Entscheiddatum: 08.04.2013Publikationsdatum: 16.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1745/2013
Urteil vom 8. April 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...),Vereinigte Staaten von Amerika (USA), (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2013 am Flughafen B._______ um Asyl nach.
B. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu.
C.
C.a Im Rahmen der Befragung zu seiner Person vom 9. März 2013 und der Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom 15. März 2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus C._______, habe jedoch im Jahr 1994 die amerikanische Staatsbürgerschaft erhalten. Er habe keine Arbeitsstelle und lebe von einer staatlichen Rente in der Höhe von USD 700.- pro Monat. Er sei Kommunist und Anhänger des Luddismus und gelte deshalb in den USA als nichtbehandelbarer Schizophrener. Viele seiner Kameraden seien im Gefängnis, verschwunden oder vom FBI erschossen worden. Als Präsident der Opposition sei es seine Aufgabe, die Welt zu bereisen und mit den Leuten über Kommunismus und Luddismus zu sprechen. Anlässlich eines Konzerts der Band "D._______" in den USA im Oktober 2012 seien er, die anderen Zuhörer und die Bandmitglieder verhaftet, indes nach einer Nacht wieder freigelassen worden. Im selben Monat sei er von einem Wagen angefahren worden, wobei er davon ausgehe, dass es sich bei dem Fahrer um einen FBI-Offizier gehandelt habe. Er habe nach dem Unfall mehrere Tage im Spital verbracht. Zudem sei mehrmals auf ihn geschossen und bei ihm eingebrochen worden, wofür auch der Geheimdienst verantwortlich sein dürfte. Dieser versprühe zudem immer wieder ein Gas, das einen erblinden lasse und zum Gedächtnisverlust führe, so dass man sich im Nachhinein nicht mehr an das Besprühen erinnern könne. Dies sei ihm schon mehr als tausend Mal passiert. Am 28. Januar 2013 sei er nach Südafrika geflogen und habe ein Asylgesuch gestellt. Da er aber auch dort keine Arbeit gefunden habe, sei er wieder ausgereist und nach B._______ geflogen. Im Verlauf der letzten Jahre habe er in rund fünfzehn Ländern Asylgesuche eingereicht. Wenn ihm hier kein Asyl gewährt werde, werde er nach Pakistan weiterreisen.
C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B7 und B12).
D.
D.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. März 2013 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des prozessfähigen Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es sei allgemein bekannt, dass in einem Staat wie den USA die Sicherheitsorgane professionell agieren und allfällige Regierungsgegner nicht einfach festgenommen und erschossen würden. Der Beschwerdeführer, der sich selbst als Präsident der Opposition bezeichne, sei denn auch nach der Festnahme im Oktober 2012 von der Polizei umgehend wieder auf freien Fuss gesetzt worden, was seinen Darlegungen zum Vorgehen der Behörden klar widerspreche. Mit der - ebenfalls tatsachenwidrigen - Aussage, dass der Geheimdienst ihn immer wieder mit einem gedächtnisauslöschenden Gas besprüht habe, widerspreche sich der Beschwerdeführer zudem selbst, könnte er sich doch dann nicht an die Dinge, die er vorbringe, erinnern, da sie durch das Gas doch angeblich aus dem Gedächtnis gelöscht worden seien. Auch die geltend gemachte Verhaftung anlässlich eines Konzerts der Band "D._______", die nach der Freilassung nach C._______ gegangen sei, sei tatsachenwidrig, da es im Oktober 2012 kein Konzert dieser Band gegeben habe und diese schon im September 2012 in E._______ gewesen sei. Im Übrigen widersprächen die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer vom amerikanischen Staat eine Rente erhalte, in Obdachlosen-Heimen wohne und in den Genuss von Spital-Pflege komme, seiner angeblichen Verfolgung als Oppositioneller durch die amerikanischen Behörden. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
E.a Mit handschriftlich in englischer Sprache ergänzter, vorgedruckter Formularbeschwerde vom 3. April 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und in diesem Zusammenhang um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung an die Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.b Zur Begründung wiederholte er die bereits in den Befragungen vom 9. und 15. März 2013 geltend gemachten Vorbringen, wonach der amerikanische Geheimdienst ihn mehr als tausend Mal mit Gas vergiftet habe und, wenn seine Sehkraft aufgrund des Gases eingeschränkt gewesen sei, bei ihm eingebrochen und alles durchsucht worden sei. Zudem sei mehrmals auf ihn geschossen und er sei angefahren und mit Messern angegriffen worden. Ungefähr zehn Mal sei er in psychiatrischen Kliniken im ganzen Land festgehalten und unter Drogen gesetzt worden. Für ihn bestehe aufgrund seiner Religion (dem Luddismus) überall die Gefahr, angegriffen zu werden. Zudem habe er - wie der Grossteil der Immigranten in den USA - keine Arbeitsstelle gefunden und er bitte deshalb um Hilfe bei der Jobsuche; zur möglichst grossräumigen Verbreitung des Luddismus würde er sich eine Stelle bei der UNO oder den Massenmedien wünschen. Kommunismus sei gleichbedeutend mit Luddismus und er fordere alle auf, beizutreten und mitzukämpfen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerdeeingabe verzichtet, zumal diese von vornherein verständlich ist. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Asylsuchende dürfen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Vorliegend wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf die Anträge in der Beschwerdeschrift betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Untersagung der Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Heimat- oder Herkunftsland im Hinblick auf die Vollzugsorganisation nicht einzutreten ist.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
6.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vermögen nicht zu überzeugen und die vom BFM geäusserten Zweifel an deren Glaubhaftigkeit sind berechtigt. Mit der blossen Wiederholung der bisherigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermag der Beschwerdeführer die aufgezeigten Widersprüche und Tatsachenwidrigkeiten nicht auszuräumen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wiederholt ins Ausland gereist ist, ohne dass er bei den Aus- und Wiedereinreisen in die USA Probleme zu gewärtigen hatte, widerspricht von vornherein seiner angeblichen Verfolgung durch die amerikanischen Behörden. Seinen Verfolgungsvorbringen fehlt es damit an jeglicher Realitätsnähe. Im Übrigen vermag das Fehlen einer Arbeitsstelle im Heimatland keine asylbeachtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Heimatland ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte beziehungsweise im Fall der Rückkehr in die USA befürchten müsste. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung findet. Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, sind keine ersichtlich.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Vorliegend lassen weder die allgemeine Lage in den USA noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer erhält gemäss eigenen Angaben vom amerikanischen Staat eine monatliche Rente und hat Zugang zu ärztlicher Versorgung wie auch zu sozialen Institutionen. Zudem war er in den letzten Jahren finanziell in der Lage, wiederholt für Flugreisen aufzukommen (vgl. B7 S. 4 ff.). Es ist damit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist schliesslich auch als möglich zu bezeichnen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere - er ist im Besitz eines bis im Jahr 2015 gültigen Passes - mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515).
8.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden.
11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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