Entscheiddatum: 05.04.2013Publikationsdatum: 15.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1644/2013
Urteil vom 5. April 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...),dessen Ehefrau B._______, geboren am (...),und das Kind C._______, geboren am (...),Kosovo, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 22. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erstmals um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung dieser Gesuche geltend machten, sie seien ethnische Roma und hätten bis zu ihrer Ausreise in einem vom Vater des Beschwerdeführers geerbten Haus in E._______ gelebt,
dass anfangs Oktober 2011 unbekannte Männer zu ihnen gekommen seien und sich zuerst nach der Möglichkeit des Kaufs ihres Hauses erkundigt und bei einem zweiten Besuch einige Tage später den Beschwerdeführer bedroht und die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten,
dass sie sich daher umgehend zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen hätten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 20. März 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die am 20. April 2012 gegen die BFM-Verfügung vom 20. März 2012 erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2012 abgewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführenden zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 22. Juni 2012 ansetzte,
dass das Amt (...) am 4. Juli 2012 die Beschwerdeführenden als seit dem 30. Juni 2012 verschwunden meldete,
dass die Beschwerdeführenden am 26. September 2012 im EVZ D._______ zum zweiten Mal um Asyl nachsuchten,
dass sie bei der Erstbefragung im EVZ D._______ vom 8. Oktober 2012 und - nachdem sie für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens erneut dem Kanton F._______ zugewiesen worden waren - anlässlich der gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Bern-Wabern am 19. März 2013 durchgeführten Anhörung geltend machten, sie hätten sich nach Ablehnung ihres ersten Asylgesuches nach G._______ begeben und während mehrerer Monate bei Verwandten in H._______ gelebt,
dass sie während ihres Aufenthaltes in G._______ krank geworden seien,
dass sie zur Untermauerung ihrer gesundheitlichen Beschwerden drei am 6. und 8. August 2012 von (...) Ärzten ausgestellte Rezepte einreichten,
dass überdies eine von drei Personen unterzeichnete Bestätigung ("[...]"), wonach der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat zurückkehren könne, zu den Akten gegeben wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asylgesuche vom 26. September 2012 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden anordnete, wobei diese die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen hätten,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, die am 19. Oktober 2011 eingeleiteten Asylverfahren seien seit dem 25. Mai 2012 rechtskräftig abgeschlossen und es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass nach Abschluss dieser Verfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, weshalb auf die zweiten Asylgesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung überdies zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal sich die Beschwerdeführenden bereits im Heimatstaat hätten behandeln lassen und überdies auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe bestünde,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre am 27. März 2013 bestellte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. März 2013 gegen die Verfügung des BFM vom 22. März 2013 Beschwerde erhob und dabei sinngemäss - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - um Eintreten auf die am 26. September 2012 gestellten Asylgesuche, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchten,
dass - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragt wurde,
dass zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - ein am 15. März 2013 in "20 Minuten Online" erschienener Artikel zu den Akten gegeben wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2013 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben und damit das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des materiellen Erfordernisses in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass in casu - im Lichte der gefestigten Praxis besehen - keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen,
dass zur Erläuterung vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2013 verwiesen werden kann,
dass weder der Einwand, die Beschwerdeführenden seien nicht in ihre Heimat zurückgekehrt, weil sie gewusst hätten, dass sie "dort nicht normal ohne Bedrohungen und Benachteiligungen leben könnten" und sich die Situation in Kosovo auch nicht positiv verändert habe, noch der Hinweis auf einen Artikel von "20 Minuten Online" vom 15. März 2013, wonach das Land "aufgrund der schlechten Wirtschaftslage und den schwachen staatlichen Strukturen ausser Stande sei, die menschenwürdige Reintegration von Minderheitsangehörigen zu gewährleisten", geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten berechtigterweise zum Schluss gelangte, es ergäben sich keine Hinweise, dass nach Abschluss der ersten Asylverfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, und in der Folge zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung von solchen besteht (Art. 32 Bst. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs.2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat drohen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo unzumutbar wäre,
dass unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in ihre Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass an dieser Feststellung auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden Angehörige der Ethnie der Roma sind, nichts zu ändern vermag,
dass die Beschwerdeführenden in E._______ ein Haus besitzen und der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als (...) und (...) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), zumal die Beschwerdeführenden auch mit der finanziellen Unterstützung ihrer in der Schweiz und G._______ wohnhaften Angehörigen rechnen können,
dass sodann auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung nämlich zutreffend bemerkte, die Beschwerdeführenden hätten keine ärztlichen Zeugnisse aus der Schweiz zu den Akten gegeben, welche einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiterführenden Behandlung geben würden,
dass die Beschwerdeführenden im Falle eines Wiederauftretens der von ihnen in den Anhörungen geschilderten Beschwerden (die Beschwerdeführerin leide unter [...] und habe Schmerzen im rechten Arm und am Rücken, während der Beschwerdeführer Probleme mit [...] sowie [...]-schmerzen habe) in ihrer Heimat erneut ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen könnten und ihnen überdies - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - auch die Möglichkeit offen steht, in der Schweiz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen und mit einem gewissen Vorrat an Medikamenten in ihre Heimat zurückzukehren,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Kosovo entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, bei der Beschaffung allenfalls zusätzlich erforderlicher Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten keine Vollzugshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind und überdies auch die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht belegt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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