshalb keinen nepalesischen Ausweis erhalten. Da er keine Papiere habe vorzeigen können, sei er von betrunkenen Polizisten bei Kontrollen zehn bis fünfzehn Mal verprügelt und aufgefordert worden, nach Bhutan zurückzukehren. Er sei aber nie verhaftet worden und es sei auch kein Verfahren gegen ihn hängig. Er sei auch von den Maobadi-Leuten und von Schlägertypen belästigt und schikaniert worden. Auch bei der Arbeit sei er geschlagen und ihm manchmal der Lohn nicht ausbezahlt worden. Sein Leben sei in Nepal nicht in Sicherheit gewesen und er sei wie der letzte Dreck behandelt worden.
C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. Februar 2011 - eröffnet am 10. Februar 2011 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D. Mit Eingabe vom 14. März 2011 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. Mit Verfügung vom 18. März 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie stellte ferner fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab. Gleichzeitig stellte sie die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu.
F. In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Verfügung vom 29. März 2011 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen.
H. In seiner Replik vom 13. Juli 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben über sein angebliches Herkunftsland Bhutan machen können. Er habe weder gewusst, welche Sprache dort gesprochen werde, noch sonstige Angaben zu den Gegebenheiten in Bhutan oder zu seiner familiären Herkunft machen können. So habe er angegeben, er wisse nicht, in welchem Ort er geboren worden sei, wo seine Eltern geboren worden seien oder welche Staatsangehörigkeit diese besessen hätten. Überdies würden die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen familiären Hintergründen sehr konstruiert erscheinen. Es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer absolut keine Verwandten aus seiner Herkunftsregion habe. So entstehe vielmehr der Eindruck, als wolle der Beschwerdeführer etliche Fragen zu seiner Herkunft vermeiden. Weiter habe der Beschwerdeführer bezüglich des Besitzes von Ausweispapieren oberflächliche und stereotypische Angaben gemacht, indem er beispielsweise angegeben habe, er habe nie versucht, Ausweispapiere zu bekommen. Auch seine Aussagen über seinen Alltag in Nepal, wo er sich angeblich seit dem zwölften Lebensjahr habe alleine durchschlagen müssen, seien sehr wortkarg geblieben. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass selbst wenn der Beschwerdeführer sein Heimatland als Fünfjähriger verlassen habe, von ihm gewisse Kenntnisse über Bhutan und seinen familiären Hintergrund erwartet werden dürften. Es entstehe jedoch der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer einen Lebenslauf konstruiert und sich als Staatsangehöriger Bhutans ausgegeben habe, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. Deshalb sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Staatsangehörigen Bhutans, sondern um einen nepalesischen Staatsangehörigen handle. Die Behauptung, er sei aus Bhutan, sei deshalb als Schutzbehauptung zu würdigen und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Nepal einen geregelten Aufenthaltsstatus besitze.
Als Ergänzung müsse zudem festhalten werden, dass es realitätsfremd erscheine, dass die Polizei den Beschwerdeführer offenbar über zehn Mal angehalten habe, ohne auch tatsächlich konkret gegen ihn vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Polizisten ihn lediglich aufgefordert hätten, sich Papiere zu beschaffen oder nach Bhutan zurückzukehren. Weiter würden die geschilderten Kontrollen durch die Polizei jeglicher Substanz entbehren. Was die angeblichen Schläge und Schikanen durch die Nepalesen betreffe, seien diese aufgrund des konstruierten Lebenslaufs und der fehlenden Substanz ohnehin nicht glaubhaft. Selbst wenn sie als glaubhaft erachtet werden würden, seien sie nicht intensiv genug.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Nepalese, dessen Vorfahren (zumindest wohl die Grosseltern) Staatsangehörige Bhutans gewesen seien. Er selber sei aber staatenlos, da er nach der Flucht aus Bhutan automatisch ausgebürgert worden sei. Eine Rückkehr nach Bhutan sei ihm aus rechtlichen Gründen verwehrt, obwohl er ausdrücklich bereit wäre, nach Bhutan zurückzukehren. Auch könne er seinen Aufenthalt in Nepal nicht legalisieren, zumal er nicht in einem UNHCR-Camp untergekommen sei, sondern unregistriert unter nepalesischen Staatsangehörigen lebe und er über keine Ausweispapiere der Eltern oder Ersatzpapiere verfüge, welche für die Legalisierung seines Status nötig seien. Daher habe er aus objektiven Gründen keine Aussicht, ein Ausweispapier zu erlangen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Anregung des Hilfswerksvertreters nicht gefolgt sei, der anlässlich der Anhörung vom 4. Juni 2009 zurecht die Frage gestellt habe, "inwieweit die Papierbeschaffung für die nepalesisch-stämmigen Vertriebenen aus Bhutan unmöglich sei, insbesondere wenn auch noch keine Eltern mehr leben würden". Im Hinblick auf die Aussage, dass er nicht wisse, welche Sprache in Bhutan gesprochen werde, sei anzumerken, dass in Bhutan über zwanzig verschiedene Sprachen gesprochen würden und es daher abwegig sei, von einer Person, welche mit fünf Jahren Bhutan verlassen habe und nur mit Bhutanern nepalesischer Abstammung Kontakt habe, hierüber Informationen zu verlangen. Von einem fünfjährigen Kind werde man keine näheren Kenntnisse über sein Land und seinen Herkunftsort beziehungsweise über den Herkunftsort seiner Eltern innerhalb Bhutans erwarten dürfen. Er habe jedoch angeben können, dass er aus dem Tsirang Distrikt komme, wobei es sich hierbei um einen von zwanzig Distrikten Bhutans handle und dies daher keine ungebührlich unpräzise Feststellung sei, da dieser Distrikt zu den drei kleinsten gehöre und dort Bhutaner nepalesischer Abstammung siedeln würden. Zudem sei es lebensfremd vorauszusetzen, dass er vom Erzählen her mehr über Bhutan und die Herkunftsorte seiner Eltern wisse. Seine Mutter sei verstorben, als er zwölf Jahre alt gewesen sei, was nicht das Alter für Oral History sei. Was die Verwandten in Bhutan angehe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dort noch Verwandte leben würden, auch wenn es angesichts der rigorosen ethnischen Politik Bhutans unwahrscheinlich sein dürfte. Allerdings ändere dies nichts daran, dass er nichts von allfälligen Verwandten wisse und keine Chance habe, es herauszufinden. Die Mutter habe sich immer über die Geschichte der Ehe ausgeschwiegen und so sei der abwesende Vater nie zum direkten Gesprächsgegenstand geworden, was sich wohl geändert hätte, wenn er älter geworden wäre. Daher sei es nicht unplausibel, dass er weder über seinen Vater noch über entfernte Verwandte Bescheid wisse. Er habe indes auf jede Frage zum Alltag in Nepal eine klare und soweit ersichtlich zutreffende Antwort gegeben. Dass er sich nicht ungefragt exponiert habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden.
Das Verhalten der Polizei ihn über zehn Mal anzuhalten, ohne tatsächlich gegen ihn vorzugehen, sei im Hinblick auf die grassierende Korruption schlüssig. Nepal habe im Jahr 2010 im tabellarischen Ranking gemäss dem international anerkannten Korruptionsindex von Transparency International Rang 146 von 178 Ländern belegt. Die schlecht bezahlten Polizeibeamten hätten kein Interesse an einem offiziellen und schriftlichen Verfahren gehabt, weil sie das kassierte Geld in die eigene Tasche gesteckt hätten, was er in den Anhörungen auch klar zum Ausdruck gebracht habe. Ferner sei die Einschätzung des BFM, dass die geschilderten Kontrollen durch die Polizei jeglicher Substanz entbehren würden, schlicht unbegründet.
In Bezug auf die Asylrelevanz bemerkte der Beschwerdeführer mit Verweis auf die deutsche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass seine Ausbürgerung auf seiner ethnischen Zugehörigkeit beruht und damit auf einem asylrelevanten Motiv. Aufgrund der ausgeschlossenen Wiedereinbürgerung in Nepal, welche seinem Einfluss entzogen sei, sei die Ausbürgerung aus Bhutan als Bündel "ernsthafter Nachteile" im Sinne von Art. 3 AsylG anzusehen, da Bhutan ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgegrenzt habe. Da er immer noch diesen Nachteilen ausgesetzt sei, sei von einer fortdauernden, mithin "aktuellen" Verfolgung durch Bhutan auszugehen und ihm daher Asyl zu gewähren. Wenn jedoch nicht Bhutan, sondern Nepal als Verfolgerstaat angesehen werde, müsse ihm Asyl gewährt werden, da die Massnahmen der Polizei einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. Auch wenn die einzelnen Übergriffe der Behörden nicht ausreichen würden, würde die regelmässige Wiederholung einen weiteren Verbleib unter menschenwürdigen Umständen in Nepal verunmöglichen. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe der papierlosen ausgebürgerten Südbhutanesen an, welche nicht in Flüchtlingslagern leben, von der nepalesischen Politik negiert oder als Problem Bhutans definiert und von den nepalesischen Staatsbürgern ausgegrenzt werden würden. Da sich die Situation nicht verändert habe, bestünde auch weiterhin Furcht vor Verfolgung und eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht bestehen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer einen Lebenslauf als Staatsangehörigen Bhutans konstruiert habe, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken, zumal dem BFM zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle von Krypto-Bhutanesen bekannt sei. Im Übrigen halte es an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und verweise zudem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ähnlich gelagerten Fällen.
4.4 In der Replik wurde demgegenüber im Wesentlichen vorgebracht, dass aus den vom BFM verwiesenen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichtes nichts für den zu beurteilenden Fall abgeleitet werden könne. Es könne für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine Rolle spielen, dass sich andere Personen als Bhutanesen ausgaben, die gar keine gewesen seien. Der Hinweis auf die drei aufgezählten Entscheide sei bedeutungslos, zumal er sich im Gegensatz zu diesen Entscheiden immer zu allen Fragen geäussert habe. Weiter habe er nicht angegeben, keine Probleme aufgrund der Papierlosigkeit zu haben und er habe auch ausführen können, wie er in die Schweiz eingereist sei. So würden sich die Sachverhalte und Aussagen dieser Asylsuchenden in den genannten Entscheiden wesentlich anders darstellen und seien ohnehin nicht analog.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Antworten des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen angeblichen Heimatstaat Bhutan ohne Substanz verbleiben. So gab er an, dass er weder wisse, wo er geboren worden sei (vgl. Akten BFM, A1 S. 1; A8 F49), noch wisse er von irgendwelchen Verwandten in Bhutan (vgl. A1 S. 4). Insbesondere erstaunt es, dass er auch nicht angeben konnte, welche Sprache in Bhutan gesprochen wird (vgl. A8 F54). Es ist zu bemerken, dass es sich bei den in der Beschwerde erwähnten zwanzig gesprochenen Sprachen, von welchen er angeblich keine verstehen würde, überwiegend um verschiedene Dialekte handelt. Seine Muttersprache Nepali wird dabei auch aufgeführt. Somit vermag auch das Argument, er habe keine dieser zwanzig Sprachen gekannt, nicht zu überzeugen. Ferner ist davon auszugehen, dass er sich - auch wenn er Bhutan schon im Alter von fünf Jahren verlassen hätte - in der ersten Zeit in Nepal mit seiner Mutter in derselben Sprache wie in Bhutan verständigt hätte und daher zumindest diese Sprache hätte bezeichnen können. Dass der Beschwerdeführer die Fragen zu seinem angeblichen Herkunftsland Bhutan nicht aufgrund eigener Erinnerungen beantworten konnte, ist angesichts des kindlichen Alters bei der Ausreise verständlich. Nicht verständlich ist jedoch, dass er angeblich nie Interesse an seiner Herkunft gehabt hat. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Anhörung zahlreiche Möglichkeiten gehabt, mehr über sein angebliches Heimatland Bhutan oder sein Herkunftsland Nepal zu erzählen und damit seine Herkunft respektive Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Da er dies unterlassen hat, bleibt unklar, an welchen Orten und im Kreis welcher Personen der Beschwerdeführer sein Leben verbrachte, ehe er in die Schweiz gelangt ist. Ein solches Desinteresse an der eigenen Vergangenheit ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn ein Kind zwischen vier und zwölf Jahren keine komplexe "Oral History" betreibt, fragt es normalerweise seine Eltern nach grundlegenden Sachverhalten in Bezug auf seine Herkunft und näheren Verwandten. Selbst wenn die Mutter ihrem Sohn nichts über den Vater oder ihre Ehe erzählen wollte, ist nicht vorstellbar, dass sie dem Beschwerdeführer nicht über dessen Vergangenheit in Bhutan erzählte. Somit kann dem BFM in dem Sinne gefolgt werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Herkunft konstruiert erscheinen und folglich nicht glaubhaft sind.
5.3 Aufgrund der überwiegenden Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aus Bhutan ist davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen nepalesischen Staatsbürger handelt. Somit fällt eine Verfolgung aus Bhutan aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Zwangsausbürgerung ausser Betracht. Vor diesem Hintergrund erübrigte es sich für das BFM auch, die in der Beschwerde erwähnten und vom Hilfswerksvertreter anlässlich der Anhörung angeregten weitern Abklärungen zur Möglichkeit der Papierbeschaffung für nepalesisch stämmige Bhutaner vorzunehmen.
5.4 Die weitern Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Gründe für die Ausreise aus Nepal sowie auch die Angaben zur Reise fielen ähnlich wie seine Angaben zu seiner Herkunft vage und wortkarg aus. Die freie Erzählung zu den Fluchtgründen anlässlich der Anhörung erschöpfen sich in darin, dass er in allgemeiner Weise ausführte, dass die Polizei ihn jeweils verprügelte und ihm das Geld weggenommen habe, wenn er sich nicht habe ausweisen können und die Maobadi-Leute ihn deswegen belästigt hätten (vgl. A8 F68). Auch nach mehrmaligem Nachfragen des Sachbearbeiters führte der Beschwerdeführer das Erlebte nicht eingehender aus und seine Antworten blieben kurz. Auf Fragen, bei welchen genaue Auskünfte zu erwarten gewesen wären, vermochte er keine detaillierten Angaben zu machen. Auf die Aufforderung, etwas zu seinem Arbeitsplatz die (...) zu erzählen, brachte er in pauschaler Weise vor: "Diese sind wegen (...) bekannt. Sehr gross. Viele Leute arbeiten dort." (vgl. A8 F11). Entgegen der Auffassung in der Replik sind auch die Schilderungen seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert (vgl. A8 F38). So gab er zunächst an, er sei von Indien in ein unbekanntes Land gebracht worden. Man sage dem unbekannten Land "France". Wo er gelandet ist, wusste er nicht (vgl. A8 F28-30). Zum Reisepass, den er vom Schlepper erhalten habe, konnte er nur angeben, dass dieser blau gewesen sei und er den Namen C._______ hätte sagen müssen, sonst konnte er keine Angaben zu diesem machen (vgl. A8 F40 ff.). Er wusste auch nicht an welchem Tag oder um welche Zeit er von Indien abgeflogen ist, obwohl diese Informationen auf dem Flugticket ersichtlich sind und er kein Analphabet ist (vgl. A1 S. 3). Zudem ist der Einwand des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, er wisse die Abflugzeit nicht, weil er keine Uhr trage, in Anbetracht dessen, dass man an einem Flughafen fortlaufend über Flugzeiten informiert wird, nicht stichhaltig (vgl. A8 F32 f.). In Bezug auf die Polizeikontrollen, bei welchen der Beschwerdeführer geschlagen worden sei, muss festgehalten werden, dass die Aussagen auch diesbezüglich oberflächlich und stereotypisch verblieben. Selbst wenn der Sachbearbeiter offene Fragen stellte, äusserte sich der Beschwerdeführer nur knapp. Bis auf die Angabe, einmal mit einer Eisenstange auf den linken Arm und auf seine Fusssohlen geschlagen worden zu sein (vgl. A8 F89), wird er nicht konkreter bezüglich des genauen Ablaufs solcher Kontrollen, der Anzahl der Polizisten, der Intensität der Schläge oder des Ortes, wo sich die Kontrollen abspielten (vgl. A8 F80, F85, F90). Daher bleibt es unklar, wie, wo und in welcher Intensität sich solche Kontrollen genau abgespielt haben sollen. Auch die vorgebrachten Schläge der Schlägertrupps, die Belästigungen der Moabadi-Leute sowie die Schläge bei der Arbeit vermochte der Beschwerdeführer nicht in einer substanziierten Art und Weise zu schildern. So blieb unter anderem offen, um was für Schlägertrupps es sich handelte (vgl. A8 F95 f.) oder wen ihn bei der Arbeit geschlagen hatte (vgl. A1 S. 5). Insgesamt fehlt es den Schilderungen an denjenigen Details und Realkennzeichen, welche ein tatsächlich Beteiligter durch seine Erfahrung hätte schildern können, und die den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln. Unter diesen Umständen sind die die vorgebrachten Polizeikontrollen und die Vorfälle in Bezug auf die Schlägertrupps respektive die Belästigungen der Moabadi-Leute als unglaubhaft zu erachten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine bhutanische Staatsangehörigkeit und den Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und kann nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502 mit weiteren Hinweisen).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Nach dem Friedensabkommen zwischen der Regierung und den Maoisten vom 21. November 2006, der Wahl der verfassungsgebenden Versammlung vom 10. April 2008 und der Abschaffung der Monarchie und Neugestaltung des Landes als Republik durch die verfassungsgebende Versammlung vom 28. Mai 2008 ist die allgemeine Lage in Nepal nicht von kriegerischen Auseinandersetzungen oder allgemeiner Gewalt gezeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Nepal generell als zumutbar.
8.3.3 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Nepal aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer lebte über zehn Jahre in einer Hütte im Y._______, wo er ebenso lang als Lastenträger vor der (...) gearbeitet hat. Gemäss eigenen Aussagen habe er, wenn er Arbeit gehabt habe, recht gut gelebt (vgl. A8 F66). Ferner gab er zu Protokoll, dass man immer Arbeit als Lastenträger oder in Restaurants finde (vgl. A8 F63). Zudem war es dem Beschwerdeführer möglich, für die Reise in die Schweiz einen grösseren Betrag zusammenzusparen (vgl. A1 S. 3), was ein weiteres Indiz ist, dass er in stabile wirtschaftliche Verhältnissen lebte. Da der Beschwerdeführer über zehn Jahre am gleichen Ort gewohnt und gearbeitet hat und anlässlich der Befragung im EVZ von Kollegen gesprochen hat (vgl. A1 S. 3), ist davon auszugehen, dass soziale Kontakte und damit über ein Beziehungsnetz verfügt, an das er bei seiner Rückkehr anknüpfen kann. Ferner handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und - mangels gegenteiliger Anhaltspukte in den Akten - gesunden Mann, bei welchem davon ausgegangen werden kann, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch aus individueller Sicht nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 14. März 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. In der Zwischenverfügung vom 18. März 2011 wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die in Aussicht gestellte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht eingereicht worden und deshalb die behauptete Bedürftigkeit nicht belegt sei. Der Beschwerdeführer arbeitet zudem seit dem 27. Juli 2010 als (...) im Hotel D._______. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche besagen, dass die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Person, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien kann, Verfahrenskosten zu bezahlen, sind demnach nicht erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist folglich abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
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