Entscheiddatum: 23.03.2010Publikationsdatum: 31.03.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1719/2010
{T 0/2}
Urteil vom 23. März 2010
Besetzung
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...],
D._______, geboren [...],
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 9. März 2010 / N [...].
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 28. März 2007 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellten, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2008 rechtskräftig abgelehnt wurde,
dass die Beschwerdeführende 2 am [...] in X._______ die Tochter D._______ (Beschwerdeführende 4) gebar,
dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein zweites Asylgesuch einreichten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 21. September 2009 im EVZ Chiasso summarisch befragt wurden und dabei im Wesentlichen geltend machten, sie seien nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs in der Schweiz nach Frankreich gegangen, wo sie um Asyl ersucht hät-ten,
dass ihr Asylgesuch von den französischen Behörden erstinstanzlich abgewiesen worden sei,
dass der Beschwerdeführer 1 in Frankreich im August 2009 von "Landsleuten" ("persone die Jajlula", "compaesani"; vgl. act. B 2/13 S. 9) wiedererkannt und verletzt worden sei,
dass er nach diesen Zwischenfall beschlossen habe, Frankreich defini-tiv zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 - eröffnet am 16. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwer-deführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich sowie den Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten am 6. November 2008 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht, welches mit Entscheid vom 8. August 2009 abgewiesen worden sei,
dass Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die französischen Behörden am 24. November 2009 einer Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rückfüh-rung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 24. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass den Beschwerdeführenden am 21. September 2009 das rechtliche Gehör in Bezug auf die Zuständigkeit Frankreichs für das Asylverfahren, eine Wegweisung nach Frankreich und einen Nichteintre-tensentscheid gewährt worden sei,
dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, sie hätten nichts Besonderes gegen Frankreich, doch habe der Beschwerdefüh-rende 1 Angst vor Leuten aus Dagestan, die ihn in Frankreich behelli-gen könnten,
dass diese Erklärung unter anderem deshalb kein Hindernis für eine Wegweisung nach Frankreich darstelle, weil dieser Staat ein Rechtsstaat mit sozialen und rechtlichen Hilfsstrukturen sei, an welche sich die Beschwerdeführenden notfalls wenden könnten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-ben und dabei unter anderem beantragten, die Verfügung des BFM vom 9. März 2010 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren,
dass weiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-ordnen seien,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung der Beschwerde beantragten,
dass sie ferner darum ersuchten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien die Beschwer-deführenden darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass für die Begründung der Beschwerde vorab auf die Akten zu verweisen und - soweit für den Entscheid wesentlich - nachfolgend da-rauf Bezug zu nehmen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Frankreich vorliegen, weshalb der Instruktionsrichter davon abgesehen hat, der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwen-dung des zweiten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wir-kung zu gewähren,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgän-gige Instruktion der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wir-kung gegenstandslos wird,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend machen, sie seien zu-sammen mit ihren Kindern nach der rechtskräftigen Abweisung der ersten Asylgesuche in der Schweiz im Sommer 2008 nach Frankreich gereist und hätten dort ebenfalls Asylgesuche gestellt,
dass sie gegen den negativen französischen Entscheid vom August 2009 nicht rekurriert hätten, sondern nach einem rund elfmonatigen Aufenthalt in Frankreich am 28. August 2009 wieder in die Schweiz eingereist seien, wo sie gleichentags zum zweiten Mal Asylgesuche gestellt hätten,
dass Frankreich am 24. November 2009 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kri-terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] zustimmte (vgl. act. B 19/1),
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Dublin-II-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Frankreich als zuständig zu erachten ist,
dass keine Hinweise darauf bestehen, Frankreich halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass im ersten schweizerischen Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-gen verneint wurde, diese zwischenzeitlich nicht in den Heimatstaat zurückgekehrt sind und auch die französischen Behörden offensicht-lich deren Flüchtlingseigenschaft verneint haben,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Frankreich noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, zumal sich die Beschwerdeführenden bereits einige Zeit in Frankreich aufhielten und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind,
dass die in der Beschwerde geltend gemachte Angst vor in Frankreich lebenden Wahabiten beziehungsweise Gefolgsleuten des Brigadege-nerals "Djarulla" aus Dagestan nicht zu einer anderen Schlussfolge-rung zu führen vermag,
dass nämlich mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass Frankreich ein Rechtsstaat mit entsprechenden Strukturen ist, an welche sich die Beschwerdeführenden notfalls wenden könnten, wie dies laut Angaben in der Beschwerde bei dem Zwischenfall vom August 2009 offenbar auch geschah (vgl. auch act. B 2/13 S. 9),
dass ferner die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Befürch-tungen, Frankreich könnte die Beschwerdeführenden aufgrund eines französisch-russischen Rückübernahmeabkommens nach Russland zurückschicken, angesichts der Tatsache, dass sie darauf verzichteten, gegen den negativen französischen Asylentscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen, und überdies ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen letztinstanzlich abgewiesen worden war, als unhaltbar zu bezeichnen sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung nach Frankreich im Ein-klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-nen und Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich-nete,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, beziehungsweise bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien die Beschwerdeführenden darüber in einer separaten Verfügung, zu informie-ren, gegenstandslos geworden ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-ses gegenstandslos geworden ist,
das schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen sind, da die Beschwerdebe-gehren wie oben dargelegt als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein und die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2010 im Original)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand: