Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 24.04.2025Publikationsdatum: 08.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1723/2025 law/blp
Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen.
B.
B.a Gestützt auf Art. 24 Abs. 6 AsylG (SR 142.31) wurde der Beschwerdeführer am 9. November 2022 vorzeitig dem Kanton B._______ zugewiesen.
B.b Das SEM hörte ihn am 14. Mai 2024 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und in C._______ im Bezirk D._______ in der Provinz E._______ geboren. Aufgrund von Unruhen habe er C._______ mehrmals verlassen müssen und sei aber jeweils wieder zurückgekehrt. Der Lebensmittelpunkt seiner Familie sei vorwiegend in der Stadt F._______ im Quartier G._______ gewesen. Die Winterzeit habe er eher in der Stadt verbracht, während er die Sommermonate hauptsächlich im Dorf Landwirtschaft betrieben habe. Sein höchster Bildungsabschluss sei das Gymnasium. Beruflich habe er mit seiner Familie die Felder bestellt und ein Internetcafé in F._______ betrieben. Im Jahr 2012 habe er geheiratet. Er sei Vater von vier Kindern. Wegen der Pandemie habe er das Internetcafé schliessen müssen. Dank seiner Computerkenntnisse habe er umsatteln und ein Geschäft mit dem Kauf und Verkauf von gebrauchten Computern aufbauen können. Bis zu seiner Ausreise habe er alte PCs aufgearbeitet und dann wiederverkauft.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er sodann aus, im Jahr 2017 habe eine Razzia in F._______ stattgefunden, bei der er von Soldaten festgenommen und auf den Berg H._______ verschleppt worden sei. Die Soldaten und die lokalen Dorfschützer hätten ihn beschuldigt, die Guerilla mit Lebensmittel versorgt zu haben. Da er keine Angaben dazu habe liefern können, hätten die Dorfschützer ihn geschlagen und ihm einen Arm gebrochen. Ausserdem hätten sie brennende Zigaretten an seinem Arm und sogar in seinem Gesicht ausgedrückt. Danach sei er auf dem Berg freigelassen worden und habe nach Hause laufen müssen. Er sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]; Anmerkung BVGer) gewesen. Bei den Wahlen 2019 und 2021 sei er als Wahlbeobachter für die HDP eingesetzt worden. Weiter habe er in seinem Internetcafé Flyer der HDP verteilt. Wegen dieser Aktivitäten sei er ins Visier der Behörden geraten. 2019 sei seine Ehefrau im Rahmen der Nevroz-Feier für 24 Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden. Zwei seiner Cousinen seien ebenfalls bei dieser Gelegenheit festgenommen worden. Im Nachgang sei ein Verfahren gegen seine Frau und seine Cousinen eingeleitet worden. Ebenfalls im Jahr 2019 habe eine Hausdurchsuchung bei ihm stattgefunden. Die Sicherheitskräfte hätten seine traditionellen Schale sowie ein Foto und ein Buch des HDP-Politikers Selahattin Demirta gefunden. Sie hätten ihm (dem Beschwerdeführer) den Besitz von terroristischem Propagandamaterial vorgeworfen und sein Haus durchwühlt. Im Jahr 2021 habe eine weitere Hausdurchsuchung stattgefunden. Die Polizisten hätten aber nichts gegen ihn in der Hand gehabt. Gleichwohl seien gegen ihn mehrere Verfahren wegen Terrorpropaganda und Unterstützung einer terroristischen Organisation eröffnet worden. Er könne aber keine Unterlagen dazu vorlegen und habe auch keinen Zugang zu E-Devlet. Seit 2019 fühle er sich unter ständiger Beobachtung des türkischen Staates. Polizisten in Zivil seien abends immer in der Nähe seines Hauses gestanden. Er habe Angst gehabt, wieder verschleppt zu werden, und um sein Leben gefürchtet, weswegen er die Türkei am 23. Oktober 2022 verlassen habe.
Seine Frau habe berichtet, dass ihr Haus nach seiner Ausreise nicht mehr so stark bewacht worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten sich kurz nach seiner Ausreise bei Nachbarn nach seinem Verbleib erkundigt. Sowohl seine Frau als auch seine Kinder würden noch in F._______ leben.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Fotokopie seines türkischen Führerscheins (BM 001) sowie eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte (BM 012) sowie folgende Dokumente ein:
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2019 in Sachen «Propaganda für eine terroristische Organisation» (BM 003) die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend; Fotokopie desselben Dokuments (BM 009);
Begründetes Urteil des (...) vom (...) 2021 in Sachen «Propaganda für eine terroristische Organisation» (Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit Aufschiebung der Urteilungsverkündung [HAGB-Urteil nach türkischem Recht]) (BM 004); Fotokopie desselben Dokuments (BM 008);
Auszug aus dem Personenstandsregister (BM 005),
Vorladung des Verdächtigen vom (...) 2022 (Weder Ermittlungsnummer noch Anklageschriftnummer lassen auf eine bestimmte Person schliessen. [BM 006]);
Zeitungsartikel vom (...) 2017 (Rückkehr der Dorfbewohner nach I.\_\_\_\_\_\_\_ und Wiederaufnahme der Landwirtschaft [BM 007]). Das gleiche Dokument liegt auch als Fotokopie einer ausgedruckten Version vor (BM 010);
Nachricht, Verhaftung des ganzen Dorfes C.\_\_\_\_\_\_\_, undatiert, Quelle unbekannt (BM 011).
C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 (eröffnet am 11. Februar 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. Oktober 2022 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, und stellte fest, er sei verpflichtet das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte sodann den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
D. Die damalige Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 17. Februar 2025 an, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei.
E. Mit undatierter Beschwerde (Poststempel vom 12. März 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde sinngemäss beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei (der Beschwerde) aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. März 2025 den Eingang der Beschwerde.
G. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter forderte er ihn auf, bis zum 3. April 2025 seine Beschwerde (hinreichend sachbezogene Begründung) zu verbessern, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Er wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- bis zum 3. April 2025 zu leisten, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 1. April 2025 ein.
I. Mit Eingabe vom 3. April 2025 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers eine verbesserte Beschwerde ein. Darin wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig bzw. nicht zumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer umfassende Einsicht in den Analysenbericht zu gewähren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und der Unterzeichner sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der verbesserten Beschwerde lagen die auf den rubrizierten Rechtsvertreter lautende Vollmacht vom 29. März 2025 und die angefochtene Verfügung bei.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung vor der Vorinstanz besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, und der Beschwerdeführer die Beschwerde verbessern liess (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in den «Analysebericht» zu erteilen. Ein solcher Bericht liegt nicht in den Akten des SEM, weshalb auch diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse an einer Einsichtnahme bestehen kann.
1.3 Wie in der Zwischenverfügung vom 19. März 2025 bereits festgehalten ist auf den in der verbesserten Beschwerde erneut gestellten prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Zum Vorfall auf dem Berg H._______ vom Jahr 2017 sei zu erwähnen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mehrstündige Festnahmen beziehungsweise Festhaltungen, selbst wenn sie von gewissen Tätlichkeiten begleitet seien, in der Regel als zu wenig intensiv zu erachten seien, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Weiter stelle das SEM fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses einzelnen Gewaltvorfalles im Jahr 2017 nicht ausgereist sei. Dasselbe gelte für die Hausdurchsuchung aus dem Jahr 2021, deren Intensität nicht ausreiche, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt zu begründen. Auch dieser Vorfall habe nicht zu einer sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers geführt und sei nach seinen Angaben ohne weitere Folgen geblieben. Auch die geltend gemachte Überwachung in seinem Quartier gehe in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die geltend gemachten Nachteile seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP - so das SEM weiter - könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu einer gründlichen Überwachung seiner Familie gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die genannte Partei ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indessen nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, verschleppt und ermordet zu werden, bewahrheiten würden. Dass strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn aufgenommen worden seien, könne er nicht mit entsprechenden Dokumenten nachweisen. Es handle sich folglich um unbelegte Spekulationen seinerseits. Zudem gebe er zu Protokoll, die Behörden hätten bei den Hausdurchsuchungen von 2019 und 2021 nichts Belastendes finden können. Somit gebe es derzeit keine konkreten Hinweise, dass tatsächlich gegen ihn ermittelt werde. Sollten derartige Ermittlungen tatsächlich aufgenommen worden sein, so sei noch vollkommen offen, ob diese letztlich zu einer Anklage und in einem nächsten Schritt zu einer Verurteilung führen würden. Folglich bestehe keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen in absehbarer Zeit in Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten mutmasslich gegen ihn eröffneten Ermittlungen. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die von ihm geäusserten Befürchtungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die geschilderte Razzia mit anschliessender Ingewahrsamnahme im Jahr 2017 sowie die Hausdurchsuchungen in den Jahren 2019 und 2021 als nicht intensiv im Sinne des Asylgesetzes zu werten seien. Eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen könne im Hinblick auf die wahrgenommene Überwachung in seinem Quartier und das im Jahr 2019 gegen seine Ehefrau eingeleitete Strafverfahren nicht festgestellt werden.
Die eingereichten Beweismittel würden zwar seine Angaben in Zusammenhang mit dem Strafverfahren seiner Ehefrau, seinen familiären Verhältnissen und den vergangenen Unruhen im Dorf C._______ belegen. Sie vermöchten jedoch keine Gefahrenlage für ihn persönlich zu konkretisieren, weshalb sie nichts am vorliegenden Entscheid änderten.
4.2 In der Eingabe vom 3. April 2025 wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhaft, detailreich und in sich schlüssig. Sie würden den Anforderungen an den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft genügen. Im Jahr 2017 sei er von Sicherheitskräften festgenommen worden, auf den Berg H._______ verschleppt und gefoltert (Zigaretten auf der Haut ausgedrückt, Armbruch) worden. Es seien weitere Repressionen, unter anderem drei Razzien von 2019 bis 2021, und andauernde staatliche Überwachung gefolgt. Seine Ehefrau sei an einer legalen Feier (Nevroz) verhaftet, verurteilt und mehrmals verhört worden. Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der HDP, habe als Wahlbeobachter gearbeitet, habe Flyer verteilt, habe Kundgebungen bereitet und sei dadurch zur Zielscheibe der Sicherheitskräfte geworden. Diese Vorfälle seien weder vereinzelte noch allgemeine Schikanen. Sie würden kumuliert ernsthafte Nachteile darstellen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts flüchtlingsrechtlich relevant seien. Die Vor-instanz verkenne, dass die Repressionen nicht allein auf die Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung zurückzuführen seien, sondern konkret auf die politische Betätigung des Beschwerdeführers. Auch Familienmitglieder würden gezielt verfolgt. Die HDP, obwohl legal, sei de facto kriminalisiert. Die individuelle Zielgerichtetheit der Massnahmen sei offensichtlich. Die Überwachung bis zur Ausreise, Aussagen von Nachbarn und Verwandten nach der Flucht, die Verurteilung seiner Ehefrau sowie Hinweise auf gegen ihn laufende Verfahren liessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten, dass er bei Rückkehr erneut verfolgt würde.
Er habe ein politisches Profil und sei in der Schweiz weiterhin politisch aktiv. Seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz würden sich nicht auf seine Aktivitäten in den sozialen Medien beschränken. Er nehme immer wieder an Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz gegen die türkische Regierung teil. Es sei notorisch, dass die türkische Regierung ihre Spionage einsetze, um gegen sie gerichtete Aktivitäten in europäischen Ländern zu überwachen, und dass sie Personen, die an diesen Aktivitäten beteiligt seien, verhafte und verfolge, sobald sie in die Türkei reisen würden, und nach unfairen Verfahren hohe Haftstrafen verhänge. Wenn der Beschwerdeführer in die Türkei weggewiesen werde, sei es daher sehr wahrscheinlich, dass er nicht nur wegen seiner Aktivitäten in Social Media, sondern auch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten am Flughafen verhaftet, inhaftiert, gefoltert und zu hohen Haftstrafen verurteilt werde. Es gebe viele Beispiele, von denen in den Medien berichtet worden sei, wie die türkische Regierung die kurdische Diaspora in der Schweiz intensiv ausspioniert habe. Es gebe auch zahlreiche Beispiele von Personen aus der türkischen und kurdischen Diaspora in der Schweiz, die von Spitzeln der türkischen Polizei gemeldet und bei Reisen in die Türkei verhaftet worden seien. Aus den dargelegten Gründen seien auch seine intensiven exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei der Beurteilung seiner Wegweisung in die Türkei angemessen zu berücksichtigen. Die politische Situation in der Türkei habe sich im Laufe der letzten Jahre in Hinblick auf die Menschenrechte zunehmend verschlechtert. Das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) habe Missstände in türkischen Gefängnissen und Polizeistationen scharf kritisiert und der Türkei vorgeworfen, dass türkische Polizisten Schläge anwende, um Geständnisse zu erzwingen oder um Menschen in Gewahrsam zu bestrafen. Nach dem Länderbericht von Amnesty International 2020/2021 hätten die türkischen Behörden weiterhin Ermitt-lungsverfahren und Strafverfolgungsmassnahmen missbraucht, um gezielt gegen Abgeordnete und Mitglieder von Oppositionsparteien vorzugehen. Auch 2020 seien strafrechtliche Ermittlungen und Verfolgungsmassnahmen auf der Grundlage von Antiterrorgesetzen sowie Untersuchungshaft, die den Charakter einer vorgezogenen Strafe gehabt habe, eingesetzt worden, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen, gegen die kein Nachweis für strafbare Handlungen vorgelegen habe. Noch immer würden zahlreiche Journalisten und andere Medienschaffende in Untersuchungshaft sitzen oder Gefängnisstrafen verbüssen. In einigen Fällen sei ihre legitime journalistische Arbeit als «Beweis» für eine Straftat herangezogen worden, um auf der Grundlage von Antiterrorgesetzen Strafverfahren gegen sie einzuleiten oder sie zu langjährigen Haftstrafen zu verurteilen. Gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 29. Oktober 2021 würden tausende Menschen in der Türkei wegen Beiträgen in Social Media strafverfolgt. Es gäbe eine klare Willkür bei der Strafverfolgung wegen Online-Inhalten vor den türkischen Gerichten. Gemäss dem dargestellten Sachverhalt bestehe konkreter Anlass zur Annahme, die Verfolgung hätte sich bei der Situation des Beschwerdeführers - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Seine Furcht vor Verfolgung und grösseren Nachteilen sei daher als begründet anzusehen. Es sei zweifelsfrei nachgewiesen, dass er aus vielen Gründen die Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfülle.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
6.1 Soweit in der (verbesserten) Beschwerde geltend gemacht wird, die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhaft, detailreich und in sich schlüssig, ist vorweg festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft beurteilt, sondern sein Asylgesuch mit der Begründung abgelehnt hat, dieselben würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zutreffend zu eben dieser Einschätzung gelangt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden.
6.3 Was den Vorfall auf dem Berg H._______ im Jahr 2017 betrifft, wohin der Beschwerdeführer verschleppt und von Soldaten und lokalen Dorfschützern beschuldigt wurde, die Guerilla mit Lebensmittel versorgt zu haben und dabei misshandelt worden zu sein, ist festzuhalten, dass es sich bei den dabei erlittenen Übergriffen (Zigaretten auf der Haut ausgedrückt, Armbruch) nicht - wie das SEM anzunehmen scheint - um blosse Tätlichkeiten handelt. Der Vorfall steht jedoch offensichtlich ebenso wenig wie die in den Jahren 2019 und 2021 erfolgten Hausdurchsuchungen in einem Kausalzusammenhang mit seiner erst im Oktober 2022 erfolgten Ausreise aus der Türkei. Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzufügen, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127).
6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erstmals geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz ebenso wenig belegt sind wie angeblich in der Türkei gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und Unterstützung einer terroristischen Organisation. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund der Verurteilung seiner Ehefrau zu einer Haftstrafe von Reflexverfolgung betroffen sein könnte, zumal seine Ehefrau mit den Kindern nach wie vor in der Türkei lebt.
6.5 Die weiteren Einwände in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in Wiederholungen des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts und Ausführungen zur allgemeinen - den schweizerischen Behörden durchaus bekannten - Situation in der Türkei, aus der sich allerdings in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt.
6.6 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und die Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt und beurteilt hat. Der subeventualiter gestellte - gänzlich unbegründete - Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.
6.7 Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der (verbesserten) Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.1 Das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Gleich verhält es sich mit dem - erstmals - gestellten Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. April 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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