Entscheiddatum: 13.06.2013Publikationsdatum: 21.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1607/2013
Urteil vom 13. Juni 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 23. Juli 2012 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte, wozu er am 26. Juli 2012 im EVZ B._______ befragt wurde (Kurzbefragung).
A.b Am 20. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf das Dublin-Abkommen (Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-Verordnung]) von den Niederlanden in die Schweiz überstellt.
A.c Am 14. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer in C._______ einlässlich zu seinem Asylgesuch angehört (Anhörung).
A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und habe in der Türkei in der Provinz D._______ gelebt. Sein Vater sei von einem Gericht wegen Unterstützung und Beherbergung der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) verurteilt worden und von (...) bis (...) im Gefängnis gewesen. Im Jahre (...) sei sein Heimatdorf in Brand gesteckt worden, weshalb seine Familie habe umziehen müssen. Nach Beendigung seines Militärdienstes im November 2010 habe er angefangen, sich politisch zu engagieren; im Jahre 2011 sei er Mitglied des Jugendflügels der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi/Partei des Friedens und der Demokratie) geworden. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Jugend zu sensibilisieren. Anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten in D._______ am 21. März 2012 habe er sich an einer nicht bewilligten Nachdemonstration beteiligt. Da die Polizei die Demonstrationsteilnehmer mit Tränengas beschossen habe, hätten er und andere Teilnehmer der Demonstration die Polizei mit Steinen beworfen. Im Anschluss daran seien er und andere Demonstranten von der Polizei festgenommen und auf die Polizeizentrale gebracht worden, wo man ihn verhört und misshandelt habe. Da die Polizei kein Belastungsmaterial gegen ihn in der Hand gehabt habe, sei er nach zwei Tagen bedingungslos wieder freigelassen worden. Er wisse nicht, ob ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Nach seiner Entlassung habe man bei ihm zu Hause und im Lokal seiner Partei nach ihm gesucht, weshalb er sich bei einem Freund versteckt gehalten habe. Wegen dieser behördlichen Suche habe er sich Ende Mai 2012 nach Istanbul begeben, von wo er am 21. Juli 2012 per LKW in die Schweiz gereist sei.
Anfang Dezember 2012 habe er sich ohne Wissen der Schweizer Behörden per Auto in die Niederlande begeben, wo er in der Ortschaft E._______ an einem von der PKK organisierten Seminar über die kurdische Kulturgeschichte teilgenommen habe. Am 3. Dezember 2012 habe die niederländische Polizei die Seminarräumlichkeiten gestürmt und ihn sowie die anderen Seminarteilnehmer festgenommen. F._______, ein Mitglied des türkischen Geheimdienstes, habe am Seminar teilgenommen und die türkische Regierung über diese Veranstaltung orientiert; die türkische Regierung habe daraufhin die niederländischen Behörden über dieses Seminar informiert. Diese hätten nach seiner Festnahme zwei Strafverfahren gegen ihn eröffnet, das eine wegen illegaler Einreise, das andere wegen Zugehörigkeit zur terroristischen Organisation PKK. Nachdem er etwas über zwei Wochen inhaftiert gewesen sei, habe man ihn am 20. Dezember 2012 im Rahmen des Dublin-Verfahrens wieder in die Schweiz zurückgeführt. Nach diesem Vorfall in den Niederlanden habe die Polizei bei ihm zu Hause in der Türkei mehrmals nach ihm gesucht. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner Beteiligung an der Newroz-Nachdemonstration vom 21. März 2012 in D._______ zu einer jahrelangen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Auch wegen des Vorfalls in den Niederlanden würde man ihn bei einer Rückkehr in die Türkei direkt am Flughafen verhaften und inhaftieren. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.e Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine türkische Identitätskarte im Original sowie Kopien von Unterlagen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorkommnissen in den Niederlanden zu den Akten.
B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2013 - eröffnet am 26. Februar 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe vor, für den Jugendflügel der örtlichen BDP-Parteisektion politisch tätig gewesen zu sein. Im Nachgang zu einer Newroz-Kundgebung sei er im März 2012 zudem kurzzeitig festgenommen worden. Zunächst sei festzuhalten, dass es sich bei der BDP um eine formell legale Partei handle, und dass einfache Parteimitglieder mit üblichen politischen Aktivitäten, so wie der Beschwerdeführer, im Regelfall nicht behördlich verfolgt würden. Bei der vom Beschwerdeführer sodann geltend gemachten zweitägigen Polizeihaft, die mit keinen formellen Weiterungen verbunden gewesen sei, handle es sich offenkundig nicht um einen ernsthaften Nachteil im asylrechtlichen Sinne. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er im Zusammenhang mit der erwähnten Newroz-Kundgebung in der Folge erneut behördlich gesucht worden sei. Er befürchte deshalb, dass er aufgrund seiner Kundgebungsteilnahme zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte. Im Lichte der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei indessen keine in dieser Hinsicht begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu erkennen. Seinen Vorbringen sei zu entnehmen, dass im Anschluss an die Newroz-Feierlichkeiten eine nicht bewilligte Nachdemonstration durchgeführt worden sei. Nachdem die Polizei mit Tränengas reagiert habe, hätten die Demonstrationsteilnehmer - so auch der Beschwerdeführer - Steine gegen die Polizei geworfen. Anschliessend seinen zwar rund 30 bis 35 respektive 3 Personen in Polizeihaft genommen worden, darunter für die Dauer von zwei Tagen auch der Beschwerdeführer. Hätten die türkischen Behörden gegenüber den festgenommenen Personen diesbezüglich strafrechtliche Vorwürfe erhoben, hätten sie erfahrungsgemäss umgehend eine formelle Strafuntersuchung gegen die Festgenommenen eröffnet. Damit verbunden gewesen wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit eine durch einen Haftrichter angeordnete Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber betont, dass während seines weiteren Aufenthalts in der Türkei keine entsprechende Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass das Bestehen einer diesbezüglichen begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen sei. Im Übrigen sei an dieser Stelle bemerkt, dass eine allfällige strafrechtliche Verfolgung einer nicht bewilligten und mit Gewalttätigkeiten (Steine werfen) verbundenen Kundgebung auch nach hiesiger Rechtsauffassung im Kern ohnehin legitim sein dürfte.
Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er Anfang Dezember 2012 in den Niederlanden an einem durch die PKK organisierten Ausbildungsseminar teilgenommen habe. Am 3. Dezember 2012 habe die niederländische Polizei die Seminarräumlichkeiten gestürmt und die Seminarteilnehmer, darunter auch ihn, festgenommen. Die niederländische Staatsanwaltschaft habe dann unter anderem gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen illegalen Aufenthalts sowie wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation eröffnet. Am 20. Dezember 2012 sei er wieder in die Schweiz zurückgeführt worden. Zudem bringe der Beschwerdeführer vor, dass im Gefolge dieser Ereignisse zu Hause in der Türkei bereits nach ihm gefragt worden sei. Als erstes sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Wirklichkeit sehr wohl bewusst gewesen sei, dass er mit seinem ungesicherten Status als Asylsuchender in der Schweiz nicht berechtigt gewesen wäre, sich in die Niederlanden zu begeben. Bei nüchterner Betrachtung habe er überdies damit rechnen müssen, dass diese Veranstaltung jederzeit polizeilich aufgelöst und die Teilnehmer festgenommen werden könnten. Dabei sei er sich insbesondere auch bewusst gewesen, dass offenbar die PKK als Organisatorin dieses Ausbildungsseminars in Erscheinung getreten sei, und dass die PKK in der gesamten EU als terroristische Organisation gelte. Schliesslich habe er dadurch in Kauf genommen, das die niederländischen Behörden eine entsprechende Strafuntersuchung gegen ihn eröffnen könnten und dies für ihn mit weiteren Umtrieben - auch in der Schweiz oder in der Türkei - verbunden sein könnte. In diesem Licht erscheine es daher offenkundig legitim, dass die niederländischen Behörden tatsächlich eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet hätten. Letztlich könne indessen offenbleiben, ob die türkischen Behörden den Namen des Beschwerdeführers, sei dies über einen eingeschleusten Spitzel, wie vom Beschwerdeführer behauptet, sei dies über die ordentliche zwischenstaatliche polizeiliche Zusammenarbeit, inzwischen in Erfahrung gebracht hätten. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass zumindest innerhalb der Seminarteilnehmer keine realen Namen ausgetauscht worden seien. So oder anders sei nämlich allein aufgrund der einfachen Teilnahme des Beschwerdeführers an einem derartigen Ausbildungsseminar keine spezifische Exponierung seiner Person ersichtlich. Dabei gelte es sich auch zu vergegenwärtigen, dass dieses Seminar bei den rund achtzig Teilnehmern in erster Linie einen einschlägigen zeitgeschichtlichen und ideologischen Bewusstseinsprozess und keineswegs etwa eine Kampfausbildung habe bezwecken sollen. Damit übereinstimmend seien bei der Razzia denn auch keine Waffen gefunden worden. Folglich handle es sich vorliegend nicht um ein Ereignis, welches die Interessen des türkischen Staates derart ausgesprochen tangieren würde, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht nur die Organisatoren, sondern sämtliche Seminarteilnehmer mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätten. Dies bedeute, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C. Mit Beschwerde vom 23. März 2013 (Poststempel: 25. März 2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die Anerkennung als Flüchtling (recte: vorläufige Aufnahme) anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Überdies sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden unter anderem Kopien von Dokumenten betreffend die in den Niederlanden gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren sowie Internetausdrucke bezüglich der durch die niederländische Polizei am 3. Dezember 2012 durchgeführten Razzia beim Ausbildungsseminar der PKK zu den Akten gegeben.
D. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. April 2013 eingeladen.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2013 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Eingabe vom 24. April 2013 (Poststempel: 23. April 2013) replizierte der Beschwerdeführer. Mit der Replik stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Auf den Inhalt der Eingabe wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Replik wurden mehrere Internetausdrucke im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorkommnissen in den Niederlanden zu den Akten gegeben.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 1.4.) - einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Eventualbegehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. auch Art. 42 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs einerseits geltend, er sei am 21. März 2012 anlässlich einer nicht bewilligten Nachdemonstration in D._______ von der Polizei festgenommen und auf die Polizeizentrale gebracht worden, wo man ihn verhört und misshandelt habe. Nach zwei Tagen sei er bedingungslos wieder freigelassen worden, da die Polizei kein Belastungsmaterial gegen ihn in der Hand gehabt habe.
4.1.2 Bei diesem Vorfall handelte es sich um eine verhältnismässig kurze Beschränkung der Bewegungsfreiheit, welche für den jungen Beschwerdeführer zwar unangenehm und, sofern sie tatsächlich mit Eingriffen in seine körperliche Integrität verbunden war, auch bedrohlich gewesen sein mag. Die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität - namentlich eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit oder ein unerträglicher psychischer Druck - ist jedoch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Nach dem Gesagten ist die Festnahme vom 21. März 2012 sowie die nachfolgende kurzzeitige Inhaftierung als nicht asylrelevant zu beurteilen.
4.2
4.2.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs bringt der Beschwerdeführer andererseits vor, er befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner Beteiligung an der Newroz-Nachdemonstration vom 21. März 2012 in D._______ zu einer jahrelangen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, zumal nach seiner Haftentlassung zu Hause und im Vereinslokal nach ihm gesucht worden sei.
4.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.2.3 Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob gegen ihn eine formelle Strafuntersuchung eröffnet worden sei oder nicht (Akten BFM A 13/19 F131). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wäre er jedoch schon während seiner zweitägigen Haft vom 21. bis 23. März 2012 darüber informiert worden, dass eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet werde, hätten die türkischen Behörden tatsächlich beabsichtigt, wegen seiner Beteiligung an der Newroz-Nachdemonstration in D._______ vom 21. März 2012 gegen ihn ein Strafverfahren zu eröffnen. Da dies nicht geschehen ist, ist davon auszugehen, dass kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde, zumal er auch - trotz Zumutbarkeit - keine diesbezüglichen Belege zu den Akten reichte. Nach dem Gesagten ist entgegen der sinngemässen Behauptung in der Replik vom 24. April 2013 auch nicht mit einer zukünftigen Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an der Newroz-Nachdemonstration vom 21. März 2012 zu rechnen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer sicherlich nicht bereits nach zwei Tagen ohne Auflagen aus der Haft entlassen hätten, wären sie tatsächlich an seiner Person interessiert gewesen. Der Umstand, dass sie dies getan haben, lässt die geltend gemachte Gefährdung - entgegen der Behauptung in der Replik vom 24. April 2013 - ebenfalls als unwahrscheinlich erscheinen. Abgesehen davon handelt es sich bei der Teilnahme an der Newroz-Nachdemonstration vom 21. März 2012 nur um eine untergeordnete politische Aktivität. Gegen ein heute noch bestehendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine exponierte Stellung im Jugendverband der BDP einnahm, sondern lediglich ein gewöhnliches Mitglied war. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner Beteiligung an der Newroz-Nachdemonstration in D._______ vom 21. März 2012 zu einer jahrelangen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, erscheint daher als unbegründet. An dieser Einschätzung ändert auch seine Aussage nichts, wonach nach seiner Entlassung aus der Haft nach ihm gesucht worden sei, zumal dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird. Dass der Beschwerdeführer behördlicherseits nichts zu befürchten hatte, zeigt auch der Umstand, dass er sich im Mai 2012 noch eine Identitätskarte ausstellen beziehungsweise erneuern liess. Der Einwand des Beschwerdeführers, solange eine Suche nicht offiziell sei, man eine Identitätskarte besorgen könne, vermag nicht zu überzeugen.
4.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe verneint und demzufolge sein Asylgesuch abgelehnt hat. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs im Weiteren geltend, er habe Anfang Dezember 2012 in den Niederlanden an einem von der PKK organisierten Ausbildungsseminar teilgenommen. Bei diesem Seminar seien Listen mit den Namen der Teilnehmer erstellt worden, die für alle einsehbar gewesen seien. Am 3. Dezember 2012 habe die niederländische Polizei die Seminarräumlichkeiten gestürmt und die Seminarteilnehmer, darunter auch ihn, festgenommen. Die niederländische Staatsanwaltschaft habe daraufhin unter anderem gegen ihn ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts sowie wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation eröffnet. F._______, ein Mitglied des türkischen Geheimdienstes, habe ebenfalls am Seminar teilgenommen und die türkische Regierung über diese Veranstaltung orientiert sowie sehr wahrscheinlich die Namen der Teilnehmer am Seminar dem türkischen Geheimdienst übermittelt. Aus diesem Grund sei er nach den Ereignissen in den Niederlanden zu Hause in der Türkei mehrmals von den türkischen Sicherheitskräften gesucht worden, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei direkt am Flughafen von den türkischen Behörden verhaftet und ins Gefängnis gebracht zu werden.
4.4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge seines exilpolitischen Verhaltens und damit aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt.
4.4.3
4.4.3.1 Das BFM erachtete die exilpolitischen Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung bestünden. Dieser Einschätzung ist - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - beizupflichten.
4.4.3.2 Grundsätzlich ist zwar zu erwarten, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird.
4.4.3.3 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden. Wie bereits dargelegt, konnte der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei im Juli 2012 keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist nicht derart, dass damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG begründet werden könnten. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben nicht Mitglied der PKK; vor seiner Ausreise aus der Türkei war er lediglich ein gewöhnliches Mitglied des Jugendflügels der BDP, einer legalen türkischen Partei. Bezüglich seiner Teilnahme an einem durch die PKK organisierten Ausbildungsseminar in den Niederlanden im Dezember 2012 ist festzuhalten, dass unklar ist, ob die türkischen Behörden davon überhaupt Kenntnis erhalten haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach F._______, ein Mitglied des türkischen Geheimdienstes, ebenfalls am Seminar teilgenommen und die türkische Regierung über diese Veranstaltung orientiert sowie sehr wahrscheinlich die Namen der Teilnehmer am Seminar dem türkischen Geheimdienst übermittelt habe, wird durch keine Dokumente belegt. Die Frage, ob die türkischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an diesem durch die PKK organisierten Ausbildungsseminar im Dezember 2012 Kenntnis erlangt haben, kann jedoch letztlich offen gelassen werden, da sich der Beschwerdeführer auch durch eine solche Teilnahme nicht als ernsthafter Oppositioneller hervorgehoben hat, zumal es gemäss seinen Aussagen bei diesem Seminar nicht darum ging, die Teilnehmer im Kampf auszubilden oder sie zu rekrutieren. Im Wesentlichen ging es nur darum, die Entstehungsgeschichte der PKK ab 1970 sowie die Geschichte der Kurden ab dem Jahre 1970 zu vermitteln (A 13/19 F52). Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des türkischen Nachrichtendienstes gerückt hätte, ist nach dem Gesagten trotz seiner Teilnahme an diesem Ausbildungsseminar in den Niederlanden im Dezember 2012 zu verneinen. Vielmehr erscheint der Beschwerdeführer bei einer Gesamtschau als blosser Mitläufer ohne erkennbares subversives Profil. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass er sich in der Schweiz in einem kurdischen Verein engagiert, da es sich auch bei dieser Tätigkeit nicht um einen exponierten exilpolitischen Einsatz des Beschwerdeführers handelt, der ihn ins Zentrum des Interesses des türkischen Nachrichtendienstes rücken könnte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Kurden in ganz Europa erscheint es somit als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden aus den geltend gemachten exilpolitischen Gründen in ernsthafter Weise Behelligungen zu erwarten hätte. Die eingereichten Dokumente führen jedenfalls nicht zur Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei infolge seiner exilpolitischen Tätigkeiten aktuell behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. An dieser Einschätzung ändert auch seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift nichts, wonach er nach den Ereignissen in den Niederlanden zu Hause in der Türkei mehrmals von den türkischen Sicherheitskräften gesucht worden sei, zumal dieses Vorbringen - trotz Zumutbarkeit - in keiner Weise belegt wird.
Der Beschwerdeführer weist damit kein herausragendes politisches Profil auf, und es ist unwahrscheinlich, dass er wegen der Teilnahme an der genannten Veranstaltung in den Niederlanden im Dezember 2012 und seiner Tätigkeiten in der Schweiz für einen kurdischen Verein ein spezielles Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. An dieser Ansicht vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise der Replik vom 24. April 2013 noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.4.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vorbringt, die niederländische Staatsanwaltschaft habe aufgrund seines Aufenthalts in den Niederlanden und seiner Teilnahme am Ausbildungsseminar der PKK gegen ihn eine Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts sowie wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation eröffnet, ist Folgendes festzuhalten: Den eingereichten Dokumenten betreffend die in den Niederlanden gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren kann nicht entnommen werden, dass in diesem Land ein Strafverfahren gegen ihn wegen Unterstützung oder Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation eröffnet wurde. Bei den zu den Akten gegebenen Unterlagen handelt es sich lediglich um ausländerrechtliche und verwaltungsrechtliche Dokumente. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in den Niederlanden wegen seiner Teilnahme am Ausbildungsseminar der PKK strafrechtlich verfolgt wird und ob diese Verfolgung legitim ist, kann jedoch offen gelassen werden, zumal eine solche strafrechtliche Verfolgung seine Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht zu begründen vermöchte, da es sich bei den Niederlanden nicht um seinen Heimatstaat handelt und den Beschwerdeführer - wie dargelegt - in der Türkei keine asylrelevante Verfolgungssituation erwartet (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 34 f.).
4.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.
4.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist zu schlussfolgern, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen.
6.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der junge und - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer, der über eine gute Schulbildung verfügt, hat bis zu seiner Ausreise im Juli 2012 immer in der Türkei gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Gemäss den Akten leben seine Eltern sowie sieben Geschwister in seinem Heimatdorf in der Provinz D._______, weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt (A 2/10 S. 4), welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, gegenstandslos. Hinsichtlich des Eventualbegehrens um Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung im Falle einer bereits erfolgten Datenweitergabe ist festzustellen, dass gemäss Akten keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergegeben wurden, weshalb auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Der Beschwerdeführer liess mit seiner Replik auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher nicht stattzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
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