Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 11. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 02.06.2025Publikationsdatum: 12.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1658/2025
Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 11. Februar 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Italien, den für sein Asylgesuch zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, weg. Nachdem keine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien innert der dafür vorgesehenen Frist erfolgte, nahm das SEM am 25. April 2024 das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren wieder auf.
C. Am 10. Juli 2024 und am 25. September 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner am 26. April 2024 mandatierten, zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer (...) und im Dorf B._______ nahe C._______ geboren und aufgewachsen. Er stamme aus einer muslimischen Familie. Sein Vater sei bis zu seinem Tod im Jahr 2015 Iman gewesen. Gegenwärtig seien seine Cousins und Onkel Imame und Dorfvorsteher. Im Jahr 2016 habe er die Highschool abgeschlossen und im Anschluss bis 2020 an der (...) in D._______ (...) studiert. Den Master an der (...) habe er nach einem Studienjahr abgebrochen. Er habe während des Studiums und danach an der Koranschule in E._______ gelehrt. Das dabei verdiente Geld habe er in den (...) investiert. Nach dem Studium habe er seine Frau geheiratet und sei im Jahr 2020 Vater eines Sohnes geworden. Beruflich habe er sich der (...) gewidmet, da er beabsichtigt habe, (...) zu werden. Aufgrund der vertieften Auseinandersetzung mit dem Islam habe er begonnen, an dessen Lehren zu zweifeln und sich zwischen August und September 2021 vom islamischen Glauben abgewandt. Ausschlaggebend sei gewesen, dass seine Schwester im Alter von 13 Jahren verheiratet worden und nach der Geburt des ersten Kindes verstorben sei. Seine Ehefrau und seine Mutter hätten negativ auf seine Abkehr vom Islam reagiert, weshalb er sich entschlossen habe, das Land zu verlassen. Er wolle den Menschen zeigen, dass der Islam sie verwirre und belüge. Er habe begonnen, mit ehemaligen Kommilitonen auf WhatsApp und Facebook über Religion zu diskutieren, weshalb sie Bescheid wüssten. Er wolle mithilfe von Sozialen Medien Aufklärungs-arbeit über den Islam betreiben. Bei einer Rückkehr nach Gambia habe er Angst, umgebracht zu werden.
D. Am 15. Juli 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
E. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Beweismittel ergänzende Ausführungen zur Anhörung vom 15. Juli 2024 zu den Akten.
F. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
G. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 11. Februar 2025 mit Beschwerde vom 10. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie Teile der vor-instanzlichen Akten und Beweismittel in Kopie bei.
H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. März 2025 den Eingang der Beschwerde.
I. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine siebentägige Frist zur Beschwerdeverbesserung (fehlende Unterschrift auf der Beschwerdeschrift) an.
J. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 20. März 2025) reichte der Beschwerdeführer eine unterzeichnete Beschwerdeschrift nach.
K. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und setzte die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 14. April 2025 an.
L. Der Kostenvorschuss wurde am 14. April 2025 geleistet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und mit der Regulierung auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
1.3 Für den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird auf die Zwischenverfügung vom 28. März 2025 verwiesen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
4.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und E. 7 S. 168 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es aus, dass die Abkehr vom Islam zu keinem unerträglichen psychischen Druck geführt habe, welcher ihm das Leben im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Die Konversion zum Christentum führe zu keiner staatlichen Verfolgung, da in Gambia die Religionsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert und religiöse Diskriminierung strafbar sei. Die geltend gemachte Furcht vor staatlicher Verfolgung sei allgemeiner, diffuser und rein hypothetischer Natur. Bei der befürchteten Verfolgung durch Familie und Bekannte handle es sich um zwischenmenschliche Diskussionen und Meinungsaustausche, welche nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien. Es liege insgesamt keine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die Behörden oder Drittpersonen vor.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, dass er aufgrund der Konversion zum Christentum an Leib und Leben bedroht sei. Die negativen Reaktionen seiner engsten Familienmitglieder und Freunde hätten bei ihm zu grossen physischen und traumatischen Belastungen geführt. Er erhalte bis heute Vorwürfe und Morddrohungen seiner Familie und werde schikaniert. Trotz Religionsfreiheit würden Islamisten Konvertiten verfolgen und zum Teil töten. Seine Situation als konvertierter Christ sei völlig anders als diejenige gebürtiger Christen. Bei einer Rückkehr würde nach ihm gesucht werden, da er aus einer Familie bekannter Imame stamme.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht pauschal geltend, dass er zweifellos geschlagen und getötet werde, wenn er nach Gambia zurückkehren müsse. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in den beiden Anhörungen noch in der Beschwerde vorbringt, welcher konkrete Anlass ihn zur Annahme führt, dass er künftig staatlich verfolgt werden würde. Nachfragen betreffend Verfolgungsfurcht vermag er nicht konkret zu beantworten (vgl. SEM-Akten act. [...]-33/11 F38, F57 F60; act. [...]-40/10 F42). Das auf Beschwerdeebene vorgetragene Vorbringen, dass er als konvertierter Christ in einer anderen Situation sei als gebürtige Christen, ist unsubstanziiert, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Er vermag die ausführliche und auf Quellen basierende Argumentation des SEM, wonach die Abkehr vom muslimischen Glauben und eine Konversion zum Christentum nicht zu einer staatlichen Verfolgung führe, nicht zu entkräften, auch nicht mit seinem Hinweis, Kinderehen und Beschneidungen würden trotz gesetzlichem Verbot durchgeführt. Seine Ausführungen beschränken sich denn im Wesentlichen darauf, dass er sich vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt habe, was (persönliche) Schwierigkeiten mit sich bringe (SEM-Akten act. [...]-33/11 F36, F38, F48; act. [...]-40/10 F21 ff., F32, F34, F36; Beschwerde S. 2). Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die geltend gemachte Furcht vor staatlicher Verfolgung allgemeiner, diffuser und rein hypothetischer Natur sei und keine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die Behörden in Gambia vorliege.
6.3 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, die gesetzlich vorgesehene Religionsfreiheit verhindere nicht, dass Islamisten Konvertiten angreifen und sogar töten würden. Indessen nennt er für seine Befürchtung keine konkrete Grundlage. Die Erklärung des früheren gambischen Präsidenten, Gambia sei eine islamische Republik, wurde vom neu gewählten Präsidenten Adama Barrow umgehend rückgängig gemacht (vgl. EASO Country of Origin Information Report, Th Gambia Country Focus, Dezember 2017, S. 46, Ziff. 1.11.2). In der bereits vom SEM genannten Quelle (vgl. , abgerufen am 2. Juni 2025) lassen sich denn auch keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer befürchteten Vorfälle finden. Dasselbe gilt für weitere Berichte zur Situation in Gambia (vgl. etwa BAMF, Länderreport 39 Republik Gambia, Regierungswechsel und Lage der Menschenrechte, Stand: 07/2021, S. 15 ff.; Amnesty International Gambia 2024 [, abgerufen am 2. Juni 2025). Mangels solcher Vorfälle und angesichts der sich aus den angegebenen Quellen ergebenden in Gambia gelebten religiösen Toleranz bestehen auch keine Anhaltspunkte für einen fehlenden staatlichen Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit. In Bezug auf die eingereichten Drohungen in den sozialen Medien kann zudem auf die nachfolgende Erwägung 6.4 verwiesen werden.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die ihm durch Dritte (Familie, Freunde, Bekannte) drohende Nachteile hinweist, fehlen einerseits ebenfalls konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit der gambischen Behörden. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 f.) und die vorstehend aufgeführten Quellen verwiesen werden, dort insbesondere auf den Umstand, dass nicht selten Personen unterschiedlicher Religionen zusammenwohnen und gemäss Beobachter religiöse Unterschiede unter Familienmitgliedern und Nachbarn weitgehend akzeptiert werden und gemeinsam die religiösen Feste der jeweils anderen gefeiert werden. Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht geltend, aufgrund welcher konkreten Umstände kein Schutz der heimatlichen Behörden erhältlich wäre. Hinsichtlich der von ihm eingereichten schriftlichen Diskussionen beziehungsweise Drohungen in den sozialen Medien ist festzuhalten, dass diese bereits aufgrund nicht feststellbarer tatsächlicher Verfasser nicht geeignet sind, mehr als hypothetische Szenarien aufzuzeigen. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Furcht vor einer Verfolgung durch Familie und Bekannte rein hypothetischer Natur sei. Die geforderte beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei der Rückkehr in absehbarer Zukunft einer relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist zu verneinen.
6.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die negativen Reaktionen seiner Familie und Freunde physische und traumatische Belastungen bei ihm ausgelöst hätten. Gemäss Praxis ist ein unerträglicher psychischer Druck anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 190 f.; BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1). Ohne die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu verkennen, führen der Kontaktabbruch mit seinem Sohn und allfällige Anfeindungen von Familie und Freunden zu keinem unerträglichen psychischen Druck, welcher ihm das Leben im Heimatstaat verunmöglicht hätten oder künftig verunmöglichen würden.
6.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs wird vorab grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Trotz der geschilderten (persönlichen) Schwierigkeiten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in eine sozial, gesundheitlich oder wirtschaftlich existenzbedrohende Notlage geraten könnte. Er hat ein familiäres - auch wenn allenfalls eingeschränktes - Beziehungsnetz (SEM-Akten act. [...]-40/10 F17 f.) und verfügt über eine universitäre Ausbildung. Letztere ermöglichte ihm neben seiner Existenzsicherung auch eine Investition in den (...). Selbst wenn angesichts der geltend gemachten Konversion anzunehmen ist, dass er nicht auf dem Gebiet der universitären Ausbildung tätig sein wird, darf dennoch angenommen werden, dass die Existenzsicherung auch nach seiner Rückkehr möglich sein wird. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine physischen oder psychischen Probleme nachgewiesen, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen
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