Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 4. März 2025.
Entscheiddatum: 18.03.2025Publikationsdatum: 31.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1705/2025
Urteil vom 18. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 4. März 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat als 10-jährige verliess, in Äthiopien, in der Türkei und während zirka acht Monaten in Griechenland lebte, bevor sie am 24. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Abgleich mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union (Eurodac) am 24. April 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihr dort am 26. April 2024 ein Schutzstatus gewährt wurde,
dass die Vorinstanz die griechischen Behörden am 26. September 2024 um Information ersuchte (vgl. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist),
dass die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2024 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte,
dass die griechischen Behörden am 8. Oktober 2024 mitteilten, die Beschwerdeführerin sei mit dem Geburtsdatum 29. Februar 2004 registriert, habe am 16. April 2024 um internationalen Schutz ersucht, am 26. April 2024 den Flüchtlingsstatus («refugee status») erhalten und verfüge in Griechenland über eine bis zum 25. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung,
dass am 9. Oktober 2024 eine Erstbefragung unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt wurde und die Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands und einem Vollzug der Wegweisung dorthin erhielt,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, sie habe in Griechenland um Asyl ersucht und dabei als Geburtsdatum den 29. Februar 2004 angegeben, da sie dort weder ins Camp habe gehen noch bleiben wollen, sie habe in die Schweiz weiterreisen wollen, in Griechenland sei das Leben schwierig gewesen, sie habe bei Freunden gewohnt, die sich um sie gekümmert hätten, sie habe keine eigene Unterkunft gehabt und einmal sei sie von Betrunkenen belästigt worden,
dass das (...) in seinem rechtsmedizinischen Gutachten vom 18. Oktober 2024 festhielt, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin würden in einer Gesamtbetrachtung ein durchschnittliches Alter von 17 - 19.6 Jahren sowie ein Mindestalter von 15.7 Jahren ergeben, weshalb das angegebene Alter von 17 Jahren und 7 Monaten innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liege,
dass die griechischen Behörden am 28. November 2024 einem Ersuchen um Rückübernahme vom 20. November 2024 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zustimmten,
dass der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sich am 17. und 29. Januar 2025 nach dem Verfahrensstand informierte, und ihm die Vorinstanz diesbezüglich am 24. und 29. Januar 2025 antwortete,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2025 das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährte und ihr Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Arztberichte und zur Bekanntgabe etwaiger medizinischer Behandlungen gab,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. und 14. Februar 2025 dazu Stellung nahm und im Wesentlichen vorbrachte, sie fühle sich psychisch stark beeinträchtigt, habe in Griechenland Traumatisches erlebt, und eine Rückkehr dorthin würde bei ihr zu suizidalen Gedanken führen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. und 20. Februar 2025 zwei Kurzberichte (...[der psychiatrischen Klinik B._______]) vom 13. und 19. Februar 2025 einreichte,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 3. März 2025 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aushändigte und diese gleichentags im Wesentlichen vorbrachte, sie habe sexuelle Übergriffe durch griechische Polizisten erlebt, in Griechenland mehrere Monate auf der Strasse verbracht ohne regelmässige Nahrungsaufnahme und Erholungsmöglichkeiten, weshalb sie als äussert vulnerable Person vorläufig aufzunehmen sei,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. März 2025 - eröffnet am 5. März 2025 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Griechenland anordnete und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass die bisherige Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis gleichentags beendete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 11. März 2025 Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen und das Geburtsdatum sei auf den 28. Februar 2007 anzupassen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sei superprovisorisch zu erlassen, der Kanton (...) sei über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen, ihr sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist,
dass die Beschwerde in Verwaltungssachen gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz der Beschwerde vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht entzog (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf die Anträge, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass auch auf den Antrag, das Geburtsdatum sei auf den 28. Februar 2007 anzupassen, nicht einzutreten ist, zumal die Vorinstanz von diesem Geburtsdatum ausging und die angefochtene Verfügung diesbezüglich ohnehin keine Anordnung im Dispositiv enthält,
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Beschwerde sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe es unterlassen, eingehende Abklärungen zu ihrer Vulnerabilität und konkreten Situation in Griechenland zu tätigen und ihre diesbezüglichen Aussagen zu würdigen,
dass in den Akten nichts dafür spricht, die Vorinstanz hätte den relevanten Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt oder gewürdigt, vielmehr gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin insbesondere ausreichend Gelegenheit, sich zu einer Rückkehr nach Griechenland, ihren dortigen Erfahrungen sowie zu ihrem Gesundheitszustand zu äussern sowie entsprechende Unterlagen einzureichen und ging auf sämtliche wesentlichen Vorbringen ausführlich ein, weshalb der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung möglich war, was die Beschwerde selbst zeigt,
dass das rechtliche Gehör mithin nicht verletzt wurde, weshalb kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass es sich bei Griechenland - einem Mitgliedstaat der EU - um einen sicheren Drittstaat im Sinne der erwähnten Bestimmung handelt (Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008),
dass die Beschwerdeführerin sich gemäss den vorliegenden Akten zuvor dort aufhielt und von Griechenland am 26. April 2024 als Flüchtling anerkannt wurde, sie dort über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme explizit zustimmten, sie folglich nach Griechenland zurückkehren kann,
dass die Vorinstanz mithin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wenn sie auf ein Asylgesuch nicht eintritt (Art. 44 AsylG), die Beschwerdeführerin in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass im Folgenden zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre, wenn der Beschwerdeführerin im Drittstaat aufgrund von Krieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret Gefahr drohen würde (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG) und schliesslich der Vollzug nicht möglich wäre, wenn die Beschwerdeführerin nicht in den Drittstaat verbracht oder freiwillig dorthin reisen könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. B AsylG zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen Griechenland wie erwähnt gehört, die Vermutung besteht, diese hielten ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3),
dass gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG sodann die Vermutung besteht, eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sei in der Regel zumutbar,
dass die besagten Regelvermutungen im Einzelfall umgestossen werden können, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung im Wesentlichen festhielt, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, die Regelvermutung des sicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen,
dass es sich bei ihr nicht um eine schwerkranke Person handle, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt zu werden, da die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei, allenfalls benötigte Medikamente dort erhältlich seien und sie - trotz Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung - medizinische Unterstützung in Anspruch nehmen könne, und eine drohende Suizidalität im Falle eines Wegweisungsvollzugs praxisgemäss kein Vollzugshindernis darstelle,
dass sie sich sodann an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, sollte sie Übergriffe durch Privatpersonen oder Beamte fürchten oder solche erleiden, zumal Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über eine schutzwillige und -fähige Polizeibehörde verfüge, dort auch staatliche und nichtstaatliche Hilfsangebote für Opfer von sexueller Gewalt existierten, und sie als Person mit Schutzstatus in Griechenland Niederlassungsfreiheit habe,
dass sie in Griechenland beim griechischen Staat das garantierte Mindesteinkommen beantragen könne sowie - trotz Schwierigkeiten in Bezug auf den Zugang zum staatlichen Sozialsystem, zum regulären Arbeitsmarkt und zur Bildung - notfalls einklagbare Ansprüche auf Sozialleistungen und Zugang zu Wohnraum habe, und ihr zudem das HELIOS-Programm zur Verfügung stehe, ein Integrationsprojekt, welches von der Internationalen Organisation für Migration mit ihren Partnern und mit Unterstützung der griechischen Regierung und der Europäischen Kommission durchgeführt werde,
dass die schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die Wohnungsnot die ganze dortige Bevölkerung treffen würden, und sie im Übrigen nicht angegeben habe, sie habe in Griechenland alles Zumutbare unternommen, um dort die ihr zustehenden Leistungen und Arbeit zu bekommen,
dass es der Beschwerdeführerin mithin ebenso nicht gelungen sei, die Regelvermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Griechenland zumutbar sei, umzustossen,
dass sie weder aufgrund ihres Alters noch aufgrund anderer Kriterien - insbesondere nicht aus gesundheitlichen Gründen - als äusserst vulnerable Person gelten würde, und auch das Fehlen eines verwandtschaftlichen oder sozialen Netzes in Griechenland nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin spreche,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar sei, da die entsprechende Zustimmung von Griechenland vorliege,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde dagegen - über das bereits Vorgebrachte - im Wesentlichen geltend machte, eine Rückkehr nach Griechenland, wo bereits Übergriffe durch staatliche Akteure erfolgt seien, verletze das Non-Refoulement-Prinzip, da die Gefahr erneuter Misshandlungen drohe, alle dort Schutzberechtigten seien in einer Situation extremer materieller Not und eine Wegweisung verstosse gegen Art. 3 EMRK,
dass sie überdies aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung und ihrer Minderjährigkeit eine besonders schutzbedürftige Person sei,
dass die griechischen Behörden die Grundbedürfnisse von Personen mit internationalem Schutzstatus nicht decken könnten, der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Gesundheitsdiensten und wirksamen Rechtsbehelfen schwierig sei und sie grundlegende soziale Rechte aufgrund zahlreicher Hürden faktisch nicht wahrnehmen könne, weshalb die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Griechenland erneut in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandersetzte und an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist,
dass das Gericht nicht von einer Situation ausgeht, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde; trotz existierender Schwachstellen kann dieser nach wie vor gültigen Praxis entsprechend, und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einer Situation extremer materieller Not für alle dort Schutzberechtigten gesprochen werden,
dass die Lebensbedingungen in Griechenland unbestrittenermassen schwierig sind, dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass Rückkehrenden mit Schutzstatus dort eine völkerrechtswidrige Behandlung drohen würde,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des vor-instanzlichen Verfahrens und in der Beschwerde sowie die von ihr erwähnten Quellen nichts an der bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung ändern,
dass entsprechend davon auszugehen ist, dass es ihr nach einer Rückkehr nach Griechenland möglich ist, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen,
dass die geltend gemachten sexuellen Übergriffe durch griechische Beamte daran ebenfalls nichts zu ändern vermögen, zumal es ihr zuzumuten gewesen wäre, sich in diesem Zusammenhang an eine höhere Stelle zu wenden,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG ferner die Vermutung besteht, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3),
dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenland selbst für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1), wobei im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht aufrechterhalten wurde bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern (vgl. a.a.O. E. 11.5.3),
dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als äusserst verletzlich zu bezeichnen ist oder ob sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür dargetan hat, sie würde bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sich nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen keine Hinweise darauf finden lassen, die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids volljährige Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten,
dass das Gericht es als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland unter schwierigen Bedingungen lebte, es ihr praxisgemäss aber zuzumuten ist, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden, im Bedarfsfall ihre Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen,
dass diesbezüglich im Wesentlichen auf die äusserst ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, die im Übrigen zahlreiche Hinweise darauf enthalten, wie die Beschwerdeführerin zu Unterstützungsleistungen gelangen kann,
dass sodann das Fehlen von Griechischkenntnissen und eines sozialen und familiären Netzwerks sie nicht dauerhaft davon abhalten wird, eine Arbeitsstelle zu finden,
dass sie sich als Person mit Schutzstatus in Griechenland zudem auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen kann,
dass sie sich schliesslich gesundheitlich nicht in einer Situation befindet, die zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen würde, zumal sie gemäss eingereichten ärztlichen Berichten zwar gewisse gesundheitliche Beschwerden aufweist - insbesondere Anzeichen einer Depression - diese indessen nicht als schwer zu qualifizieren sind und auch in Griechenland behandelt werden könnten,
dass den Akten darüber hinaus keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen sind, sie sei in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen,
dass die Beschwerdeführerin mithin nicht als vulnerable oder gar als besonders verletzliche Person zu qualifizieren ist und es ihr damit nicht gelingt, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland umzustossen, weshalb der Vollzug der Wegweisung sich nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist,
dass entsprechend kein Raum besteht für die Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Griechenland, womit der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung sich auch als möglich erweist, nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben,
dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und folglich das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- mithin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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