Entscheiddatum: 23.01.2013Publikationsdatum: 25.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-169/2013
Urteil vom 23. Januar 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ...,Sri Lanka, ...,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 7. Januar 2013 / N ... .
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka - traf am 18. Dezember 2012 von Dublin kommend auf dem Flughafen Zürich-Kloten ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte.
Mit Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
Anlässlich der Gesuchseinreichung wurde beim Beschwerdeführer eine auszugsweise Kopie eines ... srilankischen Reisepasses erhoben, sowie eine malaysische Identitätskarte im Original. Diese wurde von der Flughafenpolizei im Rahmen einer Dokumentenprüfung als Fälschung erkannt.
Abklärungen der Flughafenpolizei ergaben, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2012 - von ... [einem Drittstaat] kommend - über den Flughafen Zürich-Kloten nach Dublin gereist war, wo ihm von den irischen Behörden die Einreise verweigert wurde. Am 18. Dezember 2012 wurde er von Dublin nach Zürich-Kloten zurückgeführt (gemäss Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen; SR 0.748.0] respektive den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation [ICAO] in Anhang 9 entwickelten Ausführungsbestimmungen).
B. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 21. Dezember 2012 summarisch befragt und am 28. Dezember 2012 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Tamilen ... und er stamme aus Colombo, wo weiterhin ... [seine Angehörigen] wohnhaft seien. ... [Seit einigen Jahren] habe er Geschäfte mit seinem Schwager gemacht, welcher über seine Firma "Y._______" ... [diverse Waren] an die Armee ... geliefert habe. Sein Schwager sei für die Aufnahme der Bestellungen zuständig gewesen und er für den Wareneinkauf im Ausland. Er sei deshalb geschäftlich häufig ... [ins Ausland] gereist. ... . Nachdem sein Schwager ... plötzlich verschwunden sei, habe er noch ... [einige Zeit] auf eigene Rechnung Geschäfte gemacht. Sein Schwager habe sich derweil nicht mehr in Sri Lanka, sondern ... [im Ausland] aufgehalten, weil er in der Heimat Probleme mit dem Militär bekommen habe.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe wegen der Probleme seines Schwagers Nachstellungen von Seiten der Behörden erlitten und seine Heimat aus Furcht um sein Leben und die Sicherheit seiner Familie verlassen. In diesem Zusammenhang führte er zur Hauptsache das Folgende aus: Nachdem sein Schwager ... überraschend verschwunden respektive abgetaucht sei, seien ... wiederholt Einheiten der STF (Special Task Force; eine Spezialeinheit der srilankischen Polizei) bei ihnen zuhause erschienen und hätten nach seinem Schwager gesucht. Im Zuge dieser vielleicht sieben oder acht Hausdurchsuchungen sei er zweimal ... zu Befragungen mitgenommen worden, wobei man ihn nach dem Aufenthaltsort seines Schwagers und dem Verbleib ... [bestimmter Unterlagen] befragt habe. Nachdem er im Verlauf der zweiten Befragung geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei, habe er sich versteckt gehalten. Später seien auch noch Leute des CID (Criminal Investigation Department; eine andere Spezialeinheit der srilankischen Polizei) sowie Leute unbekannter Zugehörigkeit bei ihnen zuhause erschienen, welche wiederum das ganze Haus durchsucht hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber nicht mehr zuhause gewesen, zumal er sich ... [seit einiger Zeit] bei verschiedenen Freunden versteckt gehalten habe. Um was es bei der ganzen Sache gegangen sei, habe er zuerst gar nicht gewusst. Erst anlässlich der zweiten Mitnahme habe ihm einer der Soldaten berichtet, dass ... [die gesuchten Unterlagen Kriegsverbrechen betroffen hätten], und namentlich, dass sein Schwager ... [diese Unterlagen von einem Dritten gekauft habe], respektive diese Umstände seien ihm im Verlauf seiner zweiten Befragung von den befragenden Beamten eröffnet worden. Es sei ihm dabei auch vorgehalten worden, es bestehe der Verdacht, er habe die ... [Unterlagen] selber anlässlich einer seiner Geschäftsreisen ins Ausland verkauft. ... . Telefonische Kontakte zwischen seinem Schwager und den gemeinsamen Angehörigen hätten ... [von Anfang an] stattgefunden, dieser habe jedoch gegenüber der Familie nicht auf die Sache eingehen wollen. Er selbst habe erst ... [viel später] mit seinem Schwager gesprochen. Schliesslich sei es laut seiner Ehefrau nach seiner Ausreise zu einer erneuten Hausdurchsuchung gekommen, wobei die Behörden wiederum viele ... [Unterlagen] mitgenommen hätten.
... [Schilderungen zum angeblichen Reiseweg]
... [Schilderungen zum Verbleib der Reisepapiere].
Als Beweismittel legte er ferner - je als Telefaxkopie - Geburtsscheine und einen Eheschein vor, sowie eine [behördliche] Bestätigung ... betreffend ... [die Firma "Y._______" vor].
C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 - eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten am gleichen Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafen Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen.
D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels fremdsprachiger Eingabe datierend vom 10. Januar 2013 (von der Flughafenpolizei Zürich-Kloten übermittelt am 14. Januar 2013) Beschwerde. In seiner Eingabe - welche auf einer bekannten Beschwerdevorlage basiert - beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3]. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4], sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (am Ende der Beschwerde). Im Weiteren ersuchte er eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] und ausserdem um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7]. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen nachfolgend eingegangen.
E. Nach Eingang der Beschwerde und der vorinstanzlichen Akten in Kopie (Telefax), beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Flughafenpolizei Zürich-Kloten mit der Übersetzung der Beschwerdebegründung. Die einverlangte Übersetzung ging am 17. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Auf die frist- und nach Einholung einer Übersetzung auch formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Im angefochtenen Entscheid erkennt das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft, wobei es vorab dessen Schilderungen über das Vorgehen der srilankischen Sicherheitskräfte und ... [die angeblich sehr lange] andauernde Unkenntnis des Beschwerdeführers über den eigentlichen Hintergrund der behaupteten Hausdurchsuchungen als nicht nachvollziehbar erklärt. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers über die von ihm erlebten Befragungen hält das Bundesamt sodann fest, die schemenhaften und stereotypen Schilderungen liessen nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse schliessen, sondern sprächen vielmehr für einen konstruierten Sachverhaltsvortrag. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen zum Teil geweint habe, spreche nicht für die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen. Schliesslich hält das Bundesamt dafür, der Beschwerdeführer sei nicht zu einem hinreichend kohärenten Sachverhaltsvortrag in der Lage gewesen, zumal er seinen Schilderungen im Verlauf der Anhörung immer wieder angepasst habe. In Anbetracht der gesamten Unstimmigkeiten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen genügend zu begründen, womit sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten. Dem als Beweismittel vorgelegten Schreiben ... [betreffend die Firma] "Y._______" spricht es im Übrigen die Eignung als Beleg für die behaupteten Ereignisse ab.
3.2 Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hält der Beschwerdeführer an seinen Gesuchsvorbringen ausdrücklich fest, wobei er sich in seinen diesbezüglichen Ausführungen um eine Vertiefung seiner bisherigen Sachverhaltsschilderungen bemüht, indem er nochmals auf die Umstände der geltend gemachten Hausdurchsuchungen eingeht und Beschreibungen der Reaktion seiner Angehörigen und von Nachbarn nachreicht. Im Wesentlichen macht er geltend, die STF sei tatsächlich mehrfach bei ihnen zuhause erschienen, diese habe aber auch auf Nachfrage hin nie sagen wollen, um was es bei den Hausdurchsuchungen gegangen sei, welche die STF aufgrund ihrer Macht ohne Durchsuchungsbefehl ausgeführt habe. Auch sei er ohne Haftbefehl festgenommen worden, weshalb er über keinerlei greifbare Beweismittel für die Vorfälle verfüge. Im Weiteren hält er namentlich am Vorbringen fest, er habe tatsächlich ... [sehr lange] nicht in Erfahrung bringen können, um was es eigentlich gegangen sei. Erst als dies einem der Beamten im Rahmen der zweiten Befragung zufällig herausgerutscht sei, habe er erfahren, dass es um ... [Unterlagen über Kriegsverbrechen] gehe. Auch wenn seine ... [Angehörigen] stets Kontakt zu seinem Schwager gehabt und diesem über die polizeiliche Suche berichtet hätten, so habe er selbst mit seinem Schwager erst nach seiner ersten Mitnahme gesprochen. Bis dahin habe er ja keine Probleme gehabt, mithin habe die Polizei ja nicht ihn, sondern den Schwager gesucht. Deshalb habe es vorher für ihn keinen Grund für ein Gespräch mit ihm gegeben. In seinen weiteren Ausführungen hält der Beschwerdeführer zur Hauptsache daran fest, dass er in seiner Heimat ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sei, würde er zurückkehren.
4.1 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - entgegen den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen - zu keinen hinreichend widerspruchsfreien und im Wesentlichen nachvollziehbaren Schilderungen der angeblich ausreiserelevanten Ereignisse in der Lage war. So sind seine Ausführungen über die angeblich immer wieder neuen Hausdurchsuchungen durch die STF - eine auf die Terrorbekämpfung spezialisierte Einheit der srilankischen Polizei - mit dem BFM als ganz überwiegend realitätsfremd zu erkennen. Vor dem Hintergrund des sehr konsequenten Vorgehens dieser Organisation muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sofort und sehr einlässlich zum Verbleib seines Schwagers befragt worden wäre, zumal er mit diesem im gleichen Haushalt lebte. Trotz der Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene bleibt das Vorbringen, die Familie des Beschwerdeführers habe ... unter den immer wieder neuen Hausdurchsuchungen durch Einheiten der STF zu leiden gehabt, ... [noch sehr lange] aber gar nie erfahren, um was es dabei eigentlich gegangen sei, ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Erklärungen wirken konstruiert und weisen klare Widersprüche auf, zumal der Beschwerdeführer die wahren Umstände erst von einem Soldaten erfahren haben will (Kurzbefragung), dann von einem Befrager (Anhörung), und schliesslich nur zufälligerweise (Beschwerde). Ebenfalls als nicht nachvollziehbar erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, auch nach seiner Ausreise - also nach bereits vielen anderen Hausdurchsuchungen - habe die STF anlässlich einer Hausdurchsuchung viele Dokumente ... abtransportiert. Schliesslich war der Beschwerdeführer im Rahmen der Schilderungen zu den angeblichen Befragungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte ... nur zu ganz wenigen Detailangaben in der Lage, wobei er seine Ausführungen zu den Befragungen im Verlauf der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung erkennbar immer wieder angepasst hat. Auf die Umstände der angeblichen Befragungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr eingegangen, sondern er hat auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen. Diese vermögen jedoch nicht zu überzeugen, sondern es ist vor dem Hintergrund der ändernden Schilderungen im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens - sowie dem weitgehenden Fehlen von Realkennzeichen, soweit es die angeblichen Befragungen betrifft (bspw. nachvollziehbaren Detailschilderungen zu persönlichen Wahrnehmungen über Örtlichkeiten und die anwesenden Personen) - mit dem BFM von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen.
4.2 Aufgrund der Akten bestehen durchaus Hinweise darauf, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Schilderung seiner Gesuchsvorbringen an einigen Stellen emotional reagiert, respektive bei seinen Ausführungen zum Teil geweint. In dieser Hinsicht ist jedoch mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass alleine ein emotionaler Vortrag nicht geeignet sein kann, die klar mangelhaften Sachverhaltsschilderungen aufzuwiegen.
4.3 Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht per se auszuschliessen, dass er vor seiner Ausreise persönliche Probleme hatte. Der geltend gemachte Sachzusammenhang und die angebliche Intensität der Massnahmen ist jedoch aufgrund der mannigfachen Mängel im Sachverhaltsvortrag als offenkundig unglaubhaft zu erkennen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. dazu auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, diese sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E.10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend besteht jedoch kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. In dieser Hinsicht vermögen auch die Beschwerdevorbringen - mithin das Festhalten des Beschwerdeführers an einer angeblich erheblichen Gefährdungslage - zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Gemäss seinen Angaben handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der ethnischen Minderheit der Tamilen, welcher stets in Colombo gelebt hat und welcher bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka sowohl in persönlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht bestens in die örtlichen Verhältnisse integriert war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist praxisgemäss von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka auszugehen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.3), zumal der Beschwerdeführer keine Hinweise auf ein Risikoprofil erkennen lässt, er seine Heimat eigenen Angaben zufolge vor noch nicht einmal zwei Monaten verlassen hat und er wieder zu seiner Familie zurückkehren kann.
6.3.3 Aufgrund der Akten sind demnach keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist, fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges ist demnach zu bestätigen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos, wie auch die Anträge um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information, gegenstandslos werden. Das Ersuchen um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war von vornherein gegenstandslos, da die aufschiebende Wirkung (gemäss Art. 42 AsylG) vom BFM nicht entzogen wurde.
8.2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen ist, da sich nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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