Entscheiddatum: 12.04.2013Publikationsdatum: 23.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1752/2013
Urteil vom 12. April 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),Mongolei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin - eine mongolische Staatsangehörige mongolischer Ethnie - ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am15. Dezember 2011 verliess und am 19. Dezember 2011 via C._______ und D._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am 20. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ E._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier abzugeben, sie dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist,
dass am 13. August 2012 die Befragung zur Person stattfand und die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zur Herkunft bestanden, weshalb am 14. November 2012 ein telefonisches Interview aufgezeichnet wurde, welches zwei Sprach- und Herkunftsexpertinnen auswerteten,
dass der Schluss gezogen wurde, die Beschwerdeführerin spreche ein reines Khalkh-Mongolisch der Mongolei, ohne Hinweise auf Spuren des in der Inneren Mongolei gesprochenen Zakhar-Mongolischen,
dass die Beschwerdeführerin zu diesem Resultat mit Schreiben vom25. Februar 2013 Stellung nahm, wobei sie darauf bestand, in der Inneren Mongolei aufgewachsen zu sein und nur deshalb Khalkh-Mongolisch gesprochen zu haben, weil sich die Expertin während des LINGUA-Interviews ebenfalls dieser Sprache bedient habe,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 13. August 2012, A7; Anhörungsprotokoll vom 19. Oktober 2012, A13),
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2013 - eröffnet am 27. März 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2011 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, aus der Inneren Mongolei zu stammen, jedoch im Alter von sechzehn Jahren von ihrem Vater an einen in der Mongolei lebenden Chinesen als Zweitfrau verkauft worden zu sein,
dass sie damals lediglich mit einem weissen Papier mit ihrem Namen über die Grenze gebracht worden sei, welches sie ihrem Ehemann abgegeben habe, so dass sie auch nicht über chinesische Identitätsdokumente verfüge,
dass sie von der Mongolei ebenfalls keine Dokumente besitze, da sie dort während der ganzen Jahre illegal gelebt habe,
dass sie ihre Reise bis in die Schweiz mit dem Pass einer anderen Person unternommen habe, welchen sie dem Schlepper nach Überquerung der Schengen-Grenze habe zurückgeben müssen,
dass das BFM vor dem Hintergrund der beiden LINGUA-Gutachten und der unglaubhaften Vorbringen feststelle, die Beschwerdeführerin stamme mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Mongolei und nicht wie von ihr behauptet aus der Inneren Mongolei,
dass sie angeblich mit einem Chinesen gelebt und nur auf dem Hof gearbeitet habe, weshalb schwer vorstellbar sei, wie sie gelernt haben solle, ein reines Khalkh-Mongolisch zu sprechen,
dass ihre landeskundlichen Kenntnisse über die Innere Mongolei sehr allgemein seien und ebenso gut mit einer Reise oder einigen Nachforschungen hätten erworben werden können,
dass folglich auch die Begründung zu ihrer Papierlosigkeit hinfällig werde,
dass sie weiterhin als mongolische Staatsbürgerin betrachtet werde,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe bestünden, die es ihr verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass im Weiteren die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten,
dass ihre Schilderungen durchwegs undetailliert und unsubstanziiert gewesen seien und nicht den Eindruck hinterliessen, sie habe das Gesagte selbst erlebt,
dass sie beispielsweise nur sehr allgemein und knapp geschildert habe, wie G., die erste Frau ihres verstorbenen Mannes, versucht habe, sie zu verkaufen oder wie die Begegnungen mit dem Chinesen, den sie angeblich hätte heiraten sollen, abgelaufen seien,
dass darüber hinaus ihre zeitlichen Angaben äusserst ungenau gewesen seien,
dass sich in ihren Vorbringen ausserdem diverse Widersprüche fänden,
dass sie an der Befragung zur Person beispielsweise angegeben habe, G. hätte versucht, für sie einen neuen Ehemann zu finden und hätte ihr zwei, drei junge Männer vorgestellt,
dass sie im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen jedoch die Frage verneint habe, ob es ausser dem älteren Chinesen, welchen sie bei der ersten Befragung nicht erwähnt habe, noch andere Männer gegeben habe,
dass sie sich erst daran erinnert habe, als sie von der Befragerin auf diesen Widerspruch hingewiesen worden sei,
dass es sich dabei indessen um ein wesentliches Vorbringen handle, weshalb nicht geglaubt werden könne, sie habe nicht mehr daran gedacht,
dass auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe nie eine Schule besucht, weil sie in der Mongolei über keine Papiere verfügt habe, widersprüchlich sei,
dass sie gemäss eigenen Angaben bis zum Alter von sechzehn Jahren in der Inneren Mongolei gelebt haben wolle, weshalb davon auszugehen sei, sie sei dort auch zur Schule gegangen,
dass ihre Vorbringen schliesslich jeglicher Logik des Handelns widersprächen und realitätsfremd seien,
dass beispielsweise nicht nachvollzogen werden könne, dass sie nur gerade dreimal mit dem Chinesen habe mitgehen müssen, obwohl dieser angeblich über Monate hinweg zweimal pro Woche zu Besuch gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin sich dem wohl kaum hätte entziehen können, wenn G. sie tatsächlich an diesen Chinesen hätte verkaufen wollen,
dass diesbezüglich sicherlich auch die Hilfe der Nachbarin, bei der sie erst drei oder vier Monate vor ihrer Ausreise teilweise nachts habe bleiben können, nicht geholfen hätte,
dass auch der Umstand unlogisch erscheine, dass sie das Geld, welches sie von ihrem Ehemann bekommen habe, sofort nach Erhalt ihrer Nachbarin gebracht habe, obwohl der Ehemann zu jenem Zeitpunkt noch gelebt habe und noch überhaupt keine Bedrohung von G. ausgegangen sei,
dass dieses Handeln im Wissen darum, dass die Nachbarin das Geld auf ihr eigenes Konto einbezahlt und die Zinsen behalten habe, mithin die Beschwerdeführerin keinen freien Zugang dazu mehr gehabt habe, umso unverständlicher sei,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. April 2013 (Poststempel vom 3. April 2013) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuheben,
dass sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei,
dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht wurde,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass die Beschwerdeführerin eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. März 2013 nicht eintrat, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, die Beschwerdeführerin sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe die ihr obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aus der Rechtsmitteleingabe nicht hervorgeht, weshalb die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen sollte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe im Wesentlichen daran festhält, in der Inneren Mongolei geboren und aufgewachsen zu sein,
dass sie mit sechzehn Jahren in die Mongolei gekommen sei, wo sie mit einem Chinesen verheiratet gewesen sei und das Khalkh-Mongolische gelernt habe,
dass sie zudem ihre in der Stellungnahme vom 25. Februar 2013 vertretene Argumentation wiederholt, wonach sie nur Khalkh-Mongolisch gesprochen habe, weil sich die Expertin ebenfalls dieser Sprache bedient habe,
dass sie aber auch der Sprache der Inneren Mongolei mächtig sei, wenn man sie mit einer Person aus diesem Gebiet sprechen lasse,
dass sie sich vor einer Abschiebung nach China fürchte, da sie dort seit dem Jahr 1997 nicht mehr gelebt habe,
dass LINGUA-Analysen im Rahmen der Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG erstellt werden dürfen, selbst wenn der späteren Verfügung nicht der Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zugrunde gelegt wird,
dass LINGUA-Analysen gemäss der von der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis lediglich als schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG gelten, derartigen Analysen jedoch ein erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass die LINGUA-Analysen vom 7. Januar 2012 und 19. Dezember 2012 einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlassen und zu keinen Beanstandungen Anlass geben, weshalb ihnen nach den vorstehend erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Einschätzung der LINGUA-Expertinnen übereinstimmend mit dem BFM zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin sei nicht wie von ihr behauptet in der Inneren Mongolei sozialisiert worden, sondern stamme aus der Republik Mongolei,
dass sie im Weiteren aus dem Vorbringen, sie habe nur Khalkh-Mongolisch gesprochen, weil die Expertin ebenfalls diese Sprache benutzt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal im LINGUA-Gutachten vom 7. Januar 2012 der Schluss gezogen wurde, das Khalkh-Mongolische, das Mongolische der Republik Mongolei, sei die Muttersprache der Beschwerdeführerin und in ihrer Sprechweise lasse sich nichts finden, was auf das Zakhar-Mongolische der Inneren Mongolei hindeuten würde (vgl. a.a.O., S. 5),
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als Staatsangehörige der Republik Mongolei anzusehen ist,
dass eine Rückführung in die Innere Mongolei, Volksrepublik China, damit von vornherein ausser Betracht fällt, weshalb sich die diesbezügliche Befürchtung als unbegründet erweist,
dass von der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, wonach sie die Flucht ergriffen haben will, weil sie an Männer verkauft worden sei, zu erwarten gewesen wäre, sie hätte diesbezüglich sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung zu den Asylgründen identische Angaben gemacht,
dass des Weiteren davon auszugehen ist, der Chinese hätte sich nicht so leicht davon abhalten lassen, die Beschwerdeführerin zu treffen, weshalb ihre Vorbringen, er habe sie in Ruhe gelassen, nachdem die Nachbarin mit ihm geschimpft habe beziehungsweise mit der Polizei gedroht habe (vgl. A13 S. 7 F53, S. 9 F79), als realitätsfremd zu qualifizieren sind,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, verwiesen werden kann,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatland droht,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat schliessen lassen,
dass es sich den Akten zufolge um eine gesunde junge Frau handelt, welche in Anlehnung an die Ausführungen im LINGUA-Gutachten vom7. Januar 2012 vermutungsweise auch die Schule besuchte (vgl. a.a.O., S. 4), Voraussetzungen, die ihr beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden,
dass ausserdem vom Vorhandensein eines Beziehungsnetzes auszugehen ist, da die Beschwerdeführerin in der Mongolei einen Sohn hat (vgl. A7 S. 5) und im Übrigen eine Nachbarin dort lebt, von welcher sie bereits Hilfe erhalten haben will (vgl. A13 S. 4 F33),
dass es ihr zuzumuten ist, den angeblich verlorenen Kontakt zu dieser Bekannten (vgl. A13 S. 4 F32) wiederum herzustellen,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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