Entscheiddatum: 24.04.2013Publikationsdatum: 02.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1605/2013law/bah
Urteil vom 24. April 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...),Afghanistan, vertreten durchCarmen Lehmann, Bildungsdirektion Kanton Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung, Zentralstelle MNA, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tadschike sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss einige Tage vor seiner Ankunft am 27. Februar 2013 im Flughafen B._______, wo er um Asyl nachsuchte.
A.b Mit Zwischenverfügung des BFM vom 27. Februar 2013 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zugewiesen.
A.c Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 6. März 2013 summarisch befragt und am 11. März 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört; bei beiden Befragungen war seine Rechtsvertreterin anwesend. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er minderjährig sei und zusammen mit seiner Familie von 1997 bis 2003 in Pakistan gelebt habe. Nachdem die Familie ins Heimatland zurückgekehrt sei, habe sein Vater eine Anstellung als Dolmetscher bei der ISAF (International Security Assistance Force) angetreten; diese Stelle habe er im Jahr 2008 aufgegeben. Sein Vater habe im Jahr 2008 - nachdem er am Steuer seines Wagens eingeschlafen sei - einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Fahrradfahrer ums Leben gekommen sei. Er sei festgenommen und zu einer Haftstrafe verurteilt, aufgrund einer Amnestie aber nach zweieinhalb Monaten freigelassen worden. Der Familie des Unfallopfers seien 6000 Dollar bezahlt worden, nicht alle der Angehörigen seien aber damit einverstanden gewesen, zumal sie davon ausgegangen seien, sein Vater habe das Opfer absichtlich angefahren und getötet. Da sein Vater sich vor Racheakten gefürchtet habe, sei er mit der Familie nach Indien gezogen. Im Jahr 2010 seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Eines Tages habe er (der Beschwerdeführer) bemerkt, dass er vor seiner Schule von einem Bruder des Unfallopfers beobachtet worden sei. Aus Angst habe er die Schule gewechselt. Danach habe er noch zweimal bemerkt, dass er auf der Strasse vom Bruder des Verstorbenen angestarrt worden sei. Weil er sich gefürchtet habe, habe er seit Ende Dezember 2012 die Schule nicht mehr besucht. Sein Vater sei von den Angehörigen des Unfallopfers bedroht worden, als er noch im Gefängnis gewesen sei. Später hätten sie durch Drittpersonen vernommen, dass man sich an ihnen rächen wolle. Da sie erfahren hätten, dass ein Bruder des Verstorbenen beim Sicherheitsdienst eine hohe Position bekleide, hätten sie darauf verzichtet, sich an die Polizei, an Behörden oder an wichtige Persönlichkeiten des Ortes zu wenden. Im Februar 2013 habe sein Vater beschlossen, ihn in die Schweiz zu schicken, wo sein Bruder seit einigen Jahren lebe. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer Kopien seiner Taskara, seiner Geburtsurkunde und von Dienstzeugnissen seines Vaters ab.
A.d Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem BFM am 18. März 2013 telefonisch mit, das Original der Taskara sei am selben Tag bei ihr eingetroffen.
B. Das BFM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. März 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde er aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ weggewiesen und - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufgefordert, den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C. Mit Eingabe vom 25. März 2013 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Von einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde seien eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (Taskara im Original, Kopie des Passes der Mutter des Beschwerdeführers, Kopie der Taskara seines Vaters, Kopie des Geburtsscheins des Beschwerdeführers und Kopien von Dokumenten aus dem seinen Vater betreffenden Strafverfahren).
D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 2. April 2013 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Ferner wies er die Vollzugsbehörden an, von einer Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und einer entsprechenden Datenweitergabe abzusehen. Die Akten übermittelte er dem BFM zur Vernehmlassung.
E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2013 die Abweisung der Beschwerde.
F. In seiner Stellungnahme vom 17. April 2013, der sein Schülerausweis, eine Auflistung seiner Schulbesuche und die Kopie eines Polizeirapports beilagen, liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Identität und das Alter des Beschwerdeführers würden nicht feststehen, zumal er nur Kopien und keine Originalpapiere abgegeben habe. Er sei bereits am 27. Februar 2013 aufgefordert worden, innerhalb von 48 Stunden Originalpapiere nachzureichen. Die Aufforderung, Originaldokumente einzureichen, sei bei der Anhörung vom 11. März 2013 wiederholt worden. Die Tatsache, dass er erst am Tag der Ablauf der Frist für einen Entscheid am Flughafen seiner Rechtsvertreterin einen Originalausweis habe zukommen lassen, weise auf eine bewusste Verfahrensverzögerung hin, da es nicht mehr möglich sei, das abgegebene Dokument einer Echtheitsprüfung zu unterziehen. Aufgrund dieser Sachlage sei die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits beeinträchtigt. Seine Angaben zur Bedrohung könnten keineswegs überzeugen. Es könne sein, dass sein Vater vor Jahren in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei und dafür habe büssen müssen. Der Beschwerdeführer könne aber praktisch nichts über die verfeindete Familie berichten. Er erinnere sich nicht an den Namen des Verstorbenen und habe lediglich gesagt, dessen Familie stamme aus D._______. Nicht ersichtlich sei auch der Grund der Unzufriedenheit der Opferfamilie und er habe keine konkreten Verfolgungsmassnahmen seitens derselben schildern können. Der Beschwerdeführer habe die Daten der Begegnungen mit dem Bruder des Verstorbenen nicht nennen können. Auch die Frage, weshalb dieser ihn gekannt und gewusst habe, wo er zur Schule gegangen sei, habe er nicht beantworten können. Die Angabe, der Vater der verfeindeten Familie habe geplant, ihn zu töten, erkläre nicht, welchen Sinn das blosse Beobachten hätte haben sollen, da er zwischen 2010 und 2013 keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Opferfamilie längst die Möglichkeit ergriffen hätte, sich zu rächen, falls sie dies beabsichtigt hätte. Zusammenfassend erwiesen sich seine Vorbringen als substanzlos und liessen in keinem Fall auf eine Gefährdung im Heimatland schliessen. Die abgegebenen Dokumente bezüglich des Einsatzes seines Vaters für die ISAF hätten keinen Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen, weshalb sie keinen Beweiswert hätten.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bemüht gewesen, seine Identität so schnell wie möglich zu beweisen. Aufgrund eines Missverständnisses und der schlechten telefonischen Verbindung nach Afghanistan habe sich die Übermittlung der Originaldokumente verzögert, der Vorwurf der Verfahrensverzögerung werde zurückgewiesen. Die Hilfswerkvertretung habe am 11. März 2013 weitere Sachverhaltsabklärungen angeregt und sei von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen. Trotz Vorliegens einer gut lesbaren Kopie der Taskara und seines jugendlichen Auftretens sei nicht von seiner Minderjährigkeit ausgegangen worden. Während der Anhörung sei er wie ein Erwachsener behandelt worden. Das der Beschwerde beiliegende Original der Taskara belege nun sowohl seine Identität als auch seine Minderjährigkeit. Mit der eingereichten Kopie des Passes seiner Mutter könne er belegen, dass seine Familie nach Indien gereist sei. Seine Minderjährigkeit sei dargelegt und er sei im weiteren Verfahren als Jugendlicher zu behandeln.
4.2.2 Der Vater des Beschwerdeführers, der einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht habe, sei inhaftiert und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Gegen Leistung einer Kaution sei er vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Anschliessend habe er vom Erlass einer Amnestie profitiert. Im Gefängnis sei er von Angehörigen der Opferfamilie bedroht worden und er habe auf den Koran schwören müssen, den Unfall nicht absichtlich verursacht zu haben. Ältere Angehörige hätten mit der Opferfamilie eine Entschädigungszahlung ausgehandelt. Der Vater des Opfers habe diese angenommen, andere Angehörige seien aber mit der Vereinbarung nicht zufrieden gewesen und hätten gedroht, Rache zu nehmen, indem sie einen Sohn "holen" würden. Da seine Familie erfahren habe, dass ein Bruder des Opfers eine hohe Position beim Sicherheitsdienst bekleide, habe sie sich nicht getraut, sich bei der Polizei oder bei wichtigen Persönlichkeiten des Orts zu beschweren. Nach der Rückkehr aus Indien im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer von Verwandten des Opfers vor der Schule aufgesucht und beobachtet worden. Das Auftauchen eines Bruders des Opfers vor der Schule habe ihn geängstigt. Sein Vater habe entschieden, dass er die Schule wechseln müsse, doch auch dort seien noch zweimal Angehörige des Opfers aufgetaucht. Er nehme mit grosser Sicherheit an, dass der Vater des Verstorbenen ihn umbringen lassen wolle.
4.2.3 Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen konkret, detailliert und differenziert dargelegt, sie erschienen glaubhaft. Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln zum Unfallhergang könne den vorinstanzlichen Erwägungen Substanzielles entgegengehalten werden. Auch den Aufenthalt in Indien könne er belegen. Er habe gewusst, wie viele Geschwister das Unfallopfer gehabt habe, und sei als Kind nicht in alle Einzelheiten des tragischen Verkehrsunfalls einbezogen worden. Seine Familie habe sich in falscher Sicherheit gewähnt, als sie sich für eine Rückkehr in die Heimat entschlossen habe. Die Familie des Unfallopfers habe seinem Vater bis heute nicht verziehen und das Urteil nicht akzeptiert. Es sei zudem wichtig zu erwähnen, dass diese Familie einem einflussreichen und mächtigen Familienclan (E._______) angehöre, der mehrere hundert Mitglieder umfasse. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer auf dem Schulweg aufgelauert worden sei, zeige, dass diese Familie in der Lage sei, ihn zu töten und wahrscheinlich nicht davon absehen werde. Bei einer Rückkehr nach Kabul bestehe für ihn eine ernst zu nehmende Gefährdung an Leib und Leben. Ihm sei mit Vergeltung gedroht worden, was einer asylrelevanten Verfolgung entspreche. Der afghanischen Tradition der Blutrache und der aktuellen politischen Situation in Afghanistan werde im Entscheid nicht Rechnung getragen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) zähle Personen, die aufgrund ihrer Familienzughörigkeit oder ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Ziel einer Blutrache sein könnten, zu den speziell gefährdeten Personengruppen in Afghanistan. Eine Lösung eines Problems durch die Justiz werde von den Betroffenen meist nicht anerkannt und die Behörden des Landes seien nicht in der Lage, die Bevölkerung vor Übergriffen zu schützen.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe seinen Entscheid mit den unglaubhaften Asylvorbringen des Beschwerdeführers und nicht mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit begründet. Es sei nicht bestritten worden, dass sein Vater in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Die darauffolgenden Ereignisse, respektive die Aussagen bezüglich der Drohungen durch die Brüder des Unfallopfers könnten aber keineswegs überzeugen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei im Entscheid vom 18. März 2013 grundsätzlich und in jeder Hinsicht bezweifelt worden. Seine Minderjährigkeit sei inzwischen belegt, was seine Glaubwürdigkeit stärke. Auch zur Glaubhaftigkeit der Asylgründe seien Beweismittel eingereicht worden. Er habe an der Bundesanhörung seine Verfolgung sehr authentisch beschrieben und geschildert, wie er von Familienangehörigen beobachtet worden sei und wie ihn dies geängstigt habe. Die mündlichen Drohungen an seinen Vater könnten nicht belegt werden, es sei aber nochmals darauf hinzuweisen, dass das Unfallopfer dem mächtigen Clan von E._______ angehört habe. Angehörige dieses Clan seien mächtig und einflussreich und schreckten nicht vor Gräueltaten zurück. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthaft Blutrache drohe.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Die Rüge in der Beschwerde, das BFM habe den Beschwerdeführer während der Anhörung als Erwachsenen behandelt, ist insofern nicht zutreffend, als während der gesamten Anhörung eine Vertreterin der Zentralstelle MNA anwesend war. Dass der Befrager des BFM erhebliche Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hegte, ergibt sich indessen aus dem Anhörungsprotokoll (vgl. die auf S. 6 f. der Beschwerde genannten Protokollstellen). Ferner wird in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte Minderjährigkeit ausdrücklich als nicht glaubhaft bezeichnet (vgl. Verfügung vom 18. März 2013, S. 5). Der Beschwerdeführer reichte jedoch auf Beschwerdeebene das Original seiner Taskara nach, an deren Authentizität das BFM im Rahmen der Vernehmlassung keine Zweifel hegte. Darüber hinaus gab er Kopien weiterer Dokumente zu den Akten, die sein Vorbringen, er sei minderjährig, stützen. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Grund mehr, an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit zu zweifeln.
5.3 In der angefochtenen Verfügung schliesst das BFM nicht aus, dass der Vater des Beschwerdeführers einen Verkehrsunfall verursachte und deshalb gerichtlich zur Rechenschaft gezogen wurde. In der Tat ist dieses Vorbringen angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Dokumentation betreffend das Strafverfahren seines Vaters als glaubhaft zu erachten. Es ist auch plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers von einzelnen Angehörigen des Opfers des Verkehrsunfalls unmittelbar nach diesem Vorfall mündlich bedroht wurde und Afghanistan deshalb im Jahr 2008 zusammen mit seiner Familie verliess. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass der Vater des Unfallopfers, der die von den Familien ausgehandelte Vereinbarung über eine Sühneleistung akzeptiert habe (vgl. Beschwerde S. 8), dem Beschwerdeführer nach dem Leben trachten soll. In der Beschwerde und in der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass das Unfallopfer einem mächtigen und skrupellosen Familienclan angehört habe, der in der Lage sei, ihn zu töten. Gerade dieser Umstand spricht indessen gegen eine real vorhandene Absicht, ihn der Blutrache anheimfallen zu lassen. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht an, den Angehörigen des Unfallopfers wäre es möglich gewesen, ihn anzugreifen, falls sie dies beabsichtigt hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Rückkehr aus Indien in der Nähe der Schule bzw. auf dem Nachhauseweg dreimal einem Bruder des Unfallopfers begegnet, der ihn angestarrt habe, vermag entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zu zeigen, dass Angehörige des Unfallopfers wirklich beabsichtigen, ihn zu töten. Angesichts der allgemeinen Verhältnisse in Afghanistan und des Hinweises auf die Macht des Familienclans des Unfallopfers sowie dessen Willen, diese Macht auch auszuüben, ist der Schluss zu ziehen, dass die massgeblichen Clanmitglieder, die die Sühnezahlung mit dem Vater des Beschwerdeführers und anderen seiner Angehörigen vereinbart haben, seinen Familienangehörigen und ihm selbst nicht nach dem Leben trachten.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, sein Vater sei von den Angehörigen des Unfallopfers bedroht worden, als er im Gefängnis gewesen sei. Nach seiner Entlassung aus der Haft und nach der Rückkehr der Familie aus Indien seien weder sein Vater noch er selbst bedroht worden. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ein Bruder des Unfallopfers sich dreimal vor bzw. in der Nähe seiner Schule aufgehalten und ihn angestarrt habe, und deutet diesen Umstand dahingehend, dass der Vater des Unfallopfers ihn umbringen lassen wolle. Entsprechende Drohungen seien an Drittpersonen gerichtet worden. Da offenbar weder der Vater des Beschwerdeführers noch er selbst von den Angehörigen des Unfallopfers bedroht oder in irgendeiner Weise angegangen worden sind, ist die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Racheakten nicht objektivierbar. Wie bereits vorstehend ausgeführt, hätte der mächtige Familienclan angesichts der Verhältnisse in Afghanistan hinreichend Gelegenheit gehabt, sich am Vater des Beschwerdeführers zu rächen oder ihn selbst anzugreifen. Da die Familie des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2010 nach Afghanistan zurückkehrte und sich die befürchteten Racheabsichten bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2013 nicht in Taten manifestierten, kann die von ihm geäusserte subjektive Furcht nicht als objektiv begründet gewertet werden.
6.3 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hinweisen, dass er zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Afghanistan herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet sein könnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da mit diesen keine dem Beschwerdeführer drohende konkrete und aktuelle Verfolgungsgefahr belegt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hatte, solche in absehbarer Zukunft erleiden zu müssen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihm keine solche Furcht zuerkannt werden. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Nach seiner Rückkehr aus Indien lebte er längere Zeit in Kabul und er konnte keine Ereignisse benennen, die die von ihm geäusserte Furcht, an Leib und Leben gefährdet zu sein, objektivieren könnten. Lediglich der Umstand, dass er dreimal einem Bruder des Mannes, der bei einem von seinem Vater verursachten Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, begegnet sei, vermag das Bestehen eins "real risks" eines ihm tatsächlich drohenden Übergriffs nicht zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Afghanistan ist die Sicherheitslage derart schlecht und die humanitäre Bedingungen sind derart schwierig, dass die Situation im Allgemeinen als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ist der Vollzug der Wegweisung dorthin indessen nur dann als zumutbar zu erachten, wenn die betroffene Person dort über ein soziales Netz verfügt, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung ist ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff.).
8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt offensichtlich aus einer in Kabul lebende Familie und besuchte dort von 2003 bis 2005 und nach seiner Rückkehr aus Indien die Schule (vgl. Protokoll der Befragung zur Person S. 4 und 7). Gemäss den Akten leben seine Eltern, seine beiden Schwestern und weitere Verwandte nach wie vor in Kabul. Da seine Eltern, die über ein eigenes Haus verfügen, bisher in der Lage waren, für die Familie aufzukommen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, auch wenn sein Vater Schwierigkeiten hat, eine seiner Ausbildung entsprechende Anstellung zu erhalten. Dem Beschwerdeführer dürfte ein weiterer Schulbesuch möglich sein und es kann angesichts der familiären Verhältnisse davon ausgegangen werden, dass er zu einem späteren Zeitpunkt auch eine weitergehende Ausbildung in Angriff nehmen können wird. Angesichts des breiten familiären Beziehungsnetzes im westlichen Ausland ist ferner anzunehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers von nicht in Afghanistan lebenden Verwandten unterstützt wird und diese Unterstützung weiterhin in Anspruch nehmen kann.
8.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Aufgrund des sehr kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Transitbereich des Flughafens B._______ und der vorstehend unter 8.4.2 genannten verhältnismässig günstigen Voraussetzungen für eine Rückkehr in die Heimat (Elternhaus, familiäre Bande, günstige finanzielle Verhältnisse der Familie) ist ohne weiteres davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Familie dem Kindeswohl entspricht.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 2. April 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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