Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. November 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 28.03.2025Publikationsdatum: 09.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-16/2024
Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), mit ihren Kindern C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), und F._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Anja Kläusli, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. November 2023 / N (...).
A. Die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) - Staatsangehörige der Türkei kurdischer Ethnie - suchten am 19. August 2023 mit ihren vier damals alle noch minderjährigen Kindern um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Zusammen mit den Beschwerdeführenden stellte auch G._______ (N [...]) ein Asylgesuch, welcher damals noch minderjährig war und bei welchem es sich um einen Neffen respektive soweit ersichtlich Sohn eines Cousins des Beschwerdeführers handelt. Die Gesuche der Beschwerdeführenden wurden im Bundesasylzentrum H._______ behandelt, wo sie am 23. August 2023 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten und am 8. September 2023 ihre Personalien aufgenommen wurden. Am 20. November 2023 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sowie am 21. November 2023 die beiden älteren, bereits urteilsfähigen Kinder vom SEM zu ihren persönlichen Verhältnissen und Gesuchgründen angehört.
B.
B.a Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin berichteten in der Anhörung zunächst von ihrer Herkunft aus der Stadt I._______ in der Provinz Sirnak, wo auch ein grosser Teil ihrer jeweiligen Verwandten lebe. Während die Beschwerdeführerin ab der Heirat als Hausfrau tätig gewesen sei, sei der Beschwerdeführer zunächst verschiedenen Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Dann habe er (... [auf selbständiger Basis gearbeitet]), was gut bezahlt worden sei. Während der letzten Jahre habe er (... [in einer Hilfsfunktion]) gearbeitet. Zur Ausreise gaben die Beschwerdeführenden übereinstimmend an, sie hätten ihre Heimat am (... [2023]) illegal auf dem Landweg verlassen.
B.b Der Beschwerdeführer brachte auf die Frage nach dem Grund für sein Gesuch zunächst vor, er sei noch ein Kind gewesen, als er (...) habe miterleben müssen, wie ihr Heimatdorf zerstört und sein Vater vor seinen Augen geschlagen worden sei. Dann sei (... [in den 1990er-Jahren]) sein Onkel J._______ von (...) Angehörigen der Sicherheitskräfte umgebracht worden. Er sei 2016 Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) geworden, für welche er sich dann während vier Jahren in I._______ engagiert habe. Da er deswegen von den Behörden immer wieder angehalten und nach seinen Verbindungen befragt worden sei, habe er die Mitgliedschaft 2020 beendet. Am (...) 2022 habe bei ihnen zu Hause eine Razzia stattgefunden, er sei vor den Augen seiner Ehefrau und den Kindern geschlagen und in der Folge für einige Stunden mitgenommen worden. Da er bei diesem Vorfall eine Augenverletzung erlitten habe, habe er in I._______ einen Arzt aufgesucht, welcher ihm aber kein Arztzeugnis habe ausstellen wollen. Seither sehe er auf diesem Auge nicht mehr richtig. Bis zur Ausreise sei er immer wieder gesucht worden. Schliesslich habe ihr Familienanwalt eines Tages zu seinem Bruder gesagt, dass eine Untersuchung gegen ihn (den Beschwerdeführer) eingeleitet worden sei, und ihm zur Flucht geraten. Um was es bei der Untersuchung gehe, wisse er zwar bis heute nicht. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung verschiedene Dokumente zu den Akten, darunter auch Unterlagen zu einem laufenden Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda. Auf Nachfrage dazu gab er an, er wisse nicht, um was es bei den Ermittlungen gehe, weil er die vor drei oder vier Tagen über seinen Bruder erhaltenen Unterlagen nicht gelesen habe. Er vermute aber, dass sich das Verfahren auf seine vormaligen HDP-Aktivitäten beziehe. Auf weitere Nachfrage gab er an, es treffe zu, dass er über ein Facebook-Konto verfüge, über welches er seit seiner Ausreise auch Beiträge zur PKK (Anm.: Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) geteilt habe.
B.c Die Beschwerdeführerin brachte in der Anhörung auf die Frage nach dem Grund für ihr Gesuch vor, sie habe ihre Heimat wegen ihres Ehemannes verlassen. Er sei vom Staat unterdrückt worden, weil er sich für die HDP eingesetzt habe, und er habe deshalb ausreisen müssen. Dabei gab sie auf Nachfrage hin an, ihr Mann sei 2022 bei ihnen zuhause von bewaffneten Polizisten in Zivil abgeholt, in einem Panzerfahrzeug weggebracht und für einige Stunden festgehalten worden.
B.d Anlässlich ihrer Anhörungen berichteten die beiden älteren Kinder, dass sie ausgereist seien, weil ihr Vater vom türkischen Staat schikaniert und gefoltert respektive unterdrückt worden sei. Beide gaben an, dass er am (...) 2022 vor ihren Augen von sechs Polizisten der Sondereinheiten erst geschlagen, getreten und gefesselt und dann in einem gepanzerten Fahrzeug abtransportiert worden sei. Während das eine Kind auf Nachfrage hin angab, es habe vor der Ausreise ausser dem Problem des Vaters keine Probleme gehabt, gab das andere an, dass sie (die Kinder) in der Schule von den Lehrern ständig schlecht behandelt und auch immer geschlagen worden seien, mutmasslich wegen ihres Vaters.
B.e Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer neben Fotos zu Schäden an ihrem Haus und den vorerwähnten Dokumenten zum vorgebrachten Ermittlungsverfahren auch medizinische Berichte zur Behandlung der vorgebrachten Augenverletzung ein.
C. Den Beschwerdeführenden wurde am 28. November 2023 vom SEM der Entscheidentwurf zur Kenntnis gebracht, zu welchem sie am folgenden Tag über ihre Rechtsvertretung Stellung nahmen.
D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. November 2023 (eröffnet am gleichen Tag) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges.
E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 27. Dezember 2023 - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter sei zumindest auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichten sie als neue Beweismittel ein vom 16. November 2023 datierendes Schreiben eines türkischen Anwalts und zwei Fotos ein, worauf Polizisten auf der Suche nach dem Beschwerdeführer abgebildet seien.
F. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
G. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2024 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest.
H. Am 26. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreterin eine Stellungnahme (Replik) zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein. Mit der Eingabe wurde als weiteres Beweismittel eine Videodatei eingereicht, worauf zu sehen sei, wie die Verfahrensunterlagen des Beschwerdeführers direkt aus dem UYAP-System abgerufen würden. Gleich-zeitig legen sie mit der Replik auch besser leserliche Kopien zum vorgebrachten Straf- respektive Ermittlungsverfahren vor.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
1.4 Die Beschwerdeführenden beschränken sich in ihrer Beschwerde auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs. Die Abweisung des Asyls ist damit unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen.
Aufgrund der persönlichen Verbindung und vor allem der damaligen Minderjährigkeit des Neffen des Beschwerdeführers wurden das vorliegende, die Beschwerdeführenden betreffende Verfahren mit dem Verfahren des Neffen (D-185/2024) koordiniert behandelt.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der vormaligen COVID-19-Verordnung Asyl [AS 2020 1125]; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.1 Von den Beschwerdeführenden wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe und auch seiner Begründungspflicht nicht in allen entscheidwesentlichen Punkten nachgekommen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
4.3 In der Beschwerde wird der Rückweisungsantrag damit begründet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt namentlich hinsichtlich der Frage möglicher PKK-Verbindungen der erweiterten Verwandtschaft der Beschwerdeführenden nicht abgeklärt habe, obwohl diese Frage massgeblich für die Einschätzung ihres Profils sein könne. Weiter sei die Vorinstanz der Begründungsplicht nicht genügend nachgekommen. So würden einerseits die von ihr gewählten Formulierungen implizieren, dass die von ihnen vorgelegten gerichtlichen Verfügungen vom SEM gar nicht gewürdigt worden seien. Andererseits habe sich das SEM auch nur ungenügend mit der Frage des Wegweisungsvollzuges auseinandersetzt, nachdem sie aus der Provinz Sirnak stammten, beide Elternteile über keine Ausbildung verfügten und sie auch nur dort über Anknüpfungspunkte verfügten, eine Rückkehr in diese Provinz aber unzumutbar sei. Gleichzeitig fehle es auch an einer Auseinandersetzung, welche den Anforderungen gemäss Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK]; SR 0.107) genügen würde. Dabei habe es die Vorinstanz auch unterlassen, die beiden jüngeren Kinder in einer kindgerechten Form zur Frage des Wegweisungsvollzuges anzuhören. Nachdem diese Rügen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung als unbegründet erklärt wurden (vgl. dazu die Akten), wird in der Replikeingabe bekräftigt, dass zumindest im Zusammenhang mit der Prüfung des Wegweisungsvollzuges vonseiten des SEM keine rechtsgenügliche Prüfung der Frage der Kindswohlgefährdung vorgenommen worden sei.
4.4 Entgegen diesen Vorbringen ist festzustellen, dass die Vorinstanz grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt hat, aus welchen Gründen sie die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie die Wegweisung und insbesondere auch deren Vollzug angeordnet hat. Zwar hat sich das SEM dabei nicht gesondert zur Frage des Kindswohls im Lichte der KRK geäussert. Das ist aber nicht zu bemängeln, da dazu aufgrund der Aktenlage keine konkrete Veranlassung bestand (vgl. dazu auch nachfolgend). Ob die vorinstanzlich Einschätzung zur Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden an einen anderen als ihren Heimatort auch materiell zu überzeugen vermochte, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen beziehungsweis kann dies nachfolgend auch offenbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit - wie nachfolgend aufgezeigt - seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Provinz Sirnak revidiert hat.
4.5 Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist weder hinsichtlich der auf Beschwerdeebene angerufenen, angeblich möglichen PKK-Verbindungen des weiteren Familienkreises der Beschwerdeführenden noch hinsichtlich des schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Straf- respektive Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Terrorpropaganda zusätzlicher Abklärungsbedarf ersichtlich, weshalb der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erkennen ist. Ohnehin sind die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen.
4.6 Dem Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin und ihren beiden damals bereits urteilsfähigen Kindern wurde vom SEM im Rahmen ihrer Anhörungen hinreichend Raum geboten, sich zu ihren Gesuchsgründen umfassend zu äussern. Bei den sehr jungen Kindern wurde auf eine Anhörung verzichtet, was der üblichen Praxis entspricht. Dies ist auch nicht zu beanstanden, zumal die Kinder amtlich vertreten waren und allfällige von ihrer Familie abweichende Vorbringen über diesen hätten einbringen können. Entsprechendes wird aber auch auf Beschwerdeebenen in keiner Weise geltend gemacht, weshalb keine Gehörsrechtsverletzung erkennbar ist.
4.7 Nach dem Gesagten fällt die beantragte Rückweisung ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).
5.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien abzuweisen, weil keines ihrer beiden Hauptvorbringen zu überzeugen vermöge. Das Vorbringen über den angeblich vom Beschwerdeführer im Sommer 2022 vonseiten der heimatlichen Sicherheitskräfte erlittenen Übergriff und eine angeblich in diesem Zusammenhang andauernde Bedrohungs- und Gefährdungslage seien aufgrund mangelnder Substanz, einer ganzen Reihe von Widersprüchen sowie realitätsfremder Elemente in den diesbezüglichen Angaben und Ausführungen als unglaubhaft (Art. 7 AsylG) zu erkennen. Dem vom Beschwerdeführer angerufenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda wiederum sei keine Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zuzumessen, da aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu fürchten habe. Dabei wird vom SEM auch angemerkt, dass hinsichtlich der erst nach der Ausreise geschaffenen Gesuchsgründe ein Rechtsmissbrauch festzustellen sei.
6.2 In Rahmen der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden zur Hauptsache geltend, es werde vom SEM zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint, da dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem laufenden Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda sehr wohl ernsthafte Nachteile von flüchtlingsrechtlicher Relevanz drohten. Die anders lautenden Erwägungen seien nicht nachvollziehbar und widersprächen auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welche in einer Vielzahl von Urteilen festgehalten habe, dass bei vergleichbarer Situation - mithin bei Vorliegen eines Haftbefehls wegen Terrorpropaganda - von der Gefahr einer Verhaftung bereits am Flughafen ausgegangen werde. Da sich der Beschwerdeführer durch seine aus dem Ausland publizierten Beiträge auch in besonderem Masse als staatsfeindlich profiliert habe, habe er auch mit einer Verurteilung zu rechnen, da gegen ihn schliesslich auch wegen eines Terrordelikts ermittelt werde. Unter Vorlage von zwei Fotos (undatiert) und einem Schreiben ihres türkischen Anwalts (datierend vom 16. November 2023) machen sie zudem geltend, auch der Anwalt gehe von einer Verurteilung aus und es werde zudem von den Behörden auch aktiv nach dem Beschwerdeführer gesucht. Vor diesem Hintergrund erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, zumal die illegitime Strafverfolgung durch den türkischen Staat ausgewiesen sei. Er und seine Angehörigen seien daher als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Daneben halten sie dem SEM auch entgegen, dass dessen Vorhalt des Rechtsmissbrauchs fehl gehe. Es sei vielmehr so, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise und mit genügendem Abstand zur polizeilichen Repression endlich über die Möglichkeit verfügt habe, seine politische Überzeugung kundzutun.
6.3 In seiner Vernehmlassung äussert das SEM zunächst Zweifel an der Echtheit der zum laufenden Straf- respektive Ermittlungsverfahren vorgelegten Beweismittel. Aus dem vorgelegten Vorführbefehl vom (...) 2023 gehe aber auch hervor, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, aber (noch) kein Strafverfahren eröffnet worden sei. Da solche Ermittlungsverfahren in der Türkei in grosser Zahl eröffnet aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei offen, ob es je in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklage und dann auch noch zu einer Verurteilung kommen werde, welcher ein flüchtlingsrechtliches Motiv zugrunde liegen würde. Vor diesem Hintergrund spreche weiterhin nichts dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu fürchten hätte. Ausserdem hält das SEM fest, es sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und der in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben zum Publikationszeitpunkt weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise subjektive Nachfluchtgründe habe schaffen wollen.
6.4 In der Replikeingabe erklären die Beschwerdeführenden die vom SEM eingebrachten Zweifel an der Echtheit der von ihnen vorgelegten Beweismittel als unbegründet. Dabei verweisen sie auf die vorerwähnte Videoaufnahme, womit sie belegen könnten, wie die von ihnen vorgelegten Beweismittel direkt aus dem UYAP-System abgerufen werden könnten. Zwar treffe es zu, dass - wie vom SEM geltend gemacht - kein Haftbefehl, sondern erst ein Vorführbefehl vorliege. Sollte sich aber nach der Einvernahme zur Sache der Tatverdacht erhärten, könne diese ohne weiteres zur weiteren Haft führen. Eine Freilassung nach der Einvernahme könne daher keineswegs vorausgesetzt werden. Daneben bestreiten die Beschwerdeführenden nochmals den vorinstanzlichen Vorhalt betreffend einen angeblich rechtsmissbräuchlich gesetzten Gesuchsgrund. Für die diesbezüglichen und weiteren Replikvorbringen kann auf die Akten verwiesen werden.
7.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde nicht geltend, im Zeitpunkt der Ausreise habe eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation bestanden, weshalb auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist. Das SEM hat sodann auch zu Recht das gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Dass gegen ihn wegen Facebook-Posts ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet und in diesem Zusammenhang auch ein Vorführbefehl zur Einvernahme erlassen worden ist, erscheint aufgrund der vorgelegten Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich. Damit ist auf die Ausführungen bezüglich Beweiswert der Dokumente nicht weiter einzugehen. Auch auf die Frage, ob das Verfahren missbräuchlich provoziert worden ist, ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, zumal unabhängig davon und entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung vorliegend in diesem Zusammenhang nicht auf eine rechtserhebliche Gefährdungssituation zu schliessen ist. So ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob dann vom zuständigen erstinstanzliche Gericht eine Anklage als begründet erachtet und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Es gibt praxisgemäss keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. zum Ganzen BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; vgl. ferner BVGer-Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Im Falle des Beschwerdeführers bestehen auch keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. Er stammt zwar aus der Provinz Sirnak, lässt aber unter keinem Gesichtspunkt ein Profil erkennen, welches ihn als politisch aktive Person darstellen würde, was allenfalls ein behördliches Interesse an ihm wecken könnte. Daran vermag nichts zu ändern, dass er einige Zeit Mitglied der HDP gewesen sei, zumal nicht von einem besonderen Engagement auszugehen ist. Auch die Ereignisse (... [zu Beginn der 1990er-Jahre]) (Vertreibung aus dem Heimatdorf) oder der Tod seines Onkels (... [in den 1990er-Jahren]) vermögen daran nichts zu ändern; dies unabhängig von einem allfälligen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in diesem Zusammenhang (vgl. dazu das EGMR-Urteil i.S. K._______ und andere gegen die Türkei vom [...]), zumal er in den Jahren vor der Ausreise deshalb offensichtlich keine Probleme hatte. Da er zudem auch an keiner Stelle vorgebracht hat, dass er schon früher einmal in ein Verfahren verwickelt worden wäre, dürfte er sich den heimatlichen Behörden als unbeschriebenes Blatt darstellen. An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Unterstützungsschreiben eines türkischen Anwalts nichts zu ändern, da sich dieses aufgrund der Aktenlage als reines Gefälligkeitsschreiben darstellt.
7.2 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
7.3 Da die übrigen Familienmitglieder keine eigenen Gründe bezüglich Flüchtlingseigenschaft vorgebracht haben, hat das SEM auch in Bezug auf sie die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Das es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 FK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beurteilt sich somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). Vorliegend ergeben sich allerdings weder aufgrund der Aktenlage noch der Beschwerdevorbringen Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung in ihre Heimat im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk") Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde; in dieser Hinsicht kann im Übrigen auf das bereits in den vorstehenden Erwägungen Gesagte verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.).
Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Sirnak ( irnak). Gemäss bisheriger Rechtsprechung war der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz - wie auch in die Nachbarprovinz Hakkari (Hakkâri) - generell unzumutbar (vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6 und BVGer-Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis jedoch nach umfassender Prüfung aufgegeben, da sich im Verlauf der letzten Jahre die Sicherheitslage in den beiden Provinzen deutlich verbessert hat (vgl. BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). Die Zumutbarkeit der Wegweisung in diese beiden Provinzen wird seither - den allgemeinen Regeln folgend - im Einzelfall individuell geprüft. In dieser Hinsicht ergibt sich, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein Ehepaar mit drei noch minderjährigen Kindern und einem mittlerweile volljährig gewordenen Kind handelt. Sie alle haben bis zu ihrer Ausreise stets in I._______ gelebt, wo sie sowohl aufseiten des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin über eine grosse Anzahl an engen familiären Anknüpfungspunkten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass diese ihnen bei der Reintegration behilflich sein können, insbesondere bei der Suche nach einer Unterkunft und einem wirtschaftlichen Auskommen. Zwar verfügt weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin über eine nennenswerte Schulbildung, der Beschwerdeführer war aber offenkundig in der Vergangenheit stets in der Lage, mit seinem Erwerbseinkommen den Unterhalt der Familie zu bestreiten. Unter Beachtung dieser Umstände besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sodann sind auch keine Hinweise auf allenfalls rechtserhebliche gesundheitliche Beschwerden ersichtlich, auch wenn von einer 80%igen Blindheit auf einem Auge des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden sind zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils (...), (...) und (...) Jahre alt. Sie befinden sich seit August 2023 in der Schweiz, mithin seit gut eineinhalb Jahren. Es ist nicht zu übersehen, dass sich die Kinder bei der Rückkehr wieder an die dortige Umgebung werden anpassen müssen. Die beiden jüngeren Kinder sind jedoch noch in einem Alter, in dem die Eltern die primären Bezugspersonen sind, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass bei ihnen in der Schweiz soziale Beziehungen entstanden sind, deren Bruch eine Reintegration in der Türkei erschweren würde. Das ältere Kind hat sich in der Schweiz sicherlich ein gewisses soziales Umfeld aufgebaut. Trotzdem ist auch bei ihm nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr in die Türkei dem Kindeswohl widersprechen würde, stellt doch die eineinhalbjährige Abwesenheit von der Türkei keine lange Dauer dar. Insgesamt spricht damit das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei.
Der Vollzug der Wegweisung ist vor diesem Hintergrund auch als zumutbar zu erkennen.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, werden keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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