Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2024
Entscheiddatum: 03.05.2024Publikationsdatum: 21.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1619/2024
Urteil vom 3. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______), am 9. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2023 zur Person befragte,
dass die Beschwerdeführerin gleichentags den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit ihrer Rechtsvertretung mandatierte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben ihrer damaligen Rechtsvertretung an das SEM vom 6. November 2023, 6. Februar 2024, 15. Februar 2024, 19. Februar 2024 und 26. Februar 2024 verschiedene Beweismittel betreffend ihre Probleme in der Türkei sowie in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation einreichte,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2024 zu ihren Asylgründen anhörte,
dass das Staatssekretariat am 1. März 2024 der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin den Entwurf seines Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags eine entsprechende Stellungnahme abgab und dem SEM zwei weitere Beweismittel zustellte,
dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 4. März 2024 zwei zusätzliche Beweismittel einreichte,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. März 2024 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die damalige Rechtsvertretung mit Schreiben vom 5. März 2024 ihr Mandat für beendet erklärte,
dass die Beschwerdeführerin den Asylentscheid des SEM mit Eingabe vom 13. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass sie dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt,
dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass zudem auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit begründete, sie habe am 22. Oktober 2021 im Rahmen einer von ihrer Familie arrangierten Eheschliessung einen Verwandten heiraten müssen, und schon unmittelbar nach der Hochzeit sei sie seitens ihres Ehemannes von anhaltender und massiver körperlicher Gewalt, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Erniedrigungen und Drohungen betroffen gewesen,
dass sich im Oktober 2022 in ihrer Herkunftsregion ein Ehrenmord ereignet habe, von dem sie zwar nicht selbst betroffen gewesen sei, der sie aber geängstigt habe, weil der betreffende Täter von der Familie ihres Ehemannes aufgenommen und versteckt worden sei,
dass sie am 3. November 2022 derart von ihrem Ehemann geschlagen worden sei, dass eine Nachbarin die Polizei gerufen habe,
dass sie aufgrund dieses Vorfalles - da ihr Körper voller Blutergüsse und Beulen gewesen sei - von den Polizeibeamten in ein Spital gebracht worden sei, wo sie untersucht worden sei,
dass die Polizisten jedoch auf die untersuchende Ärztin dahingehend eingewirkt hätten, nicht alle Verletzungen zu rapportieren, weil es sich lediglich um einen gewöhnlichen Ehestreit gehandelt habe,
dass sie von den Polizisten im Hinblick auf die Erstattung einer Anzeige gegen ihren Ehemann die Erstellung eines Rapportes verlangt habe, jene aber zunächst versucht hätten, sie von ihrem Vorhaben abzubringen und ihren Pflichten nur sehr zögerlich nachgekommen seien,
dass sie bei dieser Gelegenheit bei der Polizei auch eine Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet habe,
dass sie in der Folge aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und zu ihrer Familie zurückgekehrt sei,
dass ihr Ehemann jedoch damit begonnen habe, ihr über Drittpersonen damit zu drohen, sie zu entführen oder umzubringen,
dass sie, während ihre beiden Familien versucht hätten, einen Weg für eine Versöhnung zu finden, im Januar oder Februar 2023 mithilfe eines Rechtsanwalts die Scheidung eingereicht habe, wobei das betreffende Verfahren noch hängig sei,
dass ihre eigenen Eltern und Geschwister damit nicht einverstanden gewesen seien und sie unter Druck gesetzt hätten, um sie umzustimmen,
dass ihr Ehemann im August 2023 anlässlich einer Hochzeitsfeier versucht habe, sie zu entführen, was jedoch von ihren männlichen Verwandten verhindert worden sei,
dass sie in der Folge im Haus eines Onkels von männlichen Verwandten bewacht worden sei, um einen Ehrenmord zu verhindern, zugleich aber von Familienangehörigen beschimpft worden sei, weil sie über ihre gesamte Sippe Schande gebracht habe,
dass sie gegenüber ihrem Ehemann abgesehen von der Scheidung ein gerichtliches Rayonverbot habe erwirken wollen, nach der betreffenden Antragstellung aber monatelang nichts gehört habe,
dass ihr Ehemann bei einer staatlichen Firma arbeite, welche Waffen und Munition für die Militärbehörde warte, und somit einen relativ engen Kontakt zum türkischen Staat habe,
dass sie aufgrund ihrer Schwierigkeiten mit zwei türkischen Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte von Frauen und weiblichen Gewaltopfern einsetzen würden, Kontakt aufgenommen habe,
dass ihr dabei gesagt worden sei, sie müsse Beweismittel sammeln und persönlich bei den Anlaufstellen dieser Organisationen vorbeikommen, damit man ihr helfen könne,
dass sich diese Anlaufstellen jedoch in den Grossstädten wie Istanbul und Ankara befinden würden, also weit entfernt von ihrem Wohnort, weshalb sie nirgends Hilfe erhalten habe,
dass sie sich in der Folge ihres Lebens nicht mehr sicher gefühlt habe und deshalb aus der Türkei ausgereist sei,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Probleme mit ihrem Ehemann eine grössere Zahl von Beweismitteln einreichte, darunter ärztliche Zeugnisse und amtliche türkische Dokumente, die ihre Vorbringen belegen,
dass unter anderem ein Urteil eines türkischen Strafgerichts vorliegt, aus welchem hervorgeht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2023 wegen an ihr begangener Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht relevant,
dass das Staatssekretariat diesbezüglich festhielt, gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei in Fällen wie jenem der Beschwerdeführerin von der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden auszugehen (unter Hinweis auf das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 und die daran anknüpfende Rechtsprechung),
dass auch keine konkreten Hinweise vorliegen würden, die türkischen Behörden hätten die Beschwerdeführerin nicht schützen wollen,
dass sie vielmehr ungeachtet der Anstellung des Ehemannes bei einer staatlichen Firma wie auch der Frage, ob gegen ihn ein behördliches Rayonverbot erlassen worden sei oder nicht, dessen strafrechtliche Verfolgung und die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens habe erlangen können, wobei sie sich ausserdem an türkische Frauenrechtsorganisationen habe wenden können,
dass das SEM weiter dafürhielt, die Beschwerdeführerin verfüge ausserdem über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb ihrer Heimatprovinz C._______,
dass sie sich nämlich bereits verschiedentlich über längere Zeit ausserhalb ihrer Heimatprovinz aufgehalten habe - so in Hakkari, Adana, Mardin und Mersin - und dort auf die Unterstützung von Verwandten sowie einer guten Freundin habe zählen können,
dass sie zudem jung und gesund sei sowie über eine sehr gute universitäre Ausbildung wie auch Arbeitserfahrung verfüge,
dass mit der Beschwerdeschrift abgesehen von einer Wiederholung der hauptsächlichen Asylvorbringen im Wesentlichen geltend gemacht wird, das Verhältnis der Beschwerdeführerin als Kurdin zur türkischen Polizei sei erschwert, indem sie diese nicht als Schutz, sondern als Bedrohung wahrnehme,
dass auch aus diesem Grund ihre Versuche, sich für die Erlangung ernsthaften Schutzes an die türkische Polizei zu wenden, aussichtslos gewesen seien,
dass der von der Vorinstanz angeführten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) entgegenzuhalten sei, wonach in ihrer Herkunftsregion Frauen, welche vor ihren Männern oder Verwandten auf der Flucht seien, keine Möglichkeit hätten, ein normales Leben zu führen (SFH, Themenpapier Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei, Oktober 2013),
dass das Gericht zur Einschätzung gelangt, dass die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung seitens des Ehemannes sei vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen,
dass, wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend ausgeführt wurde, aufgrund der geltend gemachten anfänglichen Schwierigkeiten bei der Erstattung der Anzeige gegen den Ehemann bei der lokalen Polizei nicht vom Fehlen eines entsprechenden Schutzwillens der türkischen Behörden gesprochen werden kann,
dass vielmehr aufgrund der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Ehemannes und des eingeleiteten zivilrechtlichen Scheidungsverfahrens darauf zu schliessen ist, dass sich die türkischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin keineswegs als schutzunwillig zeigen,
dass auch der angeführte Bericht der SFH, welcher sich im Übrigen auf einen Zeitraum vor dem Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 bezieht, diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag,
dass die Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe es unterlassen, zu ihren Asylgründen - insbesondere hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staates - genügende Abklärungen zu treffen, als unbegründet zu erachten ist,
dass folglich der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass des Weiteren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Drohungen auch durch die Verlegung ihres Wohnsitzes in der Türkei und mithin durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative begegnen könnte,
dass sich aus den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung ergibt, dass sie im Falle einer Verlegung des Wohnsitzes nach Istanbul oder Ankara auf die Unterstützung zweier türkischer Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte von Frauen und weiblichen Gewaltopfern einsetzen, zählen könnte, nachdem sie mit diesen bereits in Kontakt getreten ist,
dass der Beschwerdeschrift auch sonst nichts zu entnehmen ist, was die Einschätzung der Vorinstanz in Frage stellen könnte, den Vorbringen der Beschwerdeführerin komme keine asylrechtliche Relevanz zu,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin folglich zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil die Beschwerdeführerin - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, sie wäre im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, der Beschwerdeführerin drohe eine entsprechende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist.
dass die allgemeine Lage in der Türkei weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisungen dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,
dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt,
dass sich die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang lediglich auf die allgemeinen Voraussetzungen der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, jedoch keinerlei konkrete Vorbringen zur Situation der Beschwerdeführerin enthält, womit sich weitere Ausführungen erübrigen,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist,
dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass im Übrigen kein Anlass ersichtlich ist, einen türkischen Gerichtsentscheid betreffend ein von der Beschwerdeführerin verlangtes Rayonverbot gegen ihren Ehemann abzuwarten, wie mit der Beschwerdeschrift beantragt wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund der angestellten Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen hat,
dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist,
dass als Folge der Abweisung der Beschwerde die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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