Entscheiddatum: 25.03.2010Publikationsdatum: 06.04.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1749/2010/wif
{T 0/2}
Urteil vom 25. März 2010
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
X._______, geboren _______, Togo,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Togo eigenen Angaben zufolge im Mai 2009 verliess und sich vorerst einige Zeit in _______ aufhielt,
dass er am 17. November 2009 in die Schweiz gelangte, wo er glei-chentags um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz am 23. November 2009 im Empfangs- und Verfah-renszentrum seine Personalien erhob und ihn summarisch zum Reise-weg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes be-fragte,
dass ihn das BFM am 2. Dezember 2009 einlässlich zu den Asylgrün-den anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2010 - eröffnet am 15. März 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-richt Beschwerde erheben liess,
dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, das Eintreten auf sein Asylgesuch, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, gegebenenfalls die Rückwei-sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozes-sualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-fahren [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdebegrün-dung - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzu-gehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-richt (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfrei-en Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen feh-lender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapie-ren unter anderem erklärte, er wisse nicht mehr, wo sich seine Identi-tätskarte befinde (A 4/10 S. 4),
dass seine Angaben betreffend Möglichkeit der Papierbeschaffung ge-nerell als wenig kooperativ zu bezeichnen sind (A 8/9 Antworten 1 ff.),
dass die Schilderungen der Reiseumstände vage und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind (A 4/10 S. 6 f.; A 8/9 Antworten 57 ff.),
dass auch die Einschätzung des BFM, er hätte bereits während des mehrmonatigen Aufenthalts in _______ Zeit gehabt, sich um einen Identi-tätsbeleg zu bemühen, zu teilen ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten Aussageverhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt wer-den könne,
dass das Beschwerdevorbringen, wonach er wegen der überraschen-den Festnahme keine Identitätspapiere mitgenommen habe, schon in-sofern nicht überzeugt, als die besagte Haft (vgl. dazu die nachfolgen-den Erwägungen) als offensichtlich unglaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Bruder sei beim Bruder des Staatspräsi-denten als Chauffeur beschäftigt gewesen,
dass sein Bruder mit dem Wagen Pakete mit Waffen zu Hause in _______ deponiert habe,
dass er (der Beschwerdeführer) im Mai 2009 durch Militärangehörige festgenommen worden sei, da diese seinen Bruder nicht angetroffen hätten,
dass er unter Todesdrohungen beschuldigt worden sei, zusammen mit seinem Bruder den Präsidentenbruder zu unterstützen und so gegen die Regierung zu arbeiten,
dass er mit Hilfe eines Armeeangehörigen, welcher heimlich für den Präsidentenbruder gearbeitet habe, freigekommen und sofort ausser Landes geflohen sei,
dass für die weiteren Einzelheiten seiner Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist,
dass das BFM erwog, er habe die geltend gemachten Fluchtgründe in keiner Weise substanziiert und überdies realitätsfremde sowie unge-reimte Angaben gemacht,
dass die vorinstanzliche Sichtweise durch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers offensichtlich bestätigt wird,
dass seine Darlegungen kaum Realkennzeichen aufweisen und jeden-falls nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form zu vermitteln vermögen (A 8/9 Antworten 12 ff.),
dass er in der Beschwerdeschrift die angebliche Situation aus seiner Sicht erneut darlegt, aber keine stichhaltigen Argumente, die eine andere als die vom BFM vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würden, vorbringt,
dass seine Behauptung, durch das angeblich Vorgefallene traumati-siert zu sein, als Erklärung für die Haltlosigkeit der Vorbringen schon insofern nicht überzeugt, als auch von einer psychisch beeinträchtig-ten Person eine Darlegung mit gewissen Realkennzeichen und weni-ger Stereotypien hätte erwartet werden können,
dass es ihm auch nicht gelingt, das vom BFM für realitätsfremd erach-tete Verhalten der Militärperson, welche ihm zur Freiheit verholfen ha-ben soll, überzeugend zu erklären,
dass das Bestehen seiner Flüchtlingseigenschaft somit ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärun-gen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfüg-te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar einschätzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4985/2007 vom 15. September 2009 und dort zitierte weitere Urteile),
dass demnach im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Togo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, welcher vor Ort entgegen seinen haltlosen Vorbrin-gen über soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die ange-fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-ten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
_______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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