Entscheiddatum: 30.05.2013Publikationsdatum: 07.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1735/2013
Urteil vom 30. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien X._______,Irak,c/o Swiss-Exile, Murtenstrasse 41, 2502 Biel BE,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 1. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 6. November 2008 auf dem Landweg verliess und über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder am 26. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dort am 16. Dezember 2008 zur Person befragt und am 24. Juli 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger und stamme aus Mosul, wo er von seiner Geburt bis zur Ausreise gewohnt habe,
dass er die Schule abgebrochen habe, im Alter von 17 Jahren (im August 2005) der Polizei beigetreten sei und bis zu seiner Ausreise als Polizist in Mosul gearbeitet habe,
dass wegen seiner Tätigkeit sein Vater im November 2006 von Terroristen umgebracht worden sei,
dass er seine Arbeit als Polizist trotzdem fortgesetzt und deshalb Drohbriefe erhalten habe,
dass im November 2008 Terroristen in sein Haus eingedrungen seien, wobei ihm die Flucht gelungen sei, er sich daraufhin während kurzer Zeit bei seinem Onkel aufgehalten und schliesslich seinen Heimatstaat am 6. November 2008 verlassen habe,
dass er zum Nachweis seiner Identität eine irakische Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis einreichte, welche Dokumente vom BFM einer internen Analyse unterzogen wurden, zu deren Ergebnis ihm am 5. Juli 2011 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt wurde, welches er mit Schreiben vom 22. Juli 2011 wahrnahm und am 13. August 2012 ergänzte,
dass am 29. Juli 2011 ein vom BFM beauftragter Experte ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durchführte, aufgrund dessen am 7. September 2011 eine Herkunftsbestimmung vorgenommen wurde (LINGUA-Analyse),
dass dem Beschwerdeführer zu deren Ergebnis am 9. Mai 2012 schriftlich das rechtliche Gehör gewährt wurde, wozu er mit Schreiben vom 23. Mai 2012 Stellung nahm,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. März 2013 - eröffnet am 5. März 2013 - ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass der Länder- und Sprachtest ergeben habe, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht aus Mosul stammen könne, zumal er mit Sicherheit nicht den dortigen Dialekt spreche, sondern sein Badini dem in Dohuk und Umgebung gesprochenen Dialekt entspreche,
dass er auch kaum Arabisch spreche, was er aber, falls er in Mosul (Zentralirak) gearbeitet hätte und zur Schule gegangen wäre - unter dem Regime von Saddam Hussein habe dort Schulpflicht bestanden - können müsste,
dass er zudem nur rudimentäre Kenntnisse seiner angeblichen Heimatstadt besitze, was mit den Vorbringen, er habe dort während 20 Jahren gelebt und während mehrerer Jahre als Polizeibeamter gearbeitet, nicht vereinbar sei,
dass darüber hinaus die zum Beleg der Herkunft aus Mosul eingereichten Identitätsdokumente Fälschungsmerkmale aufwiesen,
dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 22. Juli 2011, 23. Mai 2012 und 13. August 2012 an der Echtheit der von ihm eingereichten Identitätsdokumente und der geltend gemachten Herkunft festgehalten habe, seine Argumente jedoch nicht zu überzeugen vermöchten,
dass insbesondere die am 23. Mai 2012 eingereichte Kopie eines Schreibens der irakischen Behörden vom 21. Mai 2012, worin lediglich bestätigt werde, dass für den Beschwerdeführer keine Dokumente ausgestellt würden, dessen Herkunft aus Mosul nicht zu belegen vermöge,
dass mithin feststehen würde, dass er nicht aus Mosul stamme, weshalb sich auch sein Vorbringen, er sei dort von Terroristen verfolgt worden, als nicht glaubhaft erweise,
dass er zudem eine Kopie der für seinen Vater ausgestellten Sterbeurkunde und einen Drohbrief zum Nachweis, dass er in Mosul gefährdet sei und sein Vater im Jahr 2006 wegen ihm umgebracht worden sei, eingereicht habe,
dass indes solche Dokumente im Irak ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei und aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen auf eine eingehende Würdigung dieser Dokumente verzichtet werden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 2. April 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abwies, und ihm je eine Frist zur Unterzeichnung der Beschwerde und zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass er innert der angesetzten Frist am 10. April 2013 eine persönlich unterzeichnete Rechtsmitteleigabe einreichte,
dass der Kostenvorschuss am 19. April 2013 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte,
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere eingewendet wird, anlässlich der Befragung im EVZ sei es trotz Anwesenheit eines Dolmetschers zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen,
dass den Akten keine Hinweise auf sprachliche Missverständnisse zu entnehmen sind und dem Beschwerdeführer die Protokolle nach Abschluss der Befragungen rückübersetzt wurden, woraufhin er bestätigte, dass sie vollständig seien und seinen Äusserungen entsprechen würden,
dass er sich mithin bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen muss, wobei er sowohl bei der Befragung im EVZ als auch anlässlich der Anhörung vom 24. Juli 2009 ausdrücklich bestätigte, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens durchgeführte Sprach- und Herkunftsanalyse LINGUA eindeutig darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Aussagen - weder aus Mosul stammt noch dort sozialisiert worden ist, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Region Dohuk stammt,
dass im Falle des Beschwerdeführers deshalb davon auszugehen ist, dass er nicht nur aus dem Nordirak stammt, sondern auch die überwiegende Zeit seines Lebens dort verbracht hat,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Nordirak schliessen lassen,
dass angesichts der unglaubhaften Herkunftsangaben des Beschwerdeführers entgegen dessen Aussagen davon auszugehen ist, dass er im Nordirak über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zwar den Schulunterricht lediglich während eines Jahres besuchte, Analphabet ist und keine Lehre absolvierte,
dass er - laut eigenen Angaben - hingegen trotzdem während mehrerer Jahre bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat als Polizist erwerbstätig war,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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