Entscheiddatum: 12.02.2013Publikationsdatum: 19.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1623/2011
Urteil vom 12. Februar 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo,Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),Russland, alle vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion ZürichBeschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 10. Februar 2011 / N [...].
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Dezember 2010 für sich und ihre beiden Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 11. Januar 2011 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im EVZ D._______ wurde sie am 25. Januar 2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Die Beschwerdeführenden wurden am 9. Februar 2011 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
A.c Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie und ihre Kinder seien russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie. Sie selber sei in Grosny (Tschetschenien) geboren und habe bis zu ihrem Wegzug nach Moskau im Jahre 1998 ununterbrochen dort gelebt. Sie sei ausgebildete Ökonomin und habe in Moskau als Buchhalterin gearbeitet. In Moskau seien auch ihre beiden Kinder zur Welt gekommen. Im Oktober 2003 habe sie sich von R.G., mit dem sie nach Brauch verheiratet gewesen und der der Vater ihrer Kinder sei, getrennt. Nach der Trennung habe ihr R.G. wie vereinbart eine Wohnung in Moskau gekauft, in welcher sie mit ihren beiden Kindern und ihrer Schwester F._______ (eigenes Asylverfahren N [...]; Beschwerdeverfahren D-1629/2011) gelebt habe. Später habe sich dann aber herausgestellt, dass der Kaufvertrag ungültig und die Wohnung bereits von einer anderen Person erworben worden sei. Gestützt auf einen Gerichtsbeschluss habe sie im Frühjahr 2008 die Wohnung verlassen müssen, worauf sie zusammen mit F._______ und ihren beiden Kindern zu ihrer ebenfalls in Moskau wohnhaften andern Schwester M.T. gezogen sei. Die Situation dort sei aber sehr schwierig gewesen, insbesondere weil ihre Kinder nicht in der Nähe zur Schule hätten gehen können, sondern einen langen Schulweg auf sich hätten nehmen müssen. Sie habe sich - weil sie noch mehrere für die Instandstellung der früheren Wohnung aufgenommene Kredite habe zurückzahlen müssen - in Moskau aber keine andere Wohnung leisten können, weshalb sie schliesslich im Mai 2009 mit F._______ und ihren beiden Kindern zu ihren Eltern nach Grosny zurückgekehrt sei. Dort habe sie von zu Hause aus für eine Firma in G._______ (Tschetschenien) die Buchhaltung gemacht.
Seitdem sich im Jahre 2006 in ihrem Elternhaus in Grosny zwei junge Rebellen verschanzt hätten, sei das Haus regelmässig von Sicherheitsbehörden kontrolliert worden. Obwohl die Lage in Grosny generell sehr unsicher gewesen sei, seien ihre Kinder ab September 2009 dort zur Schule gegangen. Wegen der zahlreichen Selbstmordanschläge habe sie sie aber schliesslich zu Hause behalten. Nach ihrer Rückkehr nach Grosny hätten sie sich dort nicht registrieren lassen, weshalb ihre Kinder auch keine (staatliche) medizinische Behandlung erhalten hätten.
Ende August 2010 - sie sei mit ihrer Familie im Garten des Elternhauses gesessen - habe sie vom Gartentor aus viele Soldaten erblickt. Sie habe dann unverzüglich ihre Angehörigen gewarnt und sei mit ihnen ins Haus geflüchtet. Die Soldaten hätten zuerst den Garten und dann das Haus betreten und wild um sich geschossen. Sie hätten auch nach verschiedenen Personen gefragt und gedroht, die Anwesenden zu erschiessen, falls sie nicht gehorchen würden. Nach einer halben Stunde hätten sie das Haus wieder verlassen. Seit diesem Tag sei ihr Elternhaus fast jeden Morgen von Soldaten kontrolliert worden. Überdies sei sie im Oktober 2010 - wie schon im Mai 2010 - in ihrem Auto von einem anderen Fahrzeug gerammt worden. Beide Male hätten die Fahrzeuge getönte Scheiben gehabt, was bedeute, dass es sich bei den Verfolgern um Leute aus dem Umfeld des Präsidenten gehandelt habe.
Als Mitte Dezember 2010 R.G. nach vielen Jahren ohne Kontakt unerwartet nach Grosny gekommen sei und gedroht habe, ihr die Kinder wegzunehmen, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Mit der Unterstützung ihres Vaters sei sie am 18. Dezember 2010 mit den beiden Kindern und ihrer Schwester F._______ an die weissrussische Grenze gereist. Unter Umgehung der Grenzkontrollen - sie hätten nur Inlandpässe gehabt - seien sie im Laderaum eines Lieferwagens versteckt durch verschiedene ihr nicht namentlich bekannte Länder bis in die Schweiz gelangt.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführenden einen Inlandpass (A._______) und zwei Geburtsurkunden (B._______ und C._______) im Original zu den Akten. Ausserdem reichten sie einen Beschluss des Bezirksgerichts Moskau vom 31. Oktober 2007 in Kopie und die beglaubigte Kopie eines am 26. Januar 2011 erstellten Auszugs aus dem "Hausbuch" ein.
B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 - den Beschwerdeführenden gleichentags im EVZ D._______ persönlich eröffnet - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Das BFM wies in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere darauf hin, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert habe. Auf Grund des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative werde dennoch vorab die Wegweisung der Beschwerdeführenden in einen anderen Teil der Russischen Föderation erwogen. Den Beschwerdeführenden sei es gestützt auf die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit grundsätzlich möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation legal niederzulassen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit 1998 bis zu ihrem angeblichen Wegzug nach Grosny permanent in Moskau gelebt und gearbeitet habe und - wie aus den Eintragungen im Inlandpass hervorgehe - zuletzt mit ihrem Wohnsitz in Moskau gemeldet gewesen sei. In Moskau hätten die Beschwerdeführenden auch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und die Kinder seien während mehrerer Jahre dort zur Schule gegangen; sie könnten somit wieder in das ihnen vertraute Umfeld zurückkehren. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden in Moskau mit F._______ zusammen gewohnt und sich gegenseitig unterstützt; es sei daher davon auszugehen sei, dass sie sich auch in Zukunft gegenseitige Unterstützung zuteil lassen werden.
C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. März 2011 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Februar 2011 - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls. Eventuell sei ihnen "infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu erteilen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren beantragten die Beschwerdeführenden, die Vollzugsbehörden seien "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde" zu unterlassen, beziehungsweise - sollte dies bereits geschehen sein - den Beschwerdeführenden sei dazu "das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe" zu gewähren.
Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gaben die Beschwerdeführenden einen dem Internet entnommenen Bericht der "Gesellschaft für bedrohte Völker" vom März 2011 betreffend "die Menschenrechtslage in Tschetschenien in Bezug auf Flüchtlinge" zu den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, das Vertretungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihrer Rechtsvertreterin sei bis anhin formell nicht ausgewiesen, und forderte die Rechtsvertreterin in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine schriftliche Vollmacht einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ihr die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten auferlegt würden.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte am 28. März 2011 eine am 21. März 2011 ausgestellte Vollmacht nach und gab gleichzeitig mehrere Beweismittel zu den Akten: Eine polizeiliche Vorladung für den 5. März 2011, eine Bestätigung des Direktors der von B._______ und C._______ in Moskau besuchten Schule in Kopie, ein mit einer Übersetzung versehenes Schreiben eines in Österreich wohnhaften Bekannten im Original sowie einen Briefumschlag aus Österreich und die Kopie eines DHL-Belegs.
D.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 1. April 2011 die fristgemässe Einreichung einer schriftlichen Vollmacht und teilte der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden gleichzeitig mit, ihre Mandanten könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wies es sowohl den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen beziehungsweise - sollte dies bereits geschehen sein - den Beschwerdeführenden sei dazu "das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe" zu gewähren, als auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ab. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, bis zum 18. April 2011 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen.
Am 13. April 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 5. April 2011 von der ORS Service AG ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dabei wies es darauf hin, im Inlandpass der Beschwerdeführerin finde sich auf Seite 6 die vom 9. Dezember 2005 datierte Wohnsitzbestätigung für Moskau, wohingegen sich im besagten Dokument keine Wohnsitzbestätigung für Grosny ab Mai 2009 finde. Daher werde weiterhin von Moskau als letztem Wohnort der Beschwerdeführenden ausgegangen.
E.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihre Rechtsvertreterin am 12. Juni 2012 zur Vernehmlassung des BFM vom 18. Mai 2012 Stellung. Dabei reichten sie als Faxkopien zwei am 8. Juni 2012 ausgestellte Bestätigungen, dass B._______ und C._______ im Schuljahr 2009/2010 in Grosny die Schule besucht hätten, zu den Akten. Gleichzeitig machten sie geltend, der Vater der Beschwerdeführerin sei im vergangenen Jahr wieder mehrmals von Sicherheitsleuten aufgesucht worden; diese hätten insbesondere wissen wollen, wohin seine Töchter geflohen seien. Anfangs des Jahres 2012 seien auch islamische Geistliche gekommen und hätten sich im Namen von R.G. nach den Beschwerdeführenden erkundigt.
Schliesslich gingen beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli 2012 nebst den Originalen der am 12. Juni 2012 als Faxkopien eingereichten Dokumente eine am 19. Juni 2012 ausgestellte Bestätigung, wonach die Beschwerdeführenden vom 3. Juni 2009 bis zum 15. Dezember 2010 in Grosny wohnhaft gewesen seien, ein.
F. Die Schwester der Beschwerdeführerin, F._______, deren Asylgesuch vom BFM ebenfalls mit Verfügung vom 10. Februar 2011 abgewiesen worden war, erklärte am 3. Juli 2012 den Rückzug ihres Asylgesuches beziehungsweise ihrer am 14. März 2011 eingereichten Beschwerde. Durch ihre Rechtsvertreterin (ebenfalls Melanie Aebli, c/o Freiplatzaktion Zürich) legte sie dar, sie möchte so rasch als möglich nach Grosny zurückkehren, um dort für ihre schwer kranken Eltern zu sorgen. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin - welche die Schweiz bereits am 8. Juli 2012 auf dem Luftweg verlassen hatte - am 9. Juli 2012 als gegenstandslos geworden ab.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen.
4.1.1 So sind etwa die Ausführungen zu den Problemen, denen sie und ihre Kinder nach der Rückkehr nach Grosny im Jahre 2009 ausgesetzt gewesen sein sollen, zum Teil unterschiedlich ausgefallen.
Wie das BFM zutreffend bemerkte, gab die Beschwerdeführerin etwa in der Erstbefragung zu Protokoll, sie habe an einem Nachmittag Ende August 2010 auf der Strasse vor ihrem Elternhaus viele Soldaten gesehen, worauf sie sofort die Gartentür geschlossen habe. Im gleichen Moment habe sie es zweimal knallen gehört und alle hätten zu schiessen begonnen; sie habe sofort ihre Kinder gepackt und sei mit ihnen zum Haus gerannt (vgl. Vorakten A6 S. 6). Demgegenüber legte sie in der Anhörung vom 25. Januar 2011 dar, sie habe - nach dem Erblicken der Soldaten - ihre Angehörigen ins Haus gerufen. Die ersten Schüsse habe sie gehört, als sie sich auf der Treppe, die ins Haus führe, befunden habe, während es erst "maximal zehn Minuten", nachdem die Soldaten das Haus verlassen hätten, geknallt habe (vgl. A11, Antworten auf die Fragen 25-28).
Des Weiteren sagte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung aus, die fast täglichen Kontrollen wären für sich allein "vielleicht nicht so schlimm gewesen", wenn die Soldaten dabei nicht noch jedes Mal geschossen hätten (vgl. A6 S. 6). In der Anhörung vom 25. Januar 2011 aufgefordert, den Ablauf der Kontrollen zu schildern, erwähnte sie die Schüsse mit keinem Wort mehr, sondern schilderte, wie die Soldaten die Ausweise kontrolliert und im Haus in alle Schränke geschaut hätten (vgl. A11, Antworten auf die Fragen 48 f.). Auf entsprechenden Vorhalt hin korrigierte sie ihre Aussagen dahin gehend, die Soldaten hätten "nur die ersten Male nach dem Angriff" geschossen, später aber damit aufgehört (vgl. A11, Antwort auf die Frage 51).
Der Einwand, den kleinen Ungereimtheiten würden eine zu grosse Bedeutung beigemessen, zumal "wohl alles sehr schnell" gegangen sei, die Beschwerdeführerin "vom Angriff offensichtlich geschockt" gewesen sei und schon in der Erstbefragung sehr viel erzählt habe (vgl. Beschwerde S. 2), vermag nicht zu überzeugen, zumal die festgestellten Unstimmigkeiten Ereignisse betreffen, die für den Entschluss der Beschwerdeführerin zum Verlassen ihrer Heimat eine wesentliche Rolle gespielt haben sollen.
4.1.2 In der Anhörung vom 25. Januar 2011 brachte die Beschwerdeführerin überdies vor, sie sei im Mai und im Oktober 2010 in ihrem Auto von Fahrzeugen mit getönten Scheiben - und somit aus dem Umfeld des Präsidenten stammend - gerammt worden (vgl. A11, Antwort auf die Frage 49). Der Umstand, dass sie diese Vorfälle in der Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt hatte, erstaunt doch sehr, zumal der zweite Unfall nur zwei Monate vor ihrer Ausreise und nur drei Monate vor der (ausführlichen) Erstbefragung stattgefunden haben soll.
4.1.3 Die am 28. März 2011 eingereichte polizeiliche Vorladung für den 5. März 2011 ist nicht geeignet, die festgestellten Unstimmigkeiten zu beseitigen, zumal auch nicht klar ist, zu welchem Zweck die Beschwerdeführerin sich an jenem Tag hätte bei der Polizei melden müssen.
In Bezug auf die in der Eingabe vom 28. März 2011 (vgl. S. 3) im Zusammenhang mit der besagten Vorladung gemachte, durch nichts belegte Behauptung, nachdem der Vater der Beschwerdeführerin verhaftet worden sei, habe ihre Mutter Tschetschenien verlassen und halte sich nun versteckt in Inguschetien auf, ist darauf hinzuweisen, dass die Schwester F._______ am 8. Juli 2012 via Moskau nach Grosny zurückkehrte, um dort - also in Tschetschenien und nicht in der benachbarten Teilrepublik Inguschetien - für ihre schwer kranken Eltern zu sorgen.
4.2 Sodann vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführerin - selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würden - auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen.
4.2.1 Der im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichte Beschluss des Bezirksgerichts Moskau vom 31. Oktober 2007 und die beglaubigte Kopie eines Auszugs aus dem "Hausbuch" belegen zwar, dass sich der Kaufvertrag für die Wohnung am H._______ in Moskau als ungültig erwiesen hatte, weshalb die Beschwerdeführerin - zusammen mit ihren beiden Kindern und ihrer ebenfalls dort wohnhaften Schwester F._______ - diese im Frühjahr 2008 verlassen musste. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich indessen Hinweise, dass die diesbezüglichen behördlichen Massnahmen ungerechtfertigterweise gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen wären.
Bei der angeblich vom Ex-Partner, R.G., im Dezember 2010 ausgesprochenen Drohung, der Beschwerdeführerin die beiden gemeinsamen Kinder wegzunehmen, handelt es sich um ein rein innerfamiliäres Problem. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich wegen allfälliger Probleme bezüglich der Sorgerechtsfrage an ein zuständiges Gericht zu wenden, und es ist davon auszugehen, dass sie den angeforderten Schutz auch erhalten würde. Die beiden am 28. März 2011 eingereichtem Schreiben, wonach sich R.G beim Direktor der von den Kindern in Moskau besuchten Schule und ein Verwandter von R.G. bei einem Bekannten der Beschwerdeführerin in Österreich nach dem Aufenthaltsort von B._______ und C._______ erkundigt hätten, sind daher nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
4.2.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch Soldaten in Grosny befand das BFM, es handle sich offenbar um rein willkürliche Übergriffe durch das russische Militär gegen die dort ansässige tschetschenische Bevölkerung. Es weise nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden in Russland landesweiter Verfolgung ausgesetzt seien. Somit seien die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die Soldaten in Grosny regional beschränkt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerenden in der Russischen Föderation über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügten.
4.2.2.1 Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative entgegengehalten werden. Eine solche Alternative versteht sich sowohl aus der Sicht des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch auf der Grundlage von Art. 3 AsylG als Schranke des materiellen Flüchtlingsbegriffs. Das Institut der innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative beruht auf dem Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 FK, wonach nicht Flüchtling sein kann, wer gegen eine in begründeter Weise befürchtete Verfolgung den Schutz des Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8, mit Hinweisen).
4.2.2.2 Die russische Verfassung von 1993 garantiert in Art. 27 die Niederlassungsfreiheit, welche indessen faktisch an den meisten Orten -auch in Moskau - durch ein Registrierungssystem eingeschränkt wird. Voraussetzung für die Registrierung sind das Vorliegen eines Identitätsnachweises sowie der Nachweis einer Unterkunft.
Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, sind diese Bedingungen vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin besitzt einen Inlandpass, in welchem auch die beiden Kinder eingetragen sind und gemäss welchem sie zuletzt in Moskau gemeldet war (vgl. Eintrag auf S. 6 des Inlandpasses). Aus den zwei eingereichten Geburtsurkunden geht auch hervor, dass B._______ und C._______ in Moskau zur Welt kamen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin hat sie mit ihren Kindern nach dem Auszug aus der Wohnung am Propekt Mira 97 im Frühjahr 2008 und bis zum angeblichen Wegzug nach Grosny im Mai 2009 bei ihrer Schwester M.T. am I._______ in Moskau gewohnt (vgl. A6 S. 2 und A11 S. 2). Es bestehen keinerlei Hinweise, dass sie und ihre Kinder nicht auch in Zukunft von dieser Wohnmöglichkeit Gebrauch machen können. Die für ihren Umzug nach Grosny im Frühjahr 2009 in erster Linie vorgebrachte Begründung, die Kinder hätten in Moskau von der Wohnung ihrer Schwester M.T. aus einen langen Schulweg gehabt, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich die Beschwerdeführenden bei einer erneuten Wohnsitznahme am I._______ auch an dieser Adresse zu registrieren hätten und B._______ und C._______ in der Folge auch eine näher gelegene Schule besuchen könnten. An dieser Feststellung vermögen die am 12. Juni 2012 und am 9. Juli 2012 eingereichten Bestätigungen, dass die Beschwerdeführerenden vom 3. Juni 2009 bis zum 15. Dezember 2010 in Grosny wohnhaft gewesen seien und die beiden Kinder im Schuljahr 2009/2010 dort die Schule besucht hätten, nichts zu ändern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die am 19. Juni 2012 ausgestellte Wohnsitzbestätigung im Widerspruch zu der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen gemachten Aussage, sie habe sich und ihre Kinder in Grosny nicht registrieren lassen (vgl. A11, Antworten auf die Fragen 22-24), steht.
4.2.2.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden - entgegen der in der Beschwerde vom 14. März 2011 (vgl. S. 2) unter Hinweis auf den Bericht der "Gesellschaft für bedrohte Völker" vom März 2011 vertretenen Auffassung - einer allfälligen Verfolgung in Grosny durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Russischen Föderation, insbesondere nach Moskau, entziehen könnten und sie daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf zusätzlich aufgeführten Ungereimtheiten oder auch auf Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihrer Schwester F._______) und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift, in der Beschwerdeergänzung und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzugehen.
Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal es ihnen - wie oben unter Ziff. 4.1 der Erwägungen festgehalten wurde - auch nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungssituation zu beseitigen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 23. Dezember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetschenien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender in der Regel zumutbar sei.
6.3.2 Wie in der angefochtenen Verfügung jedoch zutreffend festgehalten wurde, wird vorliegend auf Grund des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in einen anderen Teil der Russischen Föderation erwogen.
6.3.2.1 Vorab ist nochmals auf die bereits - im Zusammenhang mit der Frage des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative (vgl. oben Bst. 4.2.2 der Erwägungen) - erwähnte Niederlassungsfreiheit hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführenden grundsätzlich legal in einem anderen Teil ihres Heimatsstaates Wohnsitz nehmen können.
6.3.2.2 Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über ein abgeschlossenes Wirtschaftsstudium sowie über langjährige Berufserfahrung als Buchhalterin verfügt und neben ihrer Muttersprache Tschetschenisch auch Russisch beherrscht. Sodann hat sie gemäss ihren Angaben seit dem Jahre 1998 bis zu ihrem angeblichen Wegzug nach Grosny im Mai 2009 ununterbrochen in Moskau gelebt und war gemäss den Eintragungen in ihrem Inlandpass zuletzt auch dort gemeldet. B._______ und C._______ sind in Moskau geboren und haben dort die Schule besucht. In Moskau lebt auch M.T., die Schwester der Beschwerdeführerin, und es ist davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführenden nach der Rückkehr zumindest vorübergehend erneut Unterkunft gewähren und ihnen bei der der Reintegration behilflich sein wird. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten.
6.3.2.3 Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. In der Beschwerdeergänzung vom 28. März 2011 (vgl. S. 4) wird geltend gemacht, B._______ und C._______ seien nach den Erlebnissen in ihrer Heimat "sehr eingeschüchtert und wohl auch traumatisiert"; die Beschwerdeführerin hoffe, dass sie bald mit einer psychiatrischen Behandlung beginnen könnten. Bis anhin wurden jedoch keine entsprechenden ärztlichen Berichte oder Zeugnisse zu den Akten gegeben. Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei allenfalls nach ihrer Rückkehr auftretenden medizinischen Problemen in ihrer Heimat - und insbesondere in Moskau - ohne weiteres die benötigte Behandlung erhalten würden.
6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich zum noch gültigen Inlandpass erforderlichen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 14. März 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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