Entscheiddatum: 08.04.2013Publikationsdatum: 22.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1661/2013
Urteil vom 8. April 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 26. Januar 2011 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte.
B. Dort wurde er am 3. Februar 2011 zu seiner Person befragt (Befragung zur Person [BzP]). Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er aus Liberia stamme und seine Eltern gestorben seien, als er etwa zehn oder zwölf Jahre alt gewesen sei. Um sich das Erbe anzueignen, habe sein Onkel ihn töten wollen. Daher sei der Beschwerdeführer im Jahre 2002 aus Liberia geflohen und sei schliesslich nach Italien gelangt, wo er ungefähr sechs Jahre gelebt habe, bevor er in die Schweiz eingereist sei.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten.
C. Am 5. Januar 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet und sein Asylgesuch deshalb in der Schweiz geprüft werde.
D. Am 22. März 2012 führte ein vom BFM beauftragter Experte ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung seiner Herkunft.
E. Zur diesbezüglichen Herkunftsanalyse vom 30. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 äusserte er sich zu deren Ergebnissen.
F. Mit Verfügung vom 21. März 2013 (Eröffnung am 22. März 2013) trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus.
G. Mit Eingabe vom 28. März 2013 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Als Beweismittel wurden Kopien einer liberianischen Identitätskarte sowie eines Bestätigungsschreibens eingereicht.
H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit welcher das BFM auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Daher ist auf das Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung - einzutreten.
1.5. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist hinfällig, da der Beschwerde ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.
2.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1. Auf ein Asylgesuch wird in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2. Im vorliegenden Fall hat das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen.
4.3. Die Analyse kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht aus Liberia, sondern aus Westafrika respektive Nigeria stamme. So sei das Dorf namens X._______, aus welchem der Beschwerdeführer angeblich stamme und welches in Nimba County im Norden des Landes liege, dem Experten unbekannt. Als Nachbardörfer habe der Beschwerdeführer Gio und Kru angegeben, welche zwar existieren, jedoch beide mehr als 100 Km von Nimba County entfernt seien. Die Anzahl in Liberia gesprochener Sprachen habe er zwar richtig angegeben, diejenige der Stämme jedoch deutlich zu tief genannt. Er habe zudem keine der Sprachen und nur zwei Stämme (Gio und Kru) benennen können. Nach den spezifisch liberianischen Getränken und Gerichten gefragt, habe er hauptsächlich allgemeine Aussagen gemacht und schliesslich auf den Namen eines Gerichts sowie eine Getränkebezeichnung verwiesen, welche im nigerianischen, nicht jedoch im liberianischen Englisch gebräuchlich seien. Betreffend die staatlichen Feiertage habe er nur ein Datum nennen können, den Feiertag aber falsch bezeichnet. Ferner habe er die landestypische Kleidung nicht substantiiert beschreiben können. Die Farben der Nationalflagge habe er zwar nennen, deren Aussehen jedoch nicht weiter beschreiben können. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse habe er angegeben, lediglich Englisch zu sprechen, was kaum möglich erscheine, zumal er aus einer ländlichen Gegend stamme. Schliesslich habe eine Sprachanalyse ergeben, dass er kein liberianisches, sondern ein nigerianisches Englisch spreche.
4.4. Im Rahmen seiner Stellungnahme zu diesen Ergebnisses führte der Beschwerdeführer aus, dass er vom Experten gar nicht nach den Nachbardörfern gefragt worden sei, sondern danach, wohin man von seinem Dorf aus üblicherweise gehe, und dies sei das Dorf Gio. Seine Eltern und Verwandten hätten mit ihm nur Englisch gesprochen und auch der Schulunterricht sei in englischer Sprache gewesen, so dass er keine Kenntnis von den lokalen Sprachen habe. Seit dem Jahre 2005 habe er in Italien gelebt und sein Freundeskreis habe hauptsächlich aus Nigerianern bestanden, so dass er deren Sprache angenommen habe. Sodann sei seine Freundin ebenfalls Nigerianerin gewesen. Von Juni 2010 bis Januar 2011 sei er in Haft gewesen, was ihn stark geprägt habe. Seine Mitgefangenen seien ebenfalls zum Hauptteil Nigerianer gewesen. Die Haft habe überdies zu erhöhtem Stress und einer psychischen Prägung geführt. Dadurch seien die Kenntnisse über das liberianische Englisch zurückgedrängt worden. Aufgrund der Flucht und der Inhaftierung sowie der damit zusammenhängenden grossen psychischen Belastung würden seine Erinnerungen an die Heimat verschwimmen und es sei sehr schwer für ihn, Details ins Gedächtnis zu rufen.
4.5. Das BFM begründete seine Verfügung damit, aufgrund der Herkunftsanalyse stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht wie behauptet aus Liberia stamme. Die Ausführungen in der Expertise seien überzeugend und es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, diese Schlussfolgerungen umzustossen. Somit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben über seinen Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit gemacht habe.
4.6. Die Einwände in der Beschwerdeschrift beschränken sich im Wesentlichen auf die bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten gemachten Erklärungen, dass seine Sprache nigerianisch gefärbt sei, da er die letzten Jahre hauptsächlich mit Nigerianern verbracht habe und aufgrund der Flucht und der Inhaftierung seine Erinnerungen an die Heimat verblasst seien. Als Beweismittel wurde eine Kopie eines Schreibens eingereicht, in welchem ein angeblicher Freund aus Liberia namens Toni Sam bezeuge, dass der Beschwerdeführer in Liberia aufgewachsen sei. Zusätzlich wurde eine Kopie einer liberianischen Identitätskarte eingereicht, welche dem Beschwerdeführer gehöre.
Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.) und das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.3. Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
7.4. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.5. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.6. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.7. Im vorliegenden Fall ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Herkunft gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat den Behörden zudem keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist.
Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen.
7.8. Daher ist der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht.
7.9. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung - unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 7.7 - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten.
7.10. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).
7.11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.1. Im Lichte der vorangehenden Erwägungen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
9.2. Somit sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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