Entscheiddatum: 18.01.2013Publikationsdatum: 29.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-170/2013
Urteil vom 18. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, vertreten durch Felicina Proserpio, ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 7. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 9. März 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug (nach Italien) anordnete,
dass die von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1622/2011 vom 24. März 2011 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin die Schweiz eigenen Angaben zufolge im April 2011 verliess,
dass sie im Mai 2012 in die Schweiz zurückkehrte, von den schweizerischen Behörden jedoch im November 2012 weggewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erneut ein Asylgesuch einreichte,
dass sie zur Begründung anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Dezember 2012 sowie der Anhörung vom 7. Januar 2013 zusammengefasst ausführte, sie sei zwar in Italien als Flüchtling anerkannt, habe aber von den italienischen Behörden keinerlei Unterstützung erhalten, habe keine Wohnung, keine Adresse, keinen Arzt und keine Ausbildungsmöglichkeit gehabt,
dass das BFM mit mündlich eröffneter Verfügung vom 7. Januar 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug (nach Italien) anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführerin sei dort als Flüchtling anerkannt und Italien habe sich wiederholt bereit erklärt, sie zurückzunehmen,
dass keine Personen, zu denen die Beschwerdeführerin eine enge Beziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
dass auch keine Hinweise darauf bestehen würden, in Italien bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, und es an der Beschwerdeführerin liege, ihre Rechte als Flüchtling geltend zu machen,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei mit der Anordnung, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei zumindest eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, an das BFM zurückzuweisen,
dass sie zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
dass sie zur Hauptsache geltend macht, in Italien seien die Lebensbedingungen auch für anerkannte Flüchtlinge völlig ungenügend und menschenunwürdig, weshalb ihr in der Schweiz zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass am 18. Januar 2013 das angekündigte Beweismittel (Kopie eines Schreibens der Comune di C._______ vom 15. Januar 2013) beim Bundesverwaltungsgericht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 VwVG; Art. 42 AsylG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die italienischen Behörden mit Schreiben vom 21. Januar 2011 die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihre Berechtigung, nach Italien zurückzukehren, bestätigten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1622/2011 vom 24. März 2011 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, Personen, zu denen sie eine enge Beziehung habe, und nahe Angehörige lebten in der Schweiz (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass im Falle der Beschwerdeführerin zudem weder die Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG (offensichtliches Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG) noch diejenige von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG (kein effektiver Schutz im Drittstaat vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG) zur Anwendung gelangen kann, da sie bereits von Italien als Flüchtling anerkannt worden ist, wo sie gleichzeitig über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb sie einer Schutzgewährung durch die Schweiz nicht bedarf (vgl. BVGE 2010/56 E. 3-6, insb. E. 5.4),
dass nach den vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c erfüllt ist, weshalb der Nichteintretensentscheid des BFM zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach dem Erlass des Nichteintretensentscheides im Einklang mit der gesetzlichen Konzeption steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass im Folgenden zu prüfen verbleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nachkommt und in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, was auch aus der eingereichten Bestätigung der "Comune di C._______" hervorgeht,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, im Falle einer Rückführung nach Italien gerate die - soweit ersichtlich gesunde - Beschwerdeführerin in eine existenzielle Notlage,
dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in der Schweiz beziehungsweise zwischen ihren Aufenthalten in der Schweiz bereits während längerer Zeit in Italien aufgehalten hat,
dass sie von Italien als Flüchtling anerkannt worden ist und dort über eine Aufenthaltsbewilligung und damit über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, womit sie sich - trotz ihrer sinngemäss anders lautenden Vorbringen - gegenüber Asylsuchenden mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer grundsätzlich besseren Position befindet, stehen ihr doch alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu, zu welchen auch die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern beispielsweise hinsichtlich öffentlicher Fürsorge, Lohn und sozialer Sicherheit gehören (Art. 23 und Art. 24 Ziff. 1 FK), und keine Hinweise vorliegen, wonach sich Italien als Signatarstaat nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass sie zudem gehalten ist, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und namentlich auch an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden,
dass sie überdies selber angab, sie habe durch das (...) etwas Geld verdienen können (vgl. Akten BFM B 8/10 S. 4),
dass für den Fall, dass sie aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erkennen ist,
dass an dieser Schlussfolgerung weder die eingereichten Beweismittel noch die Bestätigung der "Comune di C._______" etwas zu ändern vermögen, weshalb das angekündigte Original der Bestätigung nicht abzuwarten ist und sich weitere Ausführungen zu den bereits eingereichten Beweismitteln erübrigen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich erweist,
dass angesichts dieser Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, weshalb auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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