Entscheiddatum: 11.04.2013Publikationsdatum: 30.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1758/2013
Urteil vom 11. April 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren am (...),Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein algerischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) verliess und über B._______, C._______ und D._______ am (...) illegal in die Schweiz einreiste, wo er am (...) um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung sowie der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er sei Kabyle und habe sein Arbeitsverhältnis bei der G._______ gekündigt, nachdem sein Arbeitgeber aus rassistischen Motiven die arabischen Arbeitnehmer ihm gegenüber bevorzugt habe, sei dann ohne Arbeit geblieben und habe daraufhin im Kohlegeschäft zu arbeiten begonnen,
dass sein Wohnort H._______ als Hochburg für Islamisten gelte und diese ihn bedrängt sowie versucht hätten, ihn für den Djihad zu rekrutieren,
dass ihn seine Mutter dazu bewogen habe, sein Heimatland zu verlassen,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2013 - eröffnet am 28. März 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Reisepass in der B._______ verloren und seine Identitätskarte zu Hause gelassen habe, stereotypisch geprägt seien,
dass festzustellen sei, der Beschwerdeführer habe keine Bereitschaft bekundet, seiner zumutbaren Mitwirkungspflicht nachzukommen, und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sich seine Identitätskarte nicht habe schicken lassen,
dass sich der begründete Schluss aufdränge, dass er die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- bzw. Identitätspapiere auch weiterhin bewusst unterlasse, um seine Identität zu verschleiern und um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglichten, seine Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das Vorbringen im Zusammenhang mit der Diskriminierung als Kabyle an seiner Arbeitsstelle nicht asylrelevant sei, da es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten,
dass es nicht glaubhaft erscheine, der Beschwerdeführer sei durch die Islamisten einer Gefahr ausgesetzt gewesen, sei er doch eigenen Angaben zufolge über Jahre hinweg von ihnen bedrängt worden, ohne dass etwas Nachteiliges geschehen sei,
dass er im Weiteren nicht habe erklären können, wie er diesem Druck habe widerstehen können und weshalb man ihn nicht schon längst, wie seine Kollegen, zwangsrekrutiert habe,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mittels Formularbeschwerde am 3. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht in französischer Sprache Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit erforderlich - nachstehend einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe keine Unterschrift trägt und deshalb gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde einzuräumen wäre, um vorab die Gefahr einer Manipulation, insbesondere die Möglichkeit einer Beschwerdeeinreichung durch eine vom Verfügungsadressaten nicht autorisierte Drittperson auszuschliessen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2d),
dass vorliegend indessen aus prozessökonomischen Gründen auf die Einholung einer Unterschrift verzichtet werden kann, da aufgrund der Beschwerdeeingabe keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass diese dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist und von diesem eingereicht wurde (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleiche Handschrift; an den Beschwerdeführer adressierte Originalverfügung und ihm ausgehändigte editionspflichtige Akten als Beilagen),
dass somit auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass die vorinstanzliche Verfügung in deutscher Sprache gehalten ist, weshalb das Beschwerdeurteil in dieser Sprache ergeht,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- und Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer im EVZ am (...) (vgl. act. A3/1) zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP vom (...) (vgl. act. A6/10) und der Anhörung vom (...) (vgl. act. A13/11) - aufgefordert wurde,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorlegte und diese Unterlassung überdies unbestritten ist, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Identitätskarte zu Hause gelassen und seinen Reisepass in der B._______ verloren bzw. einem Schlepper abgeben müssen - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte - als realitätswidrig und von Stereotyp geprägt erweisen und dieser Umstand in der Tat als Hinweis dafür zu werten ist, dass er dadurch den schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu verheimlichen versucht,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass im Weiteren keine Anstrengungen ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer sich tatsächlich um den Erhalt von rechtsgenüglichen Papieren bemüht hätte,
dass er eigenen Aussagen zufolge seine Identität ausweisen könnte, dies jedoch erst später tun könne (vgl. act. A13/11 S. 6),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat,
dass auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, seine Eltern würden in einer ländlichen Gegend ohne Elektrizität und Telefon wohnen, was die Beschaffung seiner Identitätskarte erschwere, nicht geeignet ist, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen, zumal er in D._______ noch Kontakt zu seinen Eltern gehabt haben will und nach wie vor nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich tatsächlich um die Beschaffung seiner Identitätsdokumente bemüht hat,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer führe keine entschuldbaren Gründe an, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen wäre, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Diskriminierung als Kabyle an seiner Arbeitsstelle als nicht asylrelevant und in Bezug auf die Islamisten als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass in Ergänzung dazu festzuhalten ist, dass aufgrund gemachter Aussagen vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer dürfte hauptsächlich von seiner Mutter gedrängt worden sein, sein Heimatland zu verlassen, was den Schluss zulässt, dass er sich selber nicht in grosser Gefahr gesehen haben dürfte,
dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen, zumal sie sich lediglich in Wiederholungen des bereits Gesagten erschöpfen und damit nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Algerien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor Ort schliessen lassen,
dass er im Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte verfügt und gemäss den Akten auch nicht zu befürchten ist, er gerate in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation,
dass Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise vorliegend fehlen,
dass der Vollzug der Wegweisung mithin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegenstandslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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